Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

Der Policey-Wissenschaft 3. Abschnitt,
verhindern, in wie weit diese nichts zum Nu-
tzen des Staats würken könne. Es ist im Ge-
gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Völ-
kern sein Gold und Silber geben, wenn das den
Nutzen des Staats zu würken vermögend ist.

§. 363.
Diese Ein
schränkung
wird erläu-
tert.

Es ist wahr, diese Regeln sind sehr allgemein, und
es müssen alle Umstände genau überleget werden, wenn
bey ihrer Anwendung keine Fehler sollen begangen
werden. Jch würde zu weitläuftig werden, wenn ich
alle diese Umstände aus einander setzen wollte. Wer
das genau überleget, was ich von der Stadt-Wirth-
schaft, und von den besondern Stükken der Policey
abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Grün-
de genug finden, diese Stükke zu bestimmen. Jch
will nur einige, um mich so deutlich zu erklären, als es
mir möglich ist, anführen. Viele haben z. B. diese
Meynung, es sey einem Staate nachtheilig, wenn die,
welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und
Universitäten beziehen, der Grund ihrer Meynung ist
dieser, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra-
gen wird. Jch verwillige diesen Grund, ich läugne
aber die Folge. Der §. 83. unterstützet meine Ge-
danken. Andere folgern aus diesem Grunde, es sey
dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu
den Gewerken und Fabriquen aus fremden Ländern
kauft. Aber auch diese Folge ist nicht allgemein.
Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Ländern.
Man verarbeite diese, daß Meister-Stükke der Kunst
entstehen. Man denke auf Mittel, diese in fremde
Länder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die
Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles
nach den Umständen genau ist erwogen worden, mehr
Geld ins Land hinein bringet, als wenn man sein er-
stes Geld behalten hätte. Die Verarbeitung des

Kupfers

Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt,
verhindern, in wie weit dieſe nichts zum Nu-
tzen des Staats wuͤrken koͤnne. Es iſt im Ge-
gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Voͤl-
kern ſein Gold und Silber geben, wenn das den
Nutzen des Staats zu wuͤrken vermoͤgend iſt.

§. 363.
Dieſe Ein
ſchraͤnkung
wird erlaͤu-
tert.

Es iſt wahr, dieſe Regeln ſind ſehr allgemein, und
es muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn
bey ihrer Anwendung keine Fehler ſollen begangen
werden. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich
alle dieſe Umſtaͤnde aus einander ſetzen wollte. Wer
das genau uͤberleget, was ich von der Stadt-Wirth-
ſchaft, und von den beſondern Stuͤkken der Policey
abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gruͤn-
de genug finden, dieſe Stuͤkke zu beſtimmen. Jch
will nur einige, um mich ſo deutlich zu erklaͤren, als es
mir moͤglich iſt, anfuͤhren. Viele haben z. B. dieſe
Meynung, es ſey einem Staate nachtheilig, wenn die,
welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und
Univerſitaͤten beziehen, der Grund ihrer Meynung iſt
dieſer, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra-
gen wird. Jch verwillige dieſen Grund, ich laͤugne
aber die Folge. Der §. 83. unterſtuͤtzet meine Ge-
danken. Andere folgern aus dieſem Grunde, es ſey
dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu
den Gewerken und Fabriquen aus fremden Laͤndern
kauft. Aber auch dieſe Folge iſt nicht allgemein.
Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Laͤndern.
Man verarbeite dieſe, daß Meiſter-Stuͤkke der Kunſt
entſtehen. Man denke auf Mittel, dieſe in fremde
Laͤnder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die
Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles
nach den Umſtaͤnden genau iſt erwogen worden, mehr
Geld ins Land hinein bringet, als wenn man ſein er-
ſtes Geld behalten haͤtte. Die Verarbeitung des

