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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Die nicht bäuerlichen Schichten der Bevölkerung nehmen an der
örtlichen Verwaltung durch die Kreisversammlungen teil. Diese be-
stehen aus Vertretern aller Klassen, die bald mittels direkter Stimm-
abgabe, bald durch Wahlmänner gewählt werden, und zwar teils von den
Eigentümern steuerpflichtiger Grundstücke, die nach ihrer sozialen
Stellung in Wahlkollegien eingeteilt sind, teils von den bäuerlichen
Landgemeinden. Jeder Kreis hat seine eigene Versammlung. Die Ab-
geordneten der Kreisversammlungen bilden die Provinzialversammlung.
Verheiratete und unverheiratete Frauen können durch Stellvertreter an
der Tätigkeit der Wahlkollegien teilnehmen, welche die Mitglieder der
Kreisversammlungen wählen, beziehungsweise die Wahlmänner, welche
diese wählen. Bis 1890 konnten Frauen mit ihrer Stellvertretung jeden
zur Teilnahme am Wahlkollegium berechtigten Mann beauftragen; seit-
her ist es jedoch gesetzliche Vorschrift, daß sie einen Mann aus ihrer
engeren Verwandtschaft abordnen. Auch die verheirateten Frauen er-
nennen ihren Stellvertreter selbst, der Gatte ist nicht eo ipso ihr Be-
auftragter. Das Wahlrecht zu der allgemeinen Standesversammlung
des Adels, welche den Adelsmarschall wählt, der Vorsitzender der Kreis-
versammlung ist, ruht auf dem Grundbesitz. Adelige Eigentümerinnen
von Grundstücken, an denen das Wahlrecht haftet, nehmen durch Stell-
vertreter an der Standesversammlung teil. Die Verwaltung der
städtischen Gemeinden wird durch einen Gemeinderat geführt, den die
Steuerzahler der verschiedenen Klassen mittels eines im höchsten Maße
beschränkten Stimmrechtes wählen. Den Frauen eignet seit 1870 das
Wahlrecht zu den Gemeinderäten, vorausgesetzt, daß sie die überhaupt
vorgeschriebenen Wahlrechtsbestimmungen erfüllen: das 25. Lebensjahr
überschritten haben, Besitzerinnen eines steuerpflichtigen Grundstückes,
Hauses, Handels- oder Gewerbebetriebs sind. Sie üben das Wahlrecht
durch selbstgewählte Bevollmächtigte unter den gleichen Bedingungen
aus, die für ihr Wahlrecht zu den Kreisversammlungen gelten.

Oesterreich-Ungarn.

Ein verkümmertes Frauenstimmrecht besteht auch in Oesterreich-
Ungarn. Jn der Hauptsache ist es an den Grundbesitz gebunden und kein
Personenrecht, vielmehr ein Eigentumsrecht. Von praktischer Bedeutung
ist es noch nicht gewesen. Als 1849 in Nachwirkung des "tollen" Jahres
für die österreichischen Kronländer die Gemeindeautonomie geschaffen
wurde, erhielten das aktive Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen,
in Klassen geschieden, alle, die von Grundbesitz oder gewerblichen Unter-
nehmungen Steuer zahlen, sowie auch verschiedene Arten von "Fähig-
keitswählern", das heißt Leute, die einen bestimmten Bildungsgrad
nachweisen können. Diese Gemeindeverfassung gilt für alle Land-
gemeinden und für viele, aber nicht für alle Städte, so zum Beispiel nicht
für Wien, das sein eigenes Gemeindestatut hat. Dort, wo das Gesetz
von 1849 die Gemeindevertretung regelt, besitzen auch die über 24 Jahre
alten Frauen auf Grund ihrer Steuerleistung das aktive Wahlrecht zu
dieser Körperschaft, doch dürfen sie es nicht persönlich ausüben; Ehe-
frauen müssen vielmehr durch ihre Ehemänner, unverheiratete "eigen-
berechtigte" Frauen durch einen Bevollmächtigten und "nicht eigen-
berechtigte Personen" durch ihre gesetzlichen Vertreter wählen lassen.
Die letztere Bestimmung, nach der auch minderjährige Mädchen durch
Stellvertreter an der Gemeindewahl teilnehmen können, zeigt sinnen-
fällig, daß das Gemeindewahlrecht nicht der Person, sondern vor allem
dem Besitz bestimmt ist. Die Gemeindeordnungen von Oberösterreich und

