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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vnd Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen.

Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten.

Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden.

Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn.

Von Dienstmägten.

Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein.

Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vñ Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen.

Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten.

Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden.

Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn.

Von Dienstmägten.

Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein.

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[30/0065] Item vnsere Secretari / anschenlich Schreiber / Vögt / Keller / Kastner / Pfleger / vnd dergleichen Amptleüt / so nit vom Adel / mögen jr kleidung / wie oben von denen so zü Gericht / Rath vnd andern ehrlichen ämptern gebraucht werden gesetzt / antragen vnd machen lassen / vnd darzü Samatin vñ Seidin Paret / guldin Kragen / tragen / vnd die Röck mit zweien oder dreien eln Samats verbremen. Aber die gemeinen Schreiber / sollen sich mit der kleidung / wie die so zü Gericht / Rath vnnd andern ehrlichen ämptern erwölt / vnd verordnet werden / halten. Item ob jemands von einem Fürsten / oder sonst einem eins höhern stands / etwas von kleidung oder kleinattern geschenckt / die selbigen mag er demselben Fürsten vnd Herrn zü ehren antragen / doch soll hierinn kein gefaar gebraucht werden. Es soll auch keiner / zü verheyratung seiner Kinder / eben der ordnung zügeleben schuldig / sonder mag ein jeder / seiner gelegenheit vnnd vermügen nach / dieselben weniger / aber nit höher / kleiden vnd außsteürn. Von Dienstmägten. Die selben sollen fürohin / weder in Stetten noch Dörffern / auff hohe oder nidere Röck / einich Seidin / gar nit belegen oder verbremen / auch auff die Vnderröck / weiter nit dann ein Plegin mit Tüch machen / sonst aber kein Seidinwerck / weder an Büblin oder Ermlen / an jnen tragen / sonder verbotten sein.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/65>, abgerufen am 25.04.2024.