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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. Verhältniss dies. Straf zu einand.
welcher sie zusammengesetzt ist (nach der 2ten
Regel) vor *).

§. 186.

Unter mehrern Strafen, die ein gleiches
Hauptübel
enthalten (also zu Einer Art oder
Gattung gehören) ist diejenige die härtere,
welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher
grössere Nebenübel verbunden sind.

II. Von der Coordination der Strafen.
§. 187.

An sich giebt es wohl keine Strafe, die
der andern völlig substituirt werden könnte,
wenigstens sind hier für uns die Verhältnisse
zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver-
steckt, als dass wir zwischen verschiedenen
Uebeln eine so genaue Parallele ziehen könn-
ten. Wenn daher der Richter genöthigt ist,
Strafen einander zu substituiren; so muss er
I. vor allen Dingen sehen: welche Strafen
durch Gesetz oder Observanz einander gleich-
geachtet werden **). Entscheiden diese nichts,
so muss er nach obigen Principien (§. 183--186.)

bestim-
*) z. B. Landesverweisung mit Staupbesen verbunden,
ist härter als einfache Infamie und folgt also unmit-
telbar auf verstümmelnde Strafen.
**) So erkennen z. B. die Gesetze das Rad und das Er-
tränken -- Säcken
und Schwerd etc. einander gleich.
Man sehe hierüber besonders den oben angef. Qui-
storp
. Ausserdem auch J. F. Mögling Diss. de eo
q. j. e. circa proportionem in poenis surrogandis.
Tüb.
1734.

V. d. Verhältniſs dieſ. Straf zu einand.
welcher ſie zuſammengeſetzt iſt (nach der 2ten
Regel) vor *).

§. 186.

Unter mehrern Strafen, die ein gleiches
Hauptübel
enthalten (alſo zu Einer Art oder
Gattung gehören) iſt diejenige die härtere,
welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher
gröſsere Nebenübel verbunden ſind.

II. Von der Coordination der Strafen.
§. 187.

An ſich giebt es wohl keine Strafe, die
der andern völlig ſubſtituirt werden könnte,
wenigſtens ſind hier für uns die Verhältniſſe
zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver-
ſteckt, als daſs wir zwiſchen verſchiedenen
Uebeln eine ſo genaue Parallele ziehen könn-
ten. Wenn daher der Richter genöthigt iſt,
Strafen einander zu ſubſtituiren; ſo muſs er
I. vor allen Dingen ſehen: welche Strafen
durch Geſetz oder Obſervanz einander gleich-
geachtet werden **). Entſcheiden dieſe nichts,
ſo muſs er nach obigen Principien (§. 183—186.)

beſtim-
*) z. B. Landesverweiſung mit Staupbeſen verbunden,
iſt härter als einfache Infamie und folgt alſo unmit-
telbar auf verſtümmelnde Strafen.
**) So erkennen z. B. die Geſetze das Rad und das Er-
tränken — Säcken
und Schwerd etc. einander gleich.
Man ſehe hierüber beſonders den oben angef. Qui-
ſtorp
. Auſſerdem auch J. F. Mögling Diſſ. de eo
q. j. e. circa proportionem in poenis ſurrogandis.
Tüb.
1734.
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[141/0169] V. d. Verhältniſs dieſ. Straf zu einand. welcher ſie zuſammengeſetzt iſt (nach der 2ten Regel) vor *). §. 186. Unter mehrern Strafen, die ein gleiches Hauptübel enthalten (alſo zu Einer Art oder Gattung gehören) iſt diejenige die härtere, welche 1) länger dauert oder 2) mit welcher gröſsere Nebenübel verbunden ſind. II. Von der Coordination der Strafen. §. 187. An ſich giebt es wohl keine Strafe, die der andern völlig ſubſtituirt werden könnte, wenigſtens ſind hier für uns die Verhältniſſe zu fein und die Vergleichungspunkte zu ver- ſteckt, als daſs wir zwiſchen verſchiedenen Uebeln eine ſo genaue Parallele ziehen könn- ten. Wenn daher der Richter genöthigt iſt, Strafen einander zu ſubſtituiren; ſo muſs er I. vor allen Dingen ſehen: welche Strafen durch Geſetz oder Obſervanz einander gleich- geachtet werden **). Entſcheiden dieſe nichts, ſo muſs er nach obigen Principien (§. 183—186.) beſtim- *) z. B. Landesverweiſung mit Staupbeſen verbunden, iſt härter als einfache Infamie und folgt alſo unmit- telbar auf verſtümmelnde Strafen. **) So erkennen z. B. die Geſetze das Rad und das Er- tränken — Säcken und Schwerd etc. einander gleich. Man ſehe hierüber beſonders den oben angef. Qui- ſtorp. Auſſerdem auch J. F. Mögling Diſſ. de eo q. j. e. circa proportionem in poenis ſurrogandis. Tüb. 1734.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/169>, abgerufen am 29.03.2024.