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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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nuß einziehen / sonder / wie erst gemeldt / bei andern fürgenummen / oder bestanden orten / die selbige einheimsen vnd behalten lassen / damit die jeder besster zeit / one einichen verdacht / mit vrkund / wie sichs gebürt / züm nutzlichsten hingegeben vnd verkaufft / vnnd des gelt / obuermelter gestalt / widerumb angelegt möge werden.

Es sollen auch in allen pfleg oder vormundschafftligender vnd farender haab vnd güter verenderung oder verkauffung / die Pfleger oder vormünder hiemit gewarnt sein / das sie derselbige sich in alwegenthalten / die nit selbst kauffen / abdauschen / entlehnen / oder in einichen andern schein zü jren gebrauch annemen. Es were dann / dz solchs züuor an des waisen Gericht gebracht würde / vnd mit der selbigen vor erkantnuß / auch der jungen kindern Freündschafft vorwissen vnd verwilligung vnparthyischer vnnd redlicher weiß zügienge / vnd also nicht weniger der recht billich werdt den jungen gelößt / vnd zü besserm nutz widerumb angelegt würde.

Sthweinen oder abgang der Früchten vnd Wein.

Nach dem wir auch glaublich bericht / das von abgang oder schweine der Frücht vnd wein halb / aller hand gefahr vnd übermessigkeit bißanher gebraucht worden / damit dann auch hierinn der waisen / vnd minderjärigen schad fürkommen / vnd jr nutz auch hierinn gefürdert werde.

So wöllen wir / das fürhin / in solchen fällen des ab-

nuß einziehen / sonder / wie erst gemeldt / bei andern fürgenum̃en / oder bestanden orten / die selbige einheimsen vnd behalten lassen / damit die jeder besster zeit / one einichen verdacht / mit vrkund / wie sichs gebürt / züm nutzlichsten hingegeben vnd verkaufft / vnnd des gelt / obuermelter gestalt / widerumb angelegt möge werden.

Es sollen auch in allen pfleg oder vormundschafftligender vnd farender haab vñ güter verenderung oder verkauffung / die Pfleger oder vormünder hiemit gewarnt sein / das sie derselbige sich in alwegenthalten / die nit selbst kauffen / abdauschen / entlehnen / oder in einichen andern schein zü jren gebrauch annemen. Es were dann / dz solchs züuor an des waisen Gericht gebracht würde / vnd mit der selbigen vor erkantnuß / auch der jungen kindern Freündschafft vorwissen vnd verwilligung vnparthyischer vnnd redlicher weiß zügienge / vnd also nicht weniger der recht billich werdt den jungen gelößt / vnd zü besserm nutz widerumb angelegt würde.

Sthweinen oder abgang der Früchten vnd Wein.

Nach dem wir auch glaublich bericht / das von abgang oder schweine der Frücht vnd wein halb / aller hand gefahr vnd übermessigkeit bißanher gebraucht worden / damit dañ auch hierinn der waisen / vnd minderjärigen schad fürkommen / vnd jr nutz auch hierinn gefürdert werde.

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[0088] nuß einziehen / sonder / wie erst gemeldt / bei andern fürgenum̃en / oder bestanden orten / die selbige einheimsen vnd behalten lassen / damit die jeder besster zeit / one einichen verdacht / mit vrkund / wie sichs gebürt / züm nutzlichsten hingegeben vnd verkaufft / vnnd des gelt / obuermelter gestalt / widerumb angelegt möge werden. Es sollen auch in allen pfleg oder vormundschafftligender vnd farender haab vñ güter verenderung oder verkauffung / die Pfleger oder vormünder hiemit gewarnt sein / das sie derselbige sich in alwegenthalten / die nit selbst kauffen / abdauschen / entlehnen / oder in einichen andern schein zü jren gebrauch annemen. Es were dann / dz solchs züuor an des waisen Gericht gebracht würde / vnd mit der selbigen vor erkantnuß / auch der jungen kindern Freündschafft vorwissen vnd verwilligung vnparthyischer vnnd redlicher weiß zügienge / vnd also nicht weniger der recht billich werdt den jungen gelößt / vnd zü besserm nutz widerumb angelegt würde. Sthweinen oder abgang der Früchten vnd Wein. Nach dem wir auch glaublich bericht / das von abgang oder schweine der Frücht vnd wein halb / aller hand gefahr vnd übermessigkeit bißanher gebraucht worden / damit dañ auch hierinn der waisen / vnd minderjärigen schad fürkommen / vnd jr nutz auch hierinn gefürdert werde. So wöllen wir / das fürhin / in solchen fällen des ab-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/88>, abgerufen am 29.03.2024.