Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Von auffnemung der pfleg vnd vorminder.

Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden.

Von der pfleger vnd vormünder eyd.

Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen.

Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

Von auffnemung der pfleg vnd vorminder.

Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden.

Von der pfleger vnd vormünder eyd.

Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen.

Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0081" n="38"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von auffnemung der pfleg vnd vorminder.<lb/></head>
        <p>Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen /                      sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd                      verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes                      wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen /                      erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd                      verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg                      oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren                      hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd                      züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der                      wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck /                      erlangen werden.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von der pfleger vnd vormünder eyd.<lb/></head>
        <p>Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern                      / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches                      jres ampts halben globen vnd schweren sollen.</p>
        <p>Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder                      oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von                      der Oberkeit verord-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[38/0081] Von auffnemung der pfleg vnd vorminder. Wo nun vom Amptman vnd Gericht / die erwölung / gehörter massen / beschehen / sollen dieselbigen personen für sie beschickt / vnd jnen jres ampts vnd verordnung halber fürgehalten / darbei erinnert vnd ermant werden / nach Gottes wort oder beuelch / vnd wie das alle rechtliche vnd menschliche satzungen / erbar vnd billicheit / außweisen / mit gütten geneigten willen / dises Ampts vnd verwaltung sich zü vnderfahen / mit besstem vnnd getrewstem fleiß / die pfleg oder vormundschafft der beuolhnen kinder / oder minder järigen / auch deren hieneben verzeichnete oder Inuentierte haab vnd gütter / züuerwalten vnd züuersehen / darinnen sie dann Gott dem Herrn ein gefellig / güt / vnd vor der wellt ein rümlich werck / erzeigen / auch hieruonwolfart / lob vnd danck / erlangen werden. Von der pfleger vnd vormünder eyd. Darauff sollen Amptman vnd Gericht / solchen verordneten Pflegern oder vormündern / volgende capittel / ordenlich vnd verstendtlich / verlesen / was sie solches jres ampts halben globen vnd schweren sollen. Ihr werden globen an eines eyds stat / das jr erstlichs alle ewerer pflegkinder oder minder järigen / ligende auch farende haab vnd gütter / in ehrlicher / von der Oberkeit verord-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/81
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/81>, abgerufen am 19.04.2024.