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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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wahlrecht zuerkannt worden, das auch das aktive und passive Wahlrecht
zu den Schulverwaltungen und das Referendumrecht in Steuer-
bewilligungsfragen in sich begreift. Das aktive Gemeindewahlrecht
besitzen die Frauen in Michigan seit 1893, doch ist es kein allgemeines,
da es an einen Bildungsnachweis geknüpft ist. Die Staaten Louisiana,
Montana, Jowa und New York haben ihnen das Abstimmungsrecht
in kommunalen Steuerbewilligungsfragen erteilt. Mehr Einfluß als
auf die allgemeinen Gemeindeangelegenheiten haben die Frauen auf
dem Gebiet der Schulverwaltung erlangt. Das aktive und passive
Wahlrecht zu den Schulverwaltungen steht ihnen zu in Connecticut,
Delaware, Jllinois, Massachusetts, Minnesota, Montana, Nebraska,
New-Hampshire, New-Jersey, New York, Nord- und Süd-Dakota, Ohio,
Oregon, Vermont, Wisconsin, Washington und dem Territorium
Arizona. Das aktive Schulwahlrecht allein besitzen sie in Kentucky und
dem Territorium Oklahoma, in dem erstgenannten Staate ist es jedoch
nur gewissen Klassen von Frauen und unter gewissen Bedingungen
eingeräumt. Jn Kalifornien, Jowa, Louisiana, Maine, Pennsylvanien
und Rhode-Jsland ist den Frauen das passive Schulwahlrecht gewährt
worden, aber nur zu gewissen Aemtern in der Schulverwaltung.

Mit welcher Energie die amerikanischen Frauenrechtlerinnen den
Kampf für das Frauenwahlrecht weiterführen, ist bekannt. Jhr prak-
tisches Wirken für die Forderung verdient Anerkennung, ihre theoretische
Begründung derselben fordert dagegen die Kritik heraus; sie beruft sich
im allgemeinen noch immer auf das alte ehrwürdige "Naturrecht" und
beweist damit, wie wenig sich die amerikanischen Frauenrechtlerinnen
die Fortschritte der sozialen Wissenschaften zu eigen gemacht haben. Jn
vieler Beziehung ist die amerikanische Frauenbewegung ein Vorbild für
die Organisationen und Bestrebungen der deutschen Frauenrechtlerinnen
geworden. So weist Professor Pierstorff darauf hin, daß die Gründung
des National Council of Women das Vorbild für den Bund deutscher
Frauenvereine gebildet hat.

Skandinavien.

Jn den skandinavischen Staaten haben die Frauen ihre langjährigen
Bemühungen für Eroberung politischer Gleichberechtigung von einigen
Erfolgen gekrönt gesehen. Jn Dänemark wurde die Bewegung beflügelt
durch die Erfolge der isländischen Frauen, die 1882 ein Zensuswahlrecht
zu den kommunalen Wahlen errangen, 1886 das Recht, bei der Wahl
der Geistlichen mitzuwirken. Von dem Zensus abgesehen, ist das Wahl-
recht nicht einmal für die begünstigten steuerzahlenden Frauen all-
gemein, denn es wurde nur zuerkannt "Witwen und anderen nicht ver-
heirateten Frauen, die einen eigenen Haushalt führen oder sonst eine
unabhängige Stellung einnehmen".

Die dänischen Frauenrechtlerinnen forderten in Petitionen von den
gesetzgebenden Körperschaften wenigstens das Gemeindewahlrecht. Bis
heute vergeblich. Seit den achtziger Jahren hat das "Folksthing" (die
Zweite Kammer) zwar sieben- bis achtmal entsprechenden Anträgen zu-
gestimmt, das Landsthing (die Erste Kammer) ist aber den Beschlüssen
bis 1900 nicht beigetreten. Jn dem genannten Jahre gab sie zum ersten-
mal ihre Zustimmung dazu, daß die selbständigen und unverheirateten
Frauen das Kommunalwahlrecht erhalten sollten. Da aber der Entwurf
auch andere wichtige Reformen des Gemeindewahlrechts vorsah -- die
Abschaffung des Wahlzensus in den Städten und die zweierlei Wahl-
klassen auf dem Lande --, so scheiterte die ganze Vorlage an dem

