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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abschnitt.


Zweyter Abschnitt.
Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats.
Regierungsverbrechen.


Erste Abtheilung.
Verbrechen gegen die aufsehende Gewalt. Münzverbrechen.


J. R. Engau Diss. de delictis monetariis. 1750.

Idem Diss. de falso nummario et solo et cum usurpatione
juris monetandi conjuncto
. Jen. 1750.

§. 211.

Münze ist ein Stück geprägtes Metall, welches
als allgemeines Tauschmittel gebraucht wird
und unterscheidet sich sowohl von dem Gelde
überhaupt, als auch von den Zeichen des Geldes
und der Münze (Papiergeld) und von blossen
Schaumünzen oder Medaillen. Das Recht

Mün-
dere Arten der Majestätsverletzung ist dies nicht
auszudehnen. Das Gesetz spricht vielmehr nur von
wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer
glaubten, aus diesem Gesetz wohl gar völlige Unge-
straftheit dieses Verbrechens ableiten zu können.
welches durch den Nachsatz des Gesetzes völlig
widerlegt wird. Das Ganze ist ohnedies blos orien-
talische Grossprecherey, unter welcher vielleicht
auch orientalischer Despotismus lauert.
II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abſchnitt.


Zweyter Abſchnitt.
Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats.
Regierungsverbrechen.


Erſte Abtheilung.
Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzverbrechen.


J. R. Engau Diſſ. de delictis monetariis. 1750.

Idem Diſſ. de falſo nummario et ſolo et cum uſurpatione
juris monetandi conjuncto
. Jen. 1750.

§. 211.

Münze iſt ein Stück geprägtes Metall, welches
als allgemeines Tauſchmittel gebraucht wird
und unterſcheidet ſich ſowohl von dem Gelde
überhaupt, als auch von den Zeichen des Geldes
und der Münze (Papiergeld) und von bloſsen
Schaumünzen oder Medaillen. Das Recht

Mün-
dere Arten der Majeſtätsverletzung iſt dies nicht
auszudehnen. Das Geſetz ſpricht vielmehr nur von
wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer
glaubten, aus dieſem Geſetz wohl gar völlige Unge-
ſtraftheit dieſes Verbrechens ableiten zu können.
welches durch den Nachſatz des Geſetzes völlig
widerlegt wird. Das Ganze iſt ohnedies blos orien-
taliſche Grosſprecherey, unter welcher vielleicht
auch orientaliſcher Despotismus lauert.
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[162/0190] II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abſchnitt. Zweyter Abſchnitt. Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats. Regierungsverbrechen. Erſte Abtheilung. Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzverbrechen. J. R. Engau Diſſ. de delictis monetariis. 1750. Idem Diſſ. de falſo nummario et ſolo et cum uſurpatione juris monetandi conjuncto. Jen. 1750. §. 211. Münze iſt ein Stück geprägtes Metall, welches als allgemeines Tauſchmittel gebraucht wird und unterſcheidet ſich ſowohl von dem Gelde überhaupt, als auch von den Zeichen des Geldes und der Münze (Papiergeld) und von bloſsen Schaumünzen oder Medaillen. Das Recht Mün- ***) ***) dere Arten der Majeſtätsverletzung iſt dies nicht auszudehnen. Das Geſetz ſpricht vielmehr nur von wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer glaubten, aus dieſem Geſetz wohl gar völlige Unge- ſtraftheit dieſes Verbrechens ableiten zu können. welches durch den Nachſatz des Geſetzes völlig widerlegt wird. Das Ganze iſt ohnedies blos orien- taliſche Grosſprecherey, unter welcher vielleicht auch orientaliſcher Despotismus lauert.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/190>, abgerufen am 29.03.2024.