Die nicht bäuerlichen Schichten der Bevölkerung nehmen an der
örtlichen Verwaltung durch die Kreisversammlungen teil. Diese be-
stehen aus Vertretern aller Klassen, die bald mittels direkter Stimm-
abgabe, bald durch Wahlmänner gewählt werden, und zwar teils von den
Eigentümern steuerpflichtiger Grundstücke, die nach ihrer sozialen
Stellung in Wahlkollegien eingeteilt sind, teils von den bäuerlichen
Landgemeinden. Jeder Kreis hat seine eigene Versammlung. Die Ab-
geordneten der Kreisversammlungen bilden die Provinzialversammlung.
Verheiratete und unverheiratete Frauen können durch Stellvertreter an
der Tätigkeit der Wahlkollegien teilnehmen, welche die Mitglieder der
Kreisversammlungen wählen, beziehungsweise die Wahlmänner, welche
diese wählen. Bis 1890 konnten Frauen mit ihrer Stellvertretung jeden
zur Teilnahme am Wahlkollegium berechtigten Mann beauftragen; seit-
her ist es jedoch gesetzliche Vorschrift, daß sie einen Mann aus ihrer
engeren Verwandtschaft abordnen. Auch die verheirateten Frauen er-
nennen ihren Stellvertreter selbst, der Gatte ist nicht eo ipso ihr Be-
auftragter. Das Wahlrecht zu der allgemeinen Standesversammlung
des Adels, welche den Adelsmarschall wählt, der Vorsitzender der Kreis-
versammlung ist, ruht auf dem Grundbesitz. Adelige Eigentümerinnen
von Grundstücken, an denen das Wahlrecht haftet, nehmen durch Stell-
vertreter an der Standesversammlung teil. Die Verwaltung der
städtischen Gemeinden wird durch einen Gemeinderat geführt, den die
Steuerzahler der verschiedenen Klassen mittels eines im höchsten Maße
beschränkten Stimmrechtes wählen. Den Frauen eignet seit 1870 das
Wahlrecht zu den Gemeinderäten, vorausgesetzt, daß sie die überhaupt
vorgeschriebenen Wahlrechtsbestimmungen erfüllen: das 25. Lebensjahr
überschritten haben, Besitzerinnen eines steuerpflichtigen Grundstückes,
Hauses, Handels- oder Gewerbebetriebs sind. Sie üben das Wahlrecht
durch selbstgewählte Bevollmächtigte unter den gleichen Bedingungen
aus, die für ihr Wahlrecht zu den Kreisversammlungen gelten.

Oesterreich-Ungarn.

Ein verkümmertes Frauenstimmrecht besteht auch in Oesterreich-
Ungarn. Jn der Hauptsache ist es an den Grundbesitz gebunden und kein
Personenrecht, vielmehr ein Eigentumsrecht. Von praktischer Bedeutung
ist es noch nicht gewesen. Als 1849 in Nachwirkung des „tollen‟ Jahres
für die österreichischen Kronländer die Gemeindeautonomie geschaffen
wurde, erhielten das aktive Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen,
in Klassen geschieden, alle, die von Grundbesitz oder gewerblichen Unter-
nehmungen Steuer zahlen, sowie auch verschiedene Arten von „Fähig-
keitswählern‟, das heißt Leute, die einen bestimmten Bildungsgrad
nachweisen können. Diese Gemeindeverfassung gilt für alle Land-
gemeinden und für viele, aber nicht für alle Städte, so zum Beispiel nicht
für Wien, das sein eigenes Gemeindestatut hat. Dort, wo das Gesetz
von 1849 die Gemeindevertretung regelt, besitzen auch die über 24 Jahre
alten Frauen auf Grund ihrer Steuerleistung das aktive Wahlrecht zu
dieser Körperschaft, doch dürfen sie es nicht persönlich ausüben; Ehe-
frauen müssen vielmehr durch ihre Ehemänner, unverheiratete „eigen-
berechtigte‟ Frauen durch einen Bevollmächtigten und „nicht eigen-
berechtigte Personen‟ durch ihre gesetzlichen Vertreter wählen lassen.
Die letztere Bestimmung, nach der auch minderjährige Mädchen durch
Stellvertreter an der Gemeindewahl teilnehmen können, zeigt sinnen-
fällig, daß das Gemeindewahlrecht nicht der Person, sondern vor allem
dem Besitz bestimmt ist. Die Gemeindeordnungen von Oberösterreich und

