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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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wahlrecht unter den gleichen Bedingungen zuerkannt, die für die Männer
gelten.

Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwaltung geregelt. Finn-
land, das jahrhundertelang zu Schweden gehörte, hat seine Gesetz-
gebung über die Gemeindeverwaltung zum Teil den entsprechenden
schwedischen Bestimmungen nachgebildet. Das Recht der Anteilnahme
an der Gemeindeverwaltung ist an die Steuerpflicht geknüpft. Jn den
Gemeinden der Landbezirke wird die Gemeindeverwaltung durch die all-
gemeine Versammlung aller Steuerpflichtigen geführt und durch be-
sondere Exekutivkomitees, die von dieser gewählt werden. Die Land-
gemeindeordnung von 1865 erkennt den steuerzahlenden Frauen, sofern
sie unverheiratet, verwitwet oder geschieden sind, Sitz und Stimme in
den Gemeindeversammlungen zu, sie können jedoch nicht in das Exekutiv-
komitee gewählt werden. Seit 1873 gelten die gleichen Bestimmungen
für die Städte mit weniger als 200 Einwohnern, deren Verwaltung
wie diejenige der Landgemeinden geregelt ist. Jn größeren Städten,
wo die Verwaltung in den Händen eines Gemeinderats ruht, besitzen die
oben angeführten Kategorien der steuerzahlenden Frauen das aktive,
aber nicht das passive Wahlrecht zu der Gemeindevertretung, sie dürfen
es jedoch hier und da nicht persönlich ausüben, sondern müssen es durch
Männer ausüben lassen. Seit 1889 können die steuerzahlenden Frauen
in den Armenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden gewählt
werden, wo eine besondere Armenpflegschaft besteht. Nach dem Gesetz
sind die Ehefrauen, die unter der Vormundschaft des Gatten stehen, wie
von anderen kommunalen Verwaltungsämtern, so auch von dem Rechte
der Wählbarkeit in die Armenräte ausgeschlossen, trotzdem sollen jedoch
in denselben viele verheiratete Frauen amtieren. Auch als Armenhaus-
vorsteherin können Frauen gewählt werden, sie sind ferner wählbar in
die Schulräte und Schuldirektionen.

Rußland.

Jn Rußland besitzen die Frauen auf kommunalem Gebiet ebenfalls
gewisse Rechte, die zusammen mit anderen Verhältnissen noch auf den
längeren Fortbestand des Mutterrechtes und des kommunistischen Groß-
haushaltes hindeuten. Jm Mir, der bäuerlichen Gemeinde, die wegen
des Gemeineigentums an Grund und Boden eine höhere Bedeutung hat
als die Kommune in Westeuropa, wird die Verwaltung durch die Ge-
meindeversammlung geführt. Jn dieser haben nach altem Gewohnheits-
recht alle Jnteressenten Stimme, die Frauen nicht ausgenommen. Das
russische Reichsgesetzbuch hat das Gewohnheitsrecht durch die Bestimmung
anerkannt, daß die zur Dorfgemeinde gehörigen bürgerlichen Haus-
väter und alle in Gemeindeämter gewählte Bauern sich im Falle
der Abwesenheit durch ein Mitglied ihrer Familie ohne Unter-
schied des Geschlechtes vertreten lassen können. Das Recht wird
sehr oft von Witwen und Ehefrauen ausgeübt, besonders in den
armen Provinzen, wo die Männer als Handwerker, Jndustrie-
und Landarbeiter fern von der Heimat dem Verdienst nachgehen.
Hier kann man gelegentlich Dörfer antreffen, wo die Gemeinde-
versammlung aus mehr Frauen als Männern besteht, und wo
Frauen Gemeindeämter ausüben. Es muß jedoch betont werden, daß
das Recht zur Anteilnahme an der örtlichen Verwaltung im letzten
Grunde weniger der Person eignet als dem Haushalt, der Familie, in
deren Vertretung die Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, das Recht
ausübt.

wahlrecht unter den gleichen Bedingungen zuerkannt, die für die Männer
gelten.

Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwaltung geregelt. Finn-
land, das jahrhundertelang zu Schweden gehörte, hat seine Gesetz-
gebung über die Gemeindeverwaltung zum Teil den entsprechenden
schwedischen Bestimmungen nachgebildet. Das Recht der Anteilnahme
an der Gemeindeverwaltung ist an die Steuerpflicht geknüpft. Jn den
Gemeinden der Landbezirke wird die Gemeindeverwaltung durch die all-
gemeine Versammlung aller Steuerpflichtigen geführt und durch be-
sondere Exekutivkomitees, die von dieser gewählt werden. Die Land-
gemeindeordnung von 1865 erkennt den steuerzahlenden Frauen, sofern
sie unverheiratet, verwitwet oder geschieden sind, Sitz und Stimme in
den Gemeindeversammlungen zu, sie können jedoch nicht in das Exekutiv-
komitee gewählt werden. Seit 1873 gelten die gleichen Bestimmungen
für die Städte mit weniger als 200 Einwohnern, deren Verwaltung
wie diejenige der Landgemeinden geregelt ist. Jn größeren Städten,
wo die Verwaltung in den Händen eines Gemeinderats ruht, besitzen die
oben angeführten Kategorien der steuerzahlenden Frauen das aktive,
aber nicht das passive Wahlrecht zu der Gemeindevertretung, sie dürfen
es jedoch hier und da nicht persönlich ausüben, sondern müssen es durch
Männer ausüben lassen. Seit 1889 können die steuerzahlenden Frauen
in den Armenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden gewählt
werden, wo eine besondere Armenpflegschaft besteht. Nach dem Gesetz
sind die Ehefrauen, die unter der Vormundschaft des Gatten stehen, wie
von anderen kommunalen Verwaltungsämtern, so auch von dem Rechte
der Wählbarkeit in die Armenräte ausgeschlossen, trotzdem sollen jedoch
in denselben viele verheiratete Frauen amtieren. Auch als Armenhaus-
vorsteherin können Frauen gewählt werden, sie sind ferner wählbar in
die Schulräte und Schuldirektionen.

Rußland.

Jn Rußland besitzen die Frauen auf kommunalem Gebiet ebenfalls
gewisse Rechte, die zusammen mit anderen Verhältnissen noch auf den
längeren Fortbestand des Mutterrechtes und des kommunistischen Groß-
haushaltes hindeuten. Jm Mir, der bäuerlichen Gemeinde, die wegen
des Gemeineigentums an Grund und Boden eine höhere Bedeutung hat
als die Kommune in Westeuropa, wird die Verwaltung durch die Ge-
meindeversammlung geführt. Jn dieser haben nach altem Gewohnheits-
recht alle Jnteressenten Stimme, die Frauen nicht ausgenommen. Das
russische Reichsgesetzbuch hat das Gewohnheitsrecht durch die Bestimmung
anerkannt, daß die zur Dorfgemeinde gehörigen bürgerlichen Haus-
väter und alle in Gemeindeämter gewählte Bauern sich im Falle
der Abwesenheit durch ein Mitglied ihrer Familie ohne Unter-
schied des Geschlechtes vertreten lassen können. Das Recht wird
sehr oft von Witwen und Ehefrauen ausgeübt, besonders in den
armen Provinzen, wo die Männer als Handwerker, Jndustrie-
und Landarbeiter fern von der Heimat dem Verdienst nachgehen.
Hier kann man gelegentlich Dörfer antreffen, wo die Gemeinde-
versammlung aus mehr Frauen als Männern besteht, und wo
Frauen Gemeindeämter ausüben. Es muß jedoch betont werden, daß
das Recht zur Anteilnahme an der örtlichen Verwaltung im letzten
Grunde weniger der Person eignet als dem Haushalt, der Familie, in
deren Vertretung die Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, das Recht
ausübt.