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wahlrecht zuerkannt worden, das auch das aktive und passive Wahlrecht
zu den Schulverwaltungen und das Referendumrecht in Steuer-
bewilligungsfragen in sich begreift. Das aktive Gemeindewahlrecht
besitzen die Frauen in Michigan seit 1893, doch ist es kein allgemeines,
da es an einen Bildungsnachweis geknüpft ist. Die Staaten Louisiana,
Montana, Jowa und New York haben ihnen das Abstimmungsrecht
in kommunalen Steuerbewilligungsfragen erteilt. Mehr Einfluß als
auf die allgemeinen Gemeindeangelegenheiten haben die Frauen auf
dem Gebiet der Schulverwaltung erlangt. Das aktive und passive
Wahlrecht zu den Schulverwaltungen steht ihnen zu in Connecticut,
Delaware, Jllinois, Massachusetts, Minnesota, Montana, Nebraska,
New-Hampshire, New-Jersey, New York, Nord- und Süd-Dakota, Ohio,
Oregon, Vermont, Wisconsin, Washington und dem Territorium
Arizona. Das aktive Schulwahlrecht allein besitzen sie in Kentucky und
dem Territorium Oklahoma, in dem erstgenannten Staate ist es jedoch
nur gewissen Klassen von Frauen und unter gewissen Bedingungen
eingeräumt. Jn Kalifornien, Jowa, Louisiana, Maine, Pennsylvanien
und Rhode-Jsland ist den Frauen das passive Schulwahlrecht gewährt
worden, aber nur zu gewissen Aemtern in der Schulverwaltung.

Mit welcher Energie die amerikanischen Frauenrechtlerinnen den
Kampf für das Frauenwahlrecht weiterführen, ist bekannt. Jhr prak-
tisches Wirken für die Forderung verdient Anerkennung, ihre theoretische
Begründung derselben fordert dagegen die Kritik heraus; sie beruft sich
im allgemeinen noch immer auf das alte ehrwürdige „Naturrecht‟ und
beweist damit, wie wenig sich die amerikanischen Frauenrechtlerinnen
die Fortschritte der sozialen Wissenschaften zu eigen gemacht haben. Jn
vieler Beziehung ist die amerikanische Frauenbewegung ein Vorbild für
die Organisationen und Bestrebungen der deutschen Frauenrechtlerinnen
geworden. So weist Professor Pierstorff darauf hin, daß die Gründung
des National Council of Women das Vorbild für den Bund deutscher
Frauenvereine gebildet hat.

Skandinavien.

Jn den skandinavischen Staaten haben die Frauen ihre langjährigen
Bemühungen für Eroberung politischer Gleichberechtigung von einigen
Erfolgen gekrönt gesehen. Jn Dänemark wurde die Bewegung beflügelt
durch die Erfolge der isländischen Frauen, die 1882 ein Zensuswahlrecht
zu den kommunalen Wahlen errangen, 1886 das Recht, bei der Wahl
der Geistlichen mitzuwirken. Von dem Zensus abgesehen, ist das Wahl-
recht nicht einmal für die begünstigten steuerzahlenden Frauen all-
gemein, denn es wurde nur zuerkannt „Witwen und anderen nicht ver-
heirateten Frauen, die einen eigenen Haushalt führen oder sonst eine
unabhängige Stellung einnehmen‟.

Die dänischen Frauenrechtlerinnen forderten in Petitionen von den
gesetzgebenden Körperschaften wenigstens das Gemeindewahlrecht. Bis
heute vergeblich. Seit den achtziger Jahren hat das „Folksthing‟ (die
Zweite Kammer) zwar sieben- bis achtmal entsprechenden Anträgen zu-
gestimmt, das Landsthing (die Erste Kammer) ist aber den Beschlüssen
bis 1900 nicht beigetreten. Jn dem genannten Jahre gab sie zum ersten-
mal ihre Zustimmung dazu, daß die selbständigen und unverheirateten
Frauen das Kommunalwahlrecht erhalten sollten. Da aber der Entwurf
auch andere wichtige Reformen des Gemeindewahlrechts vorsah — die
Abschaffung des Wahlzensus in den Städten und die zweierlei Wahl-
klassen auf dem Lande —, so scheiterte die ganze Vorlage an dem