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[69/0079] Die nicht bäuerlichen Schichten der Bevölkerung nehmen an der örtlichen Verwaltung durch die Kreisversammlungen teil. Diese be- stehen aus Vertretern aller Klassen, die bald mittels direkter Stimm- abgabe, bald durch Wahlmänner gewählt werden, und zwar teils von den Eigentümern steuerpflichtiger Grundstücke, die nach ihrer sozialen Stellung in Wahlkollegien eingeteilt sind, teils von den bäuerlichen Landgemeinden. Jeder Kreis hat seine eigene Versammlung. Die Ab- geordneten der Kreisversammlungen bilden die Provinzialversammlung. Verheiratete und unverheiratete Frauen können durch Stellvertreter an der Tätigkeit der Wahlkollegien teilnehmen, welche die Mitglieder der Kreisversammlungen wählen, beziehungsweise die Wahlmänner, welche diese wählen. Bis 1890 konnten Frauen mit ihrer Stellvertretung jeden zur Teilnahme am Wahlkollegium berechtigten Mann beauftragen; seit- her ist es jedoch gesetzliche Vorschrift, daß sie einen Mann aus ihrer engeren Verwandtschaft abordnen. Auch die verheirateten Frauen er- nennen ihren Stellvertreter selbst, der Gatte ist nicht eo ipso ihr Be- auftragter. Das Wahlrecht zu der allgemeinen Standesversammlung des Adels, welche den Adelsmarschall wählt, der Vorsitzender der Kreis- versammlung ist, ruht auf dem Grundbesitz. Adelige Eigentümerinnen von Grundstücken, an denen das Wahlrecht haftet, nehmen durch Stell- vertreter an der Standesversammlung teil. Die Verwaltung der städtischen Gemeinden wird durch einen Gemeinderat geführt, den die Steuerzahler der verschiedenen Klassen mittels eines im höchsten Maße beschränkten Stimmrechtes wählen. Den Frauen eignet seit 1870 das Wahlrecht zu den Gemeinderäten, vorausgesetzt, daß sie die überhaupt vorgeschriebenen Wahlrechtsbestimmungen erfüllen: das 25. Lebensjahr überschritten haben, Besitzerinnen eines steuerpflichtigen Grundstückes, Hauses, Handels- oder Gewerbebetriebs sind. Sie üben das Wahlrecht durch selbstgewählte Bevollmächtigte unter den gleichen Bedingungen aus, die für ihr Wahlrecht zu den Kreisversammlungen gelten. Oesterreich-Ungarn. Ein verkümmertes Frauenstimmrecht besteht auch in Oesterreich- Ungarn. Jn der Hauptsache ist es an den Grundbesitz gebunden und kein Personenrecht, vielmehr ein Eigentumsrecht. Von praktischer Bedeutung ist es noch nicht gewesen. Als 1849 in Nachwirkung des „tollen‟ Jahres für die österreichischen Kronländer die Gemeindeautonomie geschaffen wurde, erhielten das aktive Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen, in Klassen geschieden, alle, die von Grundbesitz oder gewerblichen Unter- nehmungen Steuer zahlen, sowie auch verschiedene Arten von „Fähig- keitswählern‟, das heißt Leute, die einen bestimmten Bildungsgrad nachweisen können. Diese Gemeindeverfassung gilt für alle Land- gemeinden und für viele, aber nicht für alle Städte, so zum Beispiel nicht für Wien, das sein eigenes Gemeindestatut hat. Dort, wo das Gesetz von 1849 die Gemeindevertretung regelt, besitzen auch die über 24 Jahre alten Frauen auf Grund ihrer Steuerleistung das aktive Wahlrecht zu dieser Körperschaft, doch dürfen sie es nicht persönlich ausüben; Ehe- frauen müssen vielmehr durch ihre Ehemänner, unverheiratete „eigen- berechtigte‟ Frauen durch einen Bevollmächtigten und „nicht eigen- berechtigte Personen‟ durch ihre gesetzlichen Vertreter wählen lassen. Die letztere Bestimmung, nach der auch minderjährige Mädchen durch Stellvertreter an der Gemeindewahl teilnehmen können, zeigt sinnen- fällig, daß das Gemeindewahlrecht nicht der Person, sondern vor allem dem Besitz bestimmt ist. Die Gemeindeordnungen von Oberösterreich und

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: wie Vorlage; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;




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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/79>, abgerufen am 28.03.2024.