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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden.

Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns.

Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen.

Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen.

Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin.

thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden.

Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns.

Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen.

Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen.

Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin.

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[32/0069] thon haben / Welche aber / alt oder jung / diß übertretten / soll onnachläßlich / jedes mals mit dem Thurn gestrafft werden. Dieweil auch das Mommen vnd die Butzen kleider / sonderlich die / da sich frawen in mans / vnd mannen in frawen kleider / verstellen / vor Gott ein grosser grewel ist / auch vil schand vnd laster darunder geschicht. So verbieten wir ernstlich / das niemand / zü einicher zeit des jars / mit verdeckten angesichten / oder in Butzen kleidern / gehn soll / bei straff des Thurns. Das alle Bastereyen / vnd züsamen lauffen der Kirchweihinen / furter absein sollen. Wir gebietten auch ernstlich / vnd wöllen / das hinfüro alle gestereyen auff der Kirchweihin tag gantz absein / auch derwegen / vnd vnder disem namen kein gastung / wie bißher / gehalten werden soll / bei gebott zweier guldin / vnnachläßlich zübezalen. Hiemit wöllen wir / die gesellschafften in einer ordnung hauffend / von einem Flecken in den andern / weder mit / noch on gewörzüziehen / auch abgestellt haben / bei gebott von jeder personen ein guldin.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/69>, abgerufen am 29.03.2024.