ihnen die völlige Freyheit zu urtheilen und die Ge- schäfte zu bestimmen, gelassen wird, nicht allemahl die Dinge nach den Gründen beurtheilen, nach welchen sie von ihren Vorfahren sind beurtheilet worden. Dieß würket beständig neue Einrichtungen, die den vorher- gehenden widersprechen. Daher wird allemahl ange- fangen, und nichts zur Vollständigkeit ausgeführet. Dieß ist genug, diesen Satz zu bevestigen: Soll in einem Staate die Absicht der Policey, so viel es immer möglich ist, erreichet werden, so muß man zuerst eine völlige Beschreibung des Staats nach der Absicht der Policey machen, wie ein jedes Stück nach dieser Absicht einzurichten sey vest setzen, die Mängel, welche noch vorhanden sind, anmerken, und die Mittel, wodurch diese zu heben, nach der Beschaffenheit des Staats bestimmen. Diese Beschreibung wird die beständi- ge Vorschrift, nach welcher alle Policey-Geschäfte des Staats müssen eingerichtet werden.
§. 379.
Wenn wir mit diesem die besonderen Absichten derDaher sind verschiedene Bücher nö- thig. Policey vergleichen, die wir bis hieher abgehandelt ha- ben, und die, wenn sie mit einander sind verknüpfet worden, die Haupt-Absicht der Policey würken können, so wird es uns nicht schwer fallen, einzusehen, es sey unmöglich, daß ein Policey-Collegium den Zweck er- reichen könne, wozu es gestiftet wird, wenn nicht zu- vor folgende Bücher, als Grund-Bücher des ganzen Collegii sind verfertiget worden.
Das erste ist ein Verzeichniß aller Jnnwohner desDas erste ge- het auf die Beodlkerung des Staats. Staats nach den verschiedenen Absichten ihrer Be- schäftigungen. Jn diesem Buche sind insbesondere anzumerken.
Ein-
von dem Policey-Collegio.
ihnen die voͤllige Freyheit zu urtheilen und die Ge- ſchaͤfte zu beſtimmen, gelaſſen wird, nicht allemahl die Dinge nach den Gruͤnden beurtheilen, nach welchen ſie von ihren Vorfahren ſind beurtheilet worden. Dieß wuͤrket beſtaͤndig neue Einrichtungen, die den vorher- gehenden widerſprechen. Daher wird allemahl ange- fangen, und nichts zur Vollſtaͤndigkeit ausgefuͤhret. Dieß iſt genug, dieſen Satz zu beveſtigen: Soll in einem Staate die Abſicht der Policey, ſo viel es immer moͤglich iſt, erreichet werden, ſo muß man zuerſt eine voͤllige Beſchreibung des Staats nach der Abſicht der Policey machen, wie ein jedes Stuͤck nach dieſer Abſicht einzurichten ſey veſt ſetzen, die Maͤngel, welche noch vorhanden ſind, anmerken, und die Mittel, wodurch dieſe zu heben, nach der Beſchaffenheit des Staats beſtimmen. Dieſe Beſchreibung wird die beſtaͤndi- ge Vorſchrift, nach welcher alle Policey-Geſchaͤfte des Staats muͤſſen eingerichtet werden.
§. 379.
Wenn wir mit dieſem die beſonderen Abſichten derDaher ſind verſchiedene Buͤcher noͤ- thig. Policey vergleichen, die wir bis hieher abgehandelt ha- ben, und die, wenn ſie mit einander ſind verknuͤpfet worden, die Haupt-Abſicht der Policey wuͤrken koͤnnen, ſo wird es uns nicht ſchwer fallen, einzuſehen, es ſey unmoͤglich, daß ein Policey-Collegium den Zweck er- reichen koͤnne, wozu es geſtiftet wird, wenn nicht zu- vor folgende Buͤcher, als Grund-Buͤcher des ganzen Collegii ſind verfertiget worden.
Das erſte iſt ein Verzeichniß aller Jnnwohner desDas erſte ge- het auf die Beodlkerung des Staats. Staats nach den verſchiedenen Abſichten ihrer Be- ſchaͤftigungen. Jn dieſem Buche ſind insbeſondere anzumerken.
Ein-
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von dem Policey-Collegio.
ihnen die voͤllige Freyheit zu urtheilen und die Ge-
ſchaͤfte zu beſtimmen, gelaſſen wird, nicht allemahl die
Dinge nach den Gruͤnden beurtheilen, nach welchen ſie
von ihren Vorfahren ſind beurtheilet worden. Dieß
wuͤrket beſtaͤndig neue Einrichtungen, die den vorher-
gehenden widerſprechen. Daher wird allemahl ange-
fangen, und nichts zur Vollſtaͤndigkeit ausgefuͤhret.
Dieß iſt genug, dieſen Satz zu beveſtigen: Soll in
einem Staate die Abſicht der Policey, ſo viel es
immer moͤglich iſt, erreichet werden, ſo muß
man zuerſt eine voͤllige Beſchreibung des Staats
nach der Abſicht der Policey machen, wie ein
jedes Stuͤck nach dieſer Abſicht einzurichten ſey
veſt ſetzen, die Maͤngel, welche noch vorhanden
ſind, anmerken, und die Mittel, wodurch dieſe
zu heben, nach der Beſchaffenheit des Staats
beſtimmen. Dieſe Beſchreibung wird die beſtaͤndi-
ge Vorſchrift, nach welcher alle Policey-Geſchaͤfte des
Staats muͤſſen eingerichtet werden.
§. 379.
Wenn wir mit dieſem die beſonderen Abſichten der
Policey vergleichen, die wir bis hieher abgehandelt ha-
ben, und die, wenn ſie mit einander ſind verknuͤpfet
worden, die Haupt-Abſicht der Policey wuͤrken koͤnnen,
ſo wird es uns nicht ſchwer fallen, einzuſehen, es ſey
unmoͤglich, daß ein Policey-Collegium den Zweck er-
reichen koͤnne, wozu es geſtiftet wird, wenn nicht zu-
vor folgende Buͤcher, als Grund-Buͤcher des ganzen
Collegii ſind verfertiget worden.
Daher ſind
verſchiedene
Buͤcher noͤ-
thig.
Das erſte iſt ein Verzeichniß aller Jnnwohner des
Staats nach den verſchiedenen Abſichten ihrer Be-
ſchaͤftigungen. Jn dieſem Buche ſind insbeſondere
anzumerken.
Das erſte ge-
het auf die
Beodlkerung
des Staats.
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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/559>, abgerufen am 18.04.2024.
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