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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen.

Darzü sollen sie kein andern / dann schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen.

Von Burgern vnd einwonern in Stetten.

Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vnd gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen.

Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen.

Darzü sollen sie kein andern / dañ schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen.

Von Burgern vnd einwonern in Stetten.

Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vñ gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen.

Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

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[0062] zütragen verbotten sein / allein mögen jhre Döchtern vnnd Junckfrawen / ein haarbendlin vnd gürtel von seidin tragen. Darzü sollen sie kein andern / dañ schlecht Beltz / von Lämern / Geissen / vnd dergleichen schlechte fütter / alles vnuerbrembdt / antragen vnd machen lassen. Von Burgern vnd einwonern in Stetten. Setzen / ordnen vnd wöllen wir / das die gemeinen Burger / Handtwercker / vñ gemeine krämer / kein gold / silber / perlin / samat oder seidin / noch zerstickelt / zerschnitten oder verbrembdte kleider / es seien paret / wames / hosen oder röck / auch kein Marder oder dergleichen kostliche fütter / tragen / sonder sich an rauhen füttern mit geringen möschen / füchsen / lämmern / vnd dergleichen / benügen lassen sollen. Deßgleichen sollen sich jhre haußfrawen vnd kinder / in jhrer kleidung auch halten / doch mögen sie die hohen vnnd schauben röck / mit attlaß oder anderer seidin (aber gar nit samat) oben herumb / vnd fornen auff den ermlen / vnd ferner nit belegen / vnd an die vnderröck sollen sie / die weiber / nit mehr noch weitter / dann ein plegin von tüch / setzen vnd machen / Aber die gemeinen Burgers töchtern jhre vnderröck mit zweien tüchin plegin verbremen. Deßgleichen mögen auch solche gemeine Burgers weiber vnd döchtern / krägen mit seidin verneet / schleier mit guldin leistlin / nit über zwen finger breit / ein gürtel oder bortten / nit über fünff guldin werdt / deßgleichen die junckfrawen ein Samatin haarbendlin mit Silberin spangen tragen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/62>, abgerufen am 23.04.2024.