Kupfers
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p>
              <pb facs="#f0552" n="532"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Der Policey-Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft 3. Ab&#x017F;chnitt,</hi> </fw><lb/> <hi rendition="#fr">verhindern, in wie weit die&#x017F;e nichts zum Nu-<lb/>
tzen des Staats wu&#x0364;rken ko&#x0364;nne. Es i&#x017F;t im Ge-<lb/>
gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Vo&#x0364;l-<lb/>
kern &#x017F;ein Gold und Silber geben, wenn das den<lb/>
Nutzen des Staats zu wu&#x0364;rken vermo&#x0364;gend i&#x017F;t.</hi> </p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 363.</head><lb/>
            <note place="left">Die&#x017F;e Ein<lb/>
&#x017F;chra&#x0364;nkung<lb/>
wird erla&#x0364;u-<lb/>
tert.</note>
            <p>Es i&#x017F;t wahr, die&#x017F;e Regeln &#x017F;ind &#x017F;ehr allgemein, und<lb/>
es mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en alle Um&#x017F;ta&#x0364;nde genau u&#x0364;berleget werden, wenn<lb/>
bey ihrer Anwendung keine Fehler &#x017F;ollen begangen<lb/>
werden. Jch wu&#x0364;rde zu weitla&#x0364;uftig werden, wenn ich<lb/>
alle die&#x017F;e Um&#x017F;ta&#x0364;nde aus einander &#x017F;etzen wollte. Wer<lb/>
das genau u&#x0364;berleget, was ich von der Stadt-Wirth-<lb/>
&#x017F;chaft, und von den be&#x017F;ondern Stu&#x0364;kken der Policey<lb/>
abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gru&#x0364;n-<lb/>
de genug finden, die&#x017F;e Stu&#x0364;kke zu be&#x017F;timmen. Jch<lb/>
will nur einige, um mich &#x017F;o deutlich zu erkla&#x0364;ren, als es<lb/>
mir mo&#x0364;glich i&#x017F;t, anfu&#x0364;hren. Viele haben z. B. die&#x017F;e<lb/>
Meynung, es &#x017F;ey einem Staate nachtheilig, wenn die,<lb/>
welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und<lb/>
Univer&#x017F;ita&#x0364;ten beziehen, der Grund ihrer Meynung i&#x017F;t<lb/>
die&#x017F;er, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra-<lb/>
gen wird. Jch verwillige die&#x017F;en Grund, ich la&#x0364;ugne<lb/>
aber die Folge. Der §. 83. unter&#x017F;tu&#x0364;tzet meine Ge-<lb/>
danken. Andere folgern aus die&#x017F;em Grunde, es &#x017F;ey<lb/>
dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu<lb/>
den Gewerken und Fabriquen aus fremden La&#x0364;ndern<lb/>
kauft. Aber auch die&#x017F;e Folge i&#x017F;t nicht allgemein.<lb/>
Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden La&#x0364;ndern.<lb/>
Man verarbeite die&#x017F;e, daß Mei&#x017F;ter-Stu&#x0364;kke der Kun&#x017F;t<lb/>
ent&#x017F;tehen. Man denke auf Mittel, die&#x017F;e in fremde<lb/>
La&#x0364;nder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die<lb/>
Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles<lb/>
nach den Um&#x017F;ta&#x0364;nden genau i&#x017F;t erwogen worden, mehr<lb/>
Geld ins Land hinein bringet, als wenn man &#x017F;ein er-<lb/>
&#x017F;tes Geld behalten ha&#x0364;tte. Die Verarbeitung des<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Kupfers</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[532/0552] Der Policey-Wiſſenſchaft 3. Abſchnitt, verhindern, in wie weit dieſe nichts zum Nu- tzen des Staats wuͤrken koͤnne. Es iſt im Ge- gentheile eine Staats-Klugheit, fremden Voͤl- kern ſein Gold und Silber geben, wenn das den Nutzen des Staats zu wuͤrken vermoͤgend iſt. §. 363. Es iſt wahr, dieſe Regeln ſind ſehr allgemein, und es muͤſſen alle Umſtaͤnde genau uͤberleget werden, wenn bey ihrer Anwendung keine Fehler ſollen begangen werden. Jch wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, wenn ich alle dieſe Umſtaͤnde aus einander ſetzen wollte. Wer das genau uͤberleget, was ich von der Stadt-Wirth- ſchaft, und von den beſondern Stuͤkken der Policey abgehandelt habe, der wird, wie ich es glaube, Gruͤn- de genug finden, dieſe Stuͤkke zu beſtimmen. Jch will nur einige, um mich ſo deutlich zu erklaͤren, als es mir moͤglich iſt, anfuͤhren. Viele haben z. B. dieſe Meynung, es ſey einem Staate nachtheilig, wenn die, welche in einem Lande gebohren, fremde Schulen und Univerſitaͤten beziehen, der Grund ihrer Meynung iſt dieſer, weil hiedurch das Geld aus dem Lande getra- gen wird. Jch verwillige dieſen Grund, ich laͤugne aber die Folge. Der §. 83. unterſtuͤtzet meine Ge- danken. Andere folgern aus dieſem Grunde, es ſey dem Staate nachtheilig, wenn man die Materialien zu den Gewerken und Fabriquen aus fremden Laͤndern kauft. Aber auch dieſe Folge iſt nicht allgemein. Man kaufe z. B. die Wolle aus fremden Laͤndern. Man verarbeite dieſe, daß Meiſter-Stuͤkke der Kunſt entſtehen. Man denke auf Mittel, dieſe in fremde Laͤnder zu verkaufen. Man ziehe die Rechnung. Die Folge wird es lehren, daß man hiedurch, wenn alles nach den Umſtaͤnden genau iſt erwogen worden, mehr Geld ins Land hinein bringet, als wenn man ſein er- ſtes Geld behalten haͤtte. Die Verarbeitung des Kupfers

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/552
Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 532. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/552>, abgerufen am 20.04.2024.