Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite
von dem Policey-Collegio.
Die andere Regel. Dieses Collegium muß die
Gewalt haben, alle Stükke zu regieren, welche
sich auf diese besondere Absicht beziehen.
Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro-
tocoll über alle Geschäfte führen, welche, diese
Absicht auszuführen, sind unternommen worden.
Die vierte Regel. Es muß wenigstens einmahl
im Jahre das Grund-Buch mit diesem Proto-
coll verglichen, und nach diesem in jenem an-
gemerket werden, wie weit man es bey der Aus-
führung dieser besondern Absicht gebracht hat.
Die fünfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium
hält wenigstens in jedem Viertel Jahre eine
Zusammenkunft. Die Beysitzer erzehlen es,
wie weit sie es bey der Ausführung der beson-
dern Absichten ihrer Gesellschaften gebracht haben,
und alsdenn wird durch einen gemeinschaftlichen
Schluß das fernere Verfahren bestimmet.
§. 391.

Wer dasjenige überleget, was wir bereits an ver-Wie diese
Einrichtung
ohne große
Kosten mög-
lich.

schiedenen Oertern von der Stiftung nüzlicher Gesell-
schaften abgehandelt haben, dem wird es nicht schwer
fallen, in vorkommenden Fällen Mittel zu erfinden,
wodurch auch dieses Collegium könne gestiftet werden,
ohne dem Staate merkliche Kosten zu machen. Die
Ausführungen der besondern Policey Absichten sind
nicht alle mit einerley Mühe verknüpfet, und einige
von diesen erfodern eine größere Geschicklichkeit als an-
dere. Daher bald andere Bediente gegen eine mäßi-
ge Zulage in der Besoldung, bald die, von welchen
wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium kön-
nen gesetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre,
wenn ich behaupte, daß diese Stiftung hiedurch merk-

lich
M m
von dem Policey-Collegio.
Die andere Regel. Dieſes Collegium muß die
Gewalt haben, alle Stuͤkke zu regieren, welche
ſich auf dieſe beſondere Abſicht beziehen.
Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro-
tocoll uͤber alle Geſchaͤfte fuͤhren, welche, dieſe
Abſicht auszufuͤhren, ſind unternommen worden.
Die vierte Regel. Es muß wenigſtens einmahl
im Jahre das Grund-Buch mit dieſem Proto-
coll verglichen, und nach dieſem in jenem an-
gemerket werden, wie weit man es bey der Aus-
fuͤhrung dieſer beſondern Abſicht gebracht hat.
Die fuͤnfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium
haͤlt wenigſtens in jedem Viertel Jahre eine
Zuſammenkunft. Die Beyſitzer erzehlen es,
wie weit ſie es bey der Ausfuͤhrung der beſon-
dern Abſichten ihrer Geſellſchaften gebracht haben,
und alsdenn wird durch einen gemeinſchaftlichen
Schluß das fernere Verfahren beſtimmet.
§. 391.

Wer dasjenige uͤberleget, was wir bereits an ver-Wie dieſe
Einrichtung
ohne große
Koſten moͤg-
lich.

ſchiedenen Oertern von der Stiftung nuͤzlicher Geſell-
ſchaften abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer
fallen, in vorkommenden Faͤllen Mittel zu erfinden,
wodurch auch dieſes Collegium koͤnne geſtiftet werden,
ohne dem Staate merkliche Koſten zu machen. Die
Ausfuͤhrungen der beſondern Policey Abſichten ſind
nicht alle mit einerley Muͤhe verknuͤpfet, und einige
von dieſen erfodern eine groͤßere Geſchicklichkeit als an-
dere. Daher bald andere Bediente gegen eine maͤßi-
ge Zulage in der Beſoldung, bald die, von welchen
wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium koͤn-
nen geſetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre,
wenn ich behaupte, daß dieſe Stiftung hiedurch merk-

