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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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oder züston solt / Wöllen wir hiemit den jungen pflegkindern vnd minder järigen vorbehalten / auch hiemit einen zügang vnd macht gegeben haben / sie deßhalben subsidiaria / vmb erstattung / abtrag vnd bekerung / zü beklagen / wie des vnd anders in dem vorhabenden / mit vnser Landschafft verabschiden / vnd schon vnder handen genommen / Landrecht / ferner fürsehen / geordnet vnd gesetzt werden soll.

Es sollen auch in solchem ampt vnd erkundigung / solch verordnet waisen Gericht / deß gleichen Amptleüt vnd Gericht / sonder erfarung oder auffsehen haben / wo ein oder mehr pfleger oder vormünder eigennützig / oder in ander weg / zü seinen selbs vortheil / vnd der kinder nachteil / vntrewlich handlen / oder sunst jhre schulden oder anders gefarlicher weiß verlieren lassen / oder auch diser vnser ordnung zü wider / der waisen vnd minder järigen haab vnd gütter / one der freündschafft wissen oder willen / vnd jr / des waisen vnd ander Gerichts erkanntnuß / verkauffen / oder in ander weg mit hinlessigkeit vergeiden oder außgeben / one not vnd vrsach / der pflegkinder vnd minder järigen gerechtigkeit / haab vnd gütter / verlieren oder vndergon lassen / oder sunst in ander weg vntrew vnnd gefar gebrauchen sollt / Das der oder die selbige des ampts entsetzt / darneben die handlung zü vnser Cantzley gelangt / vnd der gebürlichen straff halb / bescheid erlangt werde.

Ober vnnd vnder Amptleüt / sollen in jhrer amptung / Dörffer vnd Flecken / auffsehen.

oder züston solt / Wöllen wir hiemit den jungen pflegkindern vnd minder järigen vorbehalten / auch hiemit einen zügang vnd macht gegeben haben / sie deßhalben subsidiaria / vmb erstattung / abtrag vnd bekerung / zü beklagen / wie des vnd anders in dem vorhabenden / mit vnser Landschafft verabschiden / vnd schon vnder handen genommen / Landrecht / ferner fürsehen / geordnet vnd gesetzt werden soll.

Es sollen auch in solchem ampt vnd erkundigung / solch verordnet waisen Gericht / deß gleichen Amptleüt vñ Gericht / sonder erfarung oder auffsehen haben / wo ein oder mehr pfleger oder vormünder eigennützig / oder in ander weg / zü seinen selbs vortheil / vnd der kinder nachteil / vntrewlich handlen / oder sunst jhre schulden oder anders gefarlicher weiß verlieren lassen / oder auch diser vnser ordnung zü wider / der waisen vnd minder järigen haab vnd gütter / one der freündschafft wissen oder willen / vnd jr / des waisen vnd ander Gerichts erkanntnuß / verkauffen / oder in ander weg mit hinlessigkeit vergeiden oder außgeben / one not vnd vrsach / der pflegkinder vnd minder järigen gerechtigkeit / haab vnd gütter / verlieren oder vndergon lassen / oder sunst in ander weg vntrew vnnd gefar gebrauchen sollt / Das der oder die selbige des ampts entsetzt / darneben die handlung zü vnser Cantzley gelangt / vnd der gebürlichen straff halb / bescheid erlangt werde.

Ober vnnd vnder Amptleüt / sollen in jhrer amptung / Dörffer vnd Flecken / auffsehen.
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[44/0093] oder züston solt / Wöllen wir hiemit den jungen pflegkindern vnd minder järigen vorbehalten / auch hiemit einen zügang vnd macht gegeben haben / sie deßhalben subsidiaria / vmb erstattung / abtrag vnd bekerung / zü beklagen / wie des vnd anders in dem vorhabenden / mit vnser Landschafft verabschiden / vnd schon vnder handen genommen / Landrecht / ferner fürsehen / geordnet vnd gesetzt werden soll. Es sollen auch in solchem ampt vnd erkundigung / solch verordnet waisen Gericht / deß gleichen Amptleüt vñ Gericht / sonder erfarung oder auffsehen haben / wo ein oder mehr pfleger oder vormünder eigennützig / oder in ander weg / zü seinen selbs vortheil / vnd der kinder nachteil / vntrewlich handlen / oder sunst jhre schulden oder anders gefarlicher weiß verlieren lassen / oder auch diser vnser ordnung zü wider / der waisen vnd minder järigen haab vnd gütter / one der freündschafft wissen oder willen / vnd jr / des waisen vnd ander Gerichts erkanntnuß / verkauffen / oder in ander weg mit hinlessigkeit vergeiden oder außgeben / one not vnd vrsach / der pflegkinder vnd minder järigen gerechtigkeit / haab vnd gütter / verlieren oder vndergon lassen / oder sunst in ander weg vntrew vnnd gefar gebrauchen sollt / Das der oder die selbige des ampts entsetzt / darneben die handlung zü vnser Cantzley gelangt / vnd der gebürlichen straff halb / bescheid erlangt werde. Ober vnnd vnder Amptleüt / sollen in jhrer amptung / Dörffer vnd Flecken / auffsehen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/93>, abgerufen am 28.03.2024.