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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. Gründen d. absoluten Strafbarkeit.
nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne
dass ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-
hin rechne man den Zwang eines andern durch
absolute Gewalt (vis absoluta).

§. 98.

Bey einer jeden, dem Gesetz äusserlich
widersprechenden That, wird die Imputativi-
tät so lange präsumirt, bis das Gegentheil er-
wiesen ist. Aus ähnlichen Gründen, aus
welchen auch Dolus präsumirt werden muss
(§. 68.)




Zwey-
*) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.

V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit.
nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That
blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne
daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da-
hin rechne man den Zwang eines andern durch
abſolute Gewalt (vis abſoluta).

§. 98.

Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich
widerſprechenden That, wird die Imputativi-
tät ſo lange präſumirt, bis das Gegentheil er-
wieſen iſt. Aus ähnlichen Gründen, aus
welchen auch Dolus präſumirt werden muſs
(§. 68.)




Zwey-
*) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.
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[77/0105] V. d. Gründen d. abſoluten Strafbarkeit. nöthigt *). Sie fällt 2) hinweg, wenn die That blos durch den Körper bewirkt wurde, ohne daſs ihr ein Begehren zum Grunde lag. Da- hin rechne man den Zwang eines andern durch abſolute Gewalt (vis abſoluta). §. 98. Bey einer jeden, dem Geſetz äuſſerlich widerſprechenden That, wird die Imputativi- tät ſo lange präſumirt, bis das Gegentheil er- wieſen iſt. Aus ähnlichen Gründen, aus welchen auch Dolus präſumirt werden muſs (§. 68.) Zwey- *) z. E. Nothzucht durch Drohung bewirkt.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/105>, abgerufen am 29.03.2024.