Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Wer / vnd wie manlaster angeben soll.

Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dann vnd da mit je hierinnen / vnd souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vnd ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

Wer / vnd wie manlaster angeben soll.

Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dañ vnd da mit je hierinnen / vñ souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vñ ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0072"/>
      </div>
      <div>
        <head>Wer / vnd wie manlaster angeben soll.<lb/></head>
        <p>Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das                      lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung                      brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew                      abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel                      züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt                      seind. Noch dan&#x0303; vnd da mit je hierinnen / vn&#x0303; souil                      an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher                      wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt                      gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden /                      vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen /                      Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers                      Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden /                      damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich                      hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten /                      oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü                      vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten /                          vn&#x0303; ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die                      sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die                      vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands                      verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß                      für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen                      bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd                      was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one                      verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats                      /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0072] Wer / vnd wie manlaster angeben soll. Vnd wiewol ein jeder frommer Christ / auß Göttlicher liebgeneigt sein soll / das lob Gottes züfürdern / seinen allerheiligsten namen zü ehren / vnd züerhaltung brüderlicher lieb / alle sündtliche vnd ergerliche laster vnnd vntrew abzüschaffen / des wir vns / als einem Christenlichen Fürsten / dem das übel züstraffen sonderlich beuolhen / schuldig erkennen / vnd für vns selbs geneigt seind. Noch dañ vnd da mit je hierinnen / vñ souil an vns / nicht versompt / sonder ein Göttlicher / Christenlicher vnd ehrlicher wandel / zü einer gezeügnuß des Euangelij vnd vnsers glaubens gefürt / das güt gefürdert / vnd böß außgereit werd. So gebieten wir euch allen vnd jeden / vnsern Ober vnnd vnder amptleüten / auch Burgermeister / Schultheissen / Gerichten / Räthen vnd gemeinden / aller vnser Stett vnd Flecken / vnsers Fürstenthumbs Würtemberg / niemanden außgenommen / bei den pflichten vnd eiden / damit jhr vns zügethon vnd verwandt seind / ernstlich / vnd wöllen / wa es sich hinfüro / in vnserm Fürstenthumb / begeben / das jemands in den vorbestimpten / oder auch volgenden lastern / des Gotslesterns / Eebruchs / Hürey / Kuplens / zü vnd Voltrinckens / Spilens / böser verbotner Kauff / wücherlicher conträcten / vñ ander der gleichen ergerlichen sachen / wes namens die sind / betretten erfunden / sehen / hörn / vnd vernemen werd / jr die vnderthonen wöllen das von stundan vnsern Amptleüten fürbringen / vnd niemands verschonen / auch jhr vnsere Amptleüt / so euch das also fürkompt / oder jhr deß für euch selbs gewar werden / mit höchstem fleiß / die übertretter zü handen bringet / sie zür straff anhaltet / wes an Gelt / onnachläßlich einziehen / vnd was leib oder leben berürt / damit rechtlich fürfaret / auch was geurteilt / one verzug volstreckt / vnd jhr vnser Gericht / laut vnd innhalt diß vnsers mandats /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/72
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/72>, abgerufen am 16.04.2024.