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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.
§. 116.

Die Grösse der Gefahr wird bestimmt
1) durch die Wichtigkeit des Rechts, welches
gefährdet wird, 2) durch die Mannigfaltig-
keit der Rechte, gegen welche die Gefahr ge-
richtet ist, 3) durch die intensive Stärke der
Gefahr, 4) durch die Dauer der Gefahr.

§. 117.

Hieraus folgt: 1) je wichtiger die Ge-
fahr, je wichtiger also das Recht ist, gegen
welches sie gerichtet
ist; 2) je extensiv-grösser
die Gefahr ist, je mehrere Rechtsverletzungen zu
besorgen sind
; 3) je intensiv-stärker die
Gefahr ist, je mehr Gründe für die Wahrschein-
lichkeit und Wirklichwerdung einer Rechtsver-
letzung vorhanden sind
; 4) je permanenter
die Gefahr ist, je fortdauernder der Grund der
Gefahr wirkt und je weniger derselbe durch an-
dere Gründe aufgehoben werden kann, -- desto
grösser
ist die Strafbarkeit.

§. 118.

Eine Handlung kann betrachtet werden
1) objective, wenn wir auf die derselben in der
äussern Sinnenwelt zukommenden Merkmale
reflectiren 2) subjective wenn wir sie in Rücksicht
der psychologischen Gründe betrachten, die ihr
zum Grunde liegen. Jene Eigenschaften der
Handlung machen die Quantität derselben,
diejenige Merkmale, welche durch diese psy-
chologischen Gründe bestimmt werden, ihre
Qualität aus. Eine Handlung kann daher nach
jenen Principien sowohl in Rücksicht ihrer

Quali-
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
§. 116.

Die Gröſse der Gefahr wird beſtimmt
1) durch die Wichtigkeit des Rechts, welches
gefährdet wird, 2) durch die Mannigfaltig-
keit der Rechte, gegen welche die Gefahr ge-
richtet iſt, 3) durch die intenſive Stärke der
Gefahr, 4) durch die Dauer der Gefahr.

§. 117.

Hieraus folgt: 1) je wichtiger die Ge-
fahr, je wichtiger alſo das Recht iſt, gegen
welches ſie gerichtet
iſt; 2) je extenſiv-gröſser
die Gefahr iſt, je mehrere Rechtsverletzungen zu
beſorgen ſind
; 3) je intenſiv-ſtärker die
Gefahr iſt, je mehr Gründe für die Wahrſchein-
lichkeit und Wirklichwerdung einer Rechtsver-
letzung vorhanden ſind
; 4) je permanenter
die Gefahr iſt, je fortdauernder der Grund der
Gefahr wirkt und je weniger derſelbe durch an-
dere Gründe aufgehoben werden kann, — deſto
gröſser
iſt die Strafbarkeit.

§. 118.

Eine Handlung kann betrachtet werden
1) objective, wenn wir auf die derſelben in der
äuſſern Sinnenwelt zukommenden Merkmale
reflectiren 2) ſubjective wenn wir ſie in Rückſicht
der pſychologiſchen Gründe betrachten, die ihr
zum Grunde liegen. Jene Eigenſchaften der
Handlung machen die Quantität derſelben,
diejenige Merkmale, welche durch dieſe pſy-
chologiſchen Gründe beſtimmt werden, ihre
Qualität aus. Eine Handlung kann daher nach
jenen Principien ſowohl in Rückſicht ihrer

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[96/0124] I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. §. 116. Die Gröſse der Gefahr wird beſtimmt 1) durch die Wichtigkeit des Rechts, welches gefährdet wird, 2) durch die Mannigfaltig- keit der Rechte, gegen welche die Gefahr ge- richtet iſt, 3) durch die intenſive Stärke der Gefahr, 4) durch die Dauer der Gefahr. §. 117. Hieraus folgt: 1) je wichtiger die Ge- fahr, je wichtiger alſo das Recht iſt, gegen welches ſie gerichtet iſt; 2) je extenſiv-gröſser die Gefahr iſt, je mehrere Rechtsverletzungen zu beſorgen ſind; 3) je intenſiv-ſtärker die Gefahr iſt, je mehr Gründe für die Wahrſchein- lichkeit und Wirklichwerdung einer Rechtsver- letzung vorhanden ſind; 4) je permanenter die Gefahr iſt, je fortdauernder der Grund der Gefahr wirkt und je weniger derſelbe durch an- dere Gründe aufgehoben werden kann, — deſto gröſser iſt die Strafbarkeit. §. 118. Eine Handlung kann betrachtet werden 1) objective, wenn wir auf die derſelben in der äuſſern Sinnenwelt zukommenden Merkmale reflectiren 2) ſubjective wenn wir ſie in Rückſicht der pſychologiſchen Gründe betrachten, die ihr zum Grunde liegen. Jene Eigenſchaften der Handlung machen die Quantität derſelben, diejenige Merkmale, welche durch dieſe pſy- chologiſchen Gründe beſtimmt werden, ihre Qualität aus. Eine Handlung kann daher nach jenen Principien ſowohl in Rückſicht ihrer Quali-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/124>, abgerufen am 28.03.2024.