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[68/0078] wahlrecht unter den gleichen Bedingungen zuerkannt, die für die Männer gelten. Weniger demokratisch ist die Gemeindeverwaltung geregelt. Finn- land, das jahrhundertelang zu Schweden gehörte, hat seine Gesetz- gebung über die Gemeindeverwaltung zum Teil den entsprechenden schwedischen Bestimmungen nachgebildet. Das Recht der Anteilnahme an der Gemeindeverwaltung ist an die Steuerpflicht geknüpft. Jn den Gemeinden der Landbezirke wird die Gemeindeverwaltung durch die all- gemeine Versammlung aller Steuerpflichtigen geführt und durch be- sondere Exekutivkomitees, die von dieser gewählt werden. Die Land- gemeindeordnung von 1865 erkennt den steuerzahlenden Frauen, sofern sie unverheiratet, verwitwet oder geschieden sind, Sitz und Stimme in den Gemeindeversammlungen zu, sie können jedoch nicht in das Exekutiv- komitee gewählt werden. Seit 1873 gelten die gleichen Bestimmungen für die Städte mit weniger als 200 Einwohnern, deren Verwaltung wie diejenige der Landgemeinden geregelt ist. Jn größeren Städten, wo die Verwaltung in den Händen eines Gemeinderats ruht, besitzen die oben angeführten Kategorien der steuerzahlenden Frauen das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht zu der Gemeindevertretung, sie dürfen es jedoch hier und da nicht persönlich ausüben, sondern müssen es durch Männer ausüben lassen. Seit 1889 können die steuerzahlenden Frauen in den Armenrat der städtischen und ländlichen Gemeinden gewählt werden, wo eine besondere Armenpflegschaft besteht. Nach dem Gesetz sind die Ehefrauen, die unter der Vormundschaft des Gatten stehen, wie von anderen kommunalen Verwaltungsämtern, so auch von dem Rechte der Wählbarkeit in die Armenräte ausgeschlossen, trotzdem sollen jedoch in denselben viele verheiratete Frauen amtieren. Auch als Armenhaus- vorsteherin können Frauen gewählt werden, sie sind ferner wählbar in die Schulräte und Schuldirektionen. Rußland. Jn Rußland besitzen die Frauen auf kommunalem Gebiet ebenfalls gewisse Rechte, die zusammen mit anderen Verhältnissen noch auf den längeren Fortbestand des Mutterrechtes und des kommunistischen Groß- haushaltes hindeuten. Jm Mir, der bäuerlichen Gemeinde, die wegen des Gemeineigentums an Grund und Boden eine höhere Bedeutung hat als die Kommune in Westeuropa, wird die Verwaltung durch die Ge- meindeversammlung geführt. Jn dieser haben nach altem Gewohnheits- recht alle Jnteressenten Stimme, die Frauen nicht ausgenommen. Das russische Reichsgesetzbuch hat das Gewohnheitsrecht durch die Bestimmung anerkannt, daß die zur Dorfgemeinde gehörigen bürgerlichen Haus- väter und alle in Gemeindeämter gewählte Bauern sich im Falle der Abwesenheit durch ein Mitglied ihrer Familie ohne Unter- schied des Geschlechtes vertreten lassen können. Das Recht wird sehr oft von Witwen und Ehefrauen ausgeübt, besonders in den armen Provinzen, wo die Männer als Handwerker, Jndustrie- und Landarbeiter fern von der Heimat dem Verdienst nachgehen. Hier kann man gelegentlich Dörfer antreffen, wo die Gemeinde- versammlung aus mehr Frauen als Männern besteht, und wo Frauen Gemeindeämter ausüben. Es muß jedoch betont werden, daß das Recht zur Anteilnahme an der örtlichen Verwaltung im letzten Grunde weniger der Person eignet als dem Haushalt, der Familie, in deren Vertretung die Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, das Recht ausübt.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/78>, abgerufen am 19.04.2024.