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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden.

Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde.

Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration.

Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthumms Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vnd waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden.

Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde.

Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration.

Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthum̃s Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vñ waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

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[0084] für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden. Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde. Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration. Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthum̃s Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vñ waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/84>, abgerufen am 29.03.2024.