lich
M m
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0565" n="545"/>
            <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">von dem Policey-Collegio.</hi> </fw><lb/>
            <list>
              <item><hi rendition="#fr">Die andere Regel.</hi> Die&#x017F;es Collegium muß die<lb/>
Gewalt haben, alle Stu&#x0364;kke zu regieren, welche<lb/>
&#x017F;ich auf die&#x017F;e be&#x017F;ondere Ab&#x017F;icht beziehen.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#fr">Die dritte Regel.</hi> Es muß ein richtiges Pro-<lb/>
tocoll u&#x0364;ber alle Ge&#x017F;cha&#x0364;fte fu&#x0364;hren, welche, die&#x017F;e<lb/>
Ab&#x017F;icht auszufu&#x0364;hren, &#x017F;ind unternommen worden.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#fr">Die vierte Regel.</hi> Es muß wenig&#x017F;tens einmahl<lb/>
im Jahre das Grund-Buch mit die&#x017F;em Proto-<lb/>
coll verglichen, und nach die&#x017F;em in jenem an-<lb/>
gemerket werden, wie weit man es bey der Aus-<lb/>
fu&#x0364;hrung die&#x017F;er be&#x017F;ondern Ab&#x017F;icht gebracht hat.</item><lb/>
              <item><hi rendition="#fr">Die fu&#x0364;nfte Regel.</hi> Das Ober-Policey-Collegium<lb/>
ha&#x0364;lt wenig&#x017F;tens in jedem Viertel Jahre eine<lb/>
Zu&#x017F;ammenkunft. Die Bey&#x017F;itzer erzehlen es,<lb/>
wie weit &#x017F;ie es bey der Ausfu&#x0364;hrung der be&#x017F;on-<lb/>
dern Ab&#x017F;ichten ihrer Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften gebracht haben,<lb/>
und alsdenn wird durch einen gemein&#x017F;chaftlichen<lb/>
Schluß das fernere Verfahren be&#x017F;timmet.</item>
            </list>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 391.</head><lb/>
            <p>Wer dasjenige u&#x0364;berleget, was wir bereits an ver-<note place="right">Wie die&#x017F;e<lb/>
Einrichtung<lb/>
ohne große<lb/>
Ko&#x017F;ten mo&#x0364;g-<lb/>
lich.</note><lb/>
&#x017F;chiedenen Oertern von der Stiftung nu&#x0364;zlicher Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chaften abgehandelt haben, dem wird es nicht &#x017F;chwer<lb/>
fallen, in vorkommenden Fa&#x0364;llen Mittel zu erfinden,<lb/>
wodurch auch die&#x017F;es Collegium ko&#x0364;nne ge&#x017F;tiftet werden,<lb/>
ohne dem Staate merkliche Ko&#x017F;ten zu machen. Die<lb/>
Ausfu&#x0364;hrungen der be&#x017F;ondern Policey Ab&#x017F;ichten &#x017F;ind<lb/>
nicht alle mit einerley Mu&#x0364;he verknu&#x0364;pfet, und einige<lb/>
von die&#x017F;en erfodern eine gro&#x0364;ßere Ge&#x017F;chicklichkeit als an-<lb/>
dere. Daher bald andere Bediente gegen eine ma&#x0364;ßi-<lb/>
ge Zulage in der Be&#x017F;oldung, bald die, von welchen<lb/>
wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium ko&#x0364;n-<lb/>
nen ge&#x017F;etzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre,<lb/>
wenn ich behaupte, daß die&#x017F;e Stiftung hiedurch merk-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">M m</fw><fw place="bottom" type="catch">lich</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[545/0565] von dem Policey-Collegio. Die andere Regel. Dieſes Collegium muß die Gewalt haben, alle Stuͤkke zu regieren, welche ſich auf dieſe beſondere Abſicht beziehen. Die dritte Regel. Es muß ein richtiges Pro- tocoll uͤber alle Geſchaͤfte fuͤhren, welche, dieſe Abſicht auszufuͤhren, ſind unternommen worden. Die vierte Regel. Es muß wenigſtens einmahl im Jahre das Grund-Buch mit dieſem Proto- coll verglichen, und nach dieſem in jenem an- gemerket werden, wie weit man es bey der Aus- fuͤhrung dieſer beſondern Abſicht gebracht hat. Die fuͤnfte Regel. Das Ober-Policey-Collegium haͤlt wenigſtens in jedem Viertel Jahre eine Zuſammenkunft. Die Beyſitzer erzehlen es, wie weit ſie es bey der Ausfuͤhrung der beſon- dern Abſichten ihrer Geſellſchaften gebracht haben, und alsdenn wird durch einen gemeinſchaftlichen Schluß das fernere Verfahren beſtimmet. §. 391. Wer dasjenige uͤberleget, was wir bereits an ver- ſchiedenen Oertern von der Stiftung nuͤzlicher Geſell- ſchaften abgehandelt haben, dem wird es nicht ſchwer fallen, in vorkommenden Faͤllen Mittel zu erfinden, wodurch auch dieſes Collegium koͤnne geſtiftet werden, ohne dem Staate merkliche Koſten zu machen. Die Ausfuͤhrungen der beſondern Policey Abſichten ſind nicht alle mit einerley Muͤhe verknuͤpfet, und einige von dieſen erfodern eine groͤßere Geſchicklichkeit als an- dere. Daher bald andere Bediente gegen eine maͤßi- ge Zulage in der Beſoldung, bald die, von welchen wir §. 132. geredet haben ins Policey-Collegium koͤn- nen geſetzet werden. Jch glaube nicht, daß ich irre, wenn ich behaupte, daß dieſe Stiftung hiedurch merk- lich Wie dieſe Einrichtung ohne große Koſten moͤg- lich. M m

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/565
Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/565>, abgerufen am 19.04.2024.