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[65/0075] wahlrecht zuerkannt worden, das auch das aktive und passive Wahlrecht zu den Schulverwaltungen und das Referendumrecht in Steuer- bewilligungsfragen in sich begreift. Das aktive Gemeindewahlrecht besitzen die Frauen in Michigan seit 1893, doch ist es kein allgemeines, da es an einen Bildungsnachweis geknüpft ist. Die Staaten Louisiana, Montana, Jowa und New York haben ihnen das Abstimmungsrecht in kommunalen Steuerbewilligungsfragen erteilt. Mehr Einfluß als auf die allgemeinen Gemeindeangelegenheiten haben die Frauen auf dem Gebiet der Schulverwaltung erlangt. Das aktive und passive Wahlrecht zu den Schulverwaltungen steht ihnen zu in Connecticut, Delaware, Jllinois, Massachusetts, Minnesota, Montana, Nebraska, New-Hampshire, New-Jersey, New York, Nord- und Süd-Dakota, Ohio, Oregon, Vermont, Wisconsin, Washington und dem Territorium Arizona. Das aktive Schulwahlrecht allein besitzen sie in Kentucky und dem Territorium Oklahoma, in dem erstgenannten Staate ist es jedoch nur gewissen Klassen von Frauen und unter gewissen Bedingungen eingeräumt. Jn Kalifornien, Jowa, Louisiana, Maine, Pennsylvanien und Rhode-Jsland ist den Frauen das passive Schulwahlrecht gewährt worden, aber nur zu gewissen Aemtern in der Schulverwaltung. Mit welcher Energie die amerikanischen Frauenrechtlerinnen den Kampf für das Frauenwahlrecht weiterführen, ist bekannt. Jhr prak- tisches Wirken für die Forderung verdient Anerkennung, ihre theoretische Begründung derselben fordert dagegen die Kritik heraus; sie beruft sich im allgemeinen noch immer auf das alte ehrwürdige „Naturrecht‟ und beweist damit, wie wenig sich die amerikanischen Frauenrechtlerinnen die Fortschritte der sozialen Wissenschaften zu eigen gemacht haben. Jn vieler Beziehung ist die amerikanische Frauenbewegung ein Vorbild für die Organisationen und Bestrebungen der deutschen Frauenrechtlerinnen geworden. So weist Professor Pierstorff darauf hin, daß die Gründung des National Council of Women das Vorbild für den Bund deutscher Frauenvereine gebildet hat. Skandinavien. Jn den skandinavischen Staaten haben die Frauen ihre langjährigen Bemühungen für Eroberung politischer Gleichberechtigung von einigen Erfolgen gekrönt gesehen. Jn Dänemark wurde die Bewegung beflügelt durch die Erfolge der isländischen Frauen, die 1882 ein Zensuswahlrecht zu den kommunalen Wahlen errangen, 1886 das Recht, bei der Wahl der Geistlichen mitzuwirken. Von dem Zensus abgesehen, ist das Wahl- recht nicht einmal für die begünstigten steuerzahlenden Frauen all- gemein, denn es wurde nur zuerkannt „Witwen und anderen nicht ver- heirateten Frauen, die einen eigenen Haushalt führen oder sonst eine unabhängige Stellung einnehmen‟. Die dänischen Frauenrechtlerinnen forderten in Petitionen von den gesetzgebenden Körperschaften wenigstens das Gemeindewahlrecht. Bis heute vergeblich. Seit den achtziger Jahren hat das „Folksthing‟ (die Zweite Kammer) zwar sieben- bis achtmal entsprechenden Anträgen zu- gestimmt, das Landsthing (die Erste Kammer) ist aber den Beschlüssen bis 1900 nicht beigetreten. Jn dem genannten Jahre gab sie zum ersten- mal ihre Zustimmung dazu, daß die selbständigen und unverheirateten Frauen das Kommunalwahlrecht erhalten sollten. Da aber der Entwurf auch andere wichtige Reformen des Gemeindewahlrechts vorsah — die Abschaffung des Wahlzensus in den Städten und die zweierlei Wahl- klassen auf dem Lande —, so scheiterte die ganze Vorlage an dem 5

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/75>, abgerufen am 29.03.2024.