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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verbrechen gegen die aufsehende Gewalt.
Münzen zu prägen steht bey uns als Regal
dem Oberherrn, vermöge der aufsehenden
Gewalt, zu. Denn zur Lebhaftigkeit des Ver-
kehrs wird erfodert, dass die Ausmittlung
des Werths der Dinge, welche als allgemeines
Tauschmittel gelten, keiner langen Unter-
suchung bedarf. Auf dem Metall, welches
als Geld gebraucht wird, muss daher sein äus-
serer und innerer Werth bezeichnet seyn und
diese Bezeichnung muss unbedingten Glauben
haben, welches nicht anders möglich ist, als
wenn der Staat in das Mittel tritt und allein
die Metalle bezeichnet. Daher die Münz-
fälschung
(falsum monetarium) welche in
der Verletzung des oberherrlichen Münzregals
durch betrügliche Verfertigung neuer oder Ver-
fälschung schon vorhandener Münzen
besteht.

P. G. O. Art. 111.

§. 212.

I. Das Object ist Münze. Verfälschung des
Papiergeldes, oder von Medaillen gehört nicht
hieher *). II. Es müssen neue Münzen zu[r]
Verletzung des Münzregals verfertigt oder
schon vorhandene verdorben worden seyn.
Wucher blos mit verrufenen Münzen und
Einführung oder Verbreitung derselben ist aus-
geschlossen. Ob die Münzen geprägt oder ge-
gossen sind, ist gleichviel. III. Diese Hand-
lung muss in der Absicht geschehen seyn, die
falsche oder verfälschte Münze als allgemeines

Tausch-
*) Stelzer Crim. R. §. 345. und 359.
L 2

Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt.
Münzen zu prägen ſteht bey uns als Regal
dem Oberherrn, vermöge der aufſehenden
Gewalt, zu. Denn zur Lebhaftigkeit des Ver-
kehrs wird erfodert, daſs die Ausmittlung
des Werths der Dinge, welche als allgemeines
Tauſchmittel gelten, keiner langen Unter-
ſuchung bedarf. Auf dem Metall, welches
als Geld gebraucht wird, muſs daher ſein äuſ-
ſerer und innerer Werth bezeichnet ſeyn und
dieſe Bezeichnung muſs unbedingten Glauben
haben, welches nicht anders möglich iſt, als
wenn der Staat in das Mittel tritt und allein
die Metalle bezeichnet. Daher die Münz-
fälſchung
(falſum monetarium) welche in
der Verletzung des oberherrlichen Münzregals
durch betrügliche Verfertigung neuer oder Ver-
fälſchung ſchon vorhandener Münzen
beſteht.

P. G. O. Art. 111.

§. 212.

I. Das Object iſt Münze. Verfälſchung des
Papiergeldes, oder von Medaillen gehört nicht
hieher *). II. Es müſſen neue Münzen zu[r]
Verletzung des Münzregals verfertigt oder
ſchon vorhandene verdorben worden ſeyn.
Wucher blos mit verrufenen Münzen und
Einführung oder Verbreitung derſelben iſt aus-
geſchloſſen. Ob die Münzen geprägt oder ge-
goſſen ſind, iſt gleichviel. III. Dieſe Hand-
lung muſs in der Abſicht geſchehen ſeyn, die
falſche oder verfälſchte Münze als allgemeines

Tauſch-
*) Stelzer Crim. R. §. 345. und 359.
L 2
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[163/0191] Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzen zu prägen ſteht bey uns als Regal dem Oberherrn, vermöge der aufſehenden Gewalt, zu. Denn zur Lebhaftigkeit des Ver- kehrs wird erfodert, daſs die Ausmittlung des Werths der Dinge, welche als allgemeines Tauſchmittel gelten, keiner langen Unter- ſuchung bedarf. Auf dem Metall, welches als Geld gebraucht wird, muſs daher ſein äuſ- ſerer und innerer Werth bezeichnet ſeyn und dieſe Bezeichnung muſs unbedingten Glauben haben, welches nicht anders möglich iſt, als wenn der Staat in das Mittel tritt und allein die Metalle bezeichnet. Daher die Münz- fälſchung (falſum monetarium) welche in der Verletzung des oberherrlichen Münzregals durch betrügliche Verfertigung neuer oder Ver- fälſchung ſchon vorhandener Münzen beſteht. P. G. O. Art. 111. §. 212. I. Das Object iſt Münze. Verfälſchung des Papiergeldes, oder von Medaillen gehört nicht hieher *). II. Es müſſen neue Münzen zur Verletzung des Münzregals verfertigt oder ſchon vorhandene verdorben worden ſeyn. Wucher blos mit verrufenen Münzen und Einführung oder Verbreitung derſelben iſt aus- