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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Von Hochzeiten vnd Schenckinen.

Es ist bißher auff den Hochzeiten / ein mercklicher vnd überflüssiger kost auffgeloffen / also das etwan die jungen Eeleüt / die nichts züsamen gebracht / so weit hinhinder vnd in schulden kommen / das sie es jr lebenlang nit erholen mögen / etlich ander die gleichwol etwas Heiratgüts gehabt / dauon sie jr narung haben sollen / das selbig eingebüßt / des sie vnnd jrenachuolgende Kinder erdarben müssen.

Sollichs züfürkommen / ist vnser ernstlich meinung vnd beuelch / wann leüt zür Ee greiffen / die nit zweihundert Guldin werdt züsamen bringen / die mügen wol jre güte freünd züm Kirchgangberüffen / denehrlich volziehen / aber sie sollen gar kein Hochzeit / vnnd nit mer dann zwen Tisch halten / es werde jnen dann solchs / von vnsern ober Amptleüten / sonderlich erlaupt.

Es were dann das zwei junge menschen / mit wissen vnd willen jrer Eltern / züsamen kommen / vnd die selben Eltern weren eins solchen vermögens / wöllen auch die Hochzeit / on jr der jungen schaden / verlegen / die mügen wol nachuolgender maß Hochzeit halten.

Wann aber die Eegemächt / in gütem vnd höhern vermögen weder zweihundert Guldin seind / so sollen sie dannocht nit mer laden / dann vatter vnd mütter / jre Kinder / Geschwisterigt / vnd deren Kinder / vnd darzü nicht über acht personen / auch über das mal nit über vier essen geben / bei gebott vier Guldin.

Von Hochzeiten vnd Schenckinen.

Es ist bißher auff den Hochzeiten / ein mercklicher vnd überflüssiger kost auffgeloffen / also das etwan die jungen Eeleüt / die nichts züsamen gebracht / so weit hinhinder vnd in schulden kommen / das sie es jr lebenlang nit erholen mögen / etlich ander die gleichwol etwas Heiratgüts gehabt / dauon sie jr narung haben sollen / das selbig eingebüßt / des sie vnnd jrenachuolgende Kinder erdarben müssen.

Sollichs züfürkommen / ist vnser ernstlich meinung vnd beuelch / wann leüt zür Ee greiffen / die nit zweihundert Guldin werdt züsamen bringen / die mügen wol jre güte freünd züm Kirchgangberüffen / denehrlich volziehen / aber sie sollen gar kein Hochzeit / vnnd nit mer dann zwen Tisch halten / es werde jnen dann solchs / von vnsern ober Amptleüten / sonderlich erlaupt.

Es were dann das zwei junge menschen / mit wissen vnd willen jrer Eltern / züsamen kommen / vnd die selben Eltern weren eins solchen vermögens / wöllen auch die Hochzeit / on jr der jungen schaden / verlegen / die mügen wol nachuolgender maß Hochzeit halten.

Wann aber die Eegemächt / in gütem vnd höhern vermögen weder zweihundert Guldin seind / so sollen sie dannocht nit mer laden / dann vatter vnd mütter / jre Kinder / Geschwisterigt / vnd deren Kinder / vnd darzü nicht über acht personen / auch über das mal nit über vier essen geben / bei gebott vier Guldin.

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        <p>Wann aber die Eegemächt / in gütem vnd höhern vermögen weder zweihundert Guldin                      seind / so sollen sie dannocht nit mer laden / dann vatter vnd mütter / jre                      Kinder / Geschwisterigt / vnd deren Kinder / vnd darzü nicht über acht personen                      / auch über das mal nit über vier essen geben / bei gebott vier Guldin.</p>
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[0066] Von Hochzeiten vnd Schenckinen. Es ist bißher auff den Hochzeiten / ein mercklicher vnd überflüssiger kost auffgeloffen / also das etwan die jungen Eeleüt / die nichts züsamen gebracht / so weit hinhinder vnd in schulden kommen / das sie es jr lebenlang nit erholen mögen / etlich ander die gleichwol etwas Heiratgüts gehabt / dauon sie jr narung haben sollen / das selbig eingebüßt / des sie vnnd jrenachuolgende Kinder erdarben müssen. Sollichs züfürkommen / ist vnser ernstlich meinung vnd beuelch / wann leüt zür Ee greiffen / die nit zweihundert Guldin werdt züsamen bringen / die mügen wol jre güte freünd züm Kirchgangberüffen / denehrlich volziehen / aber sie sollen gar kein Hochzeit / vnnd nit mer dann zwen Tisch halten / es werde jnen dann solchs / von vnsern ober Amptleüten / sonderlich erlaupt. Es were dann das zwei junge menschen / mit wissen vnd willen jrer Eltern / züsamen kommen / vnd die selben Eltern weren eins solchen vermögens / wöllen auch die Hochzeit / on jr der jungen schaden / verlegen / die mügen wol nachuolgender maß Hochzeit halten. Wann aber die Eegemächt / in gütem vnd höhern vermögen weder zweihundert Guldin seind / so sollen sie dannocht nit mer laden / dann vatter vnd mütter / jre Kinder / Geschwisterigt / vnd deren Kinder / vnd darzü nicht über acht personen / auch über das mal nit über vier essen geben / bei gebott vier Guldin.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/66>, abgerufen am 28.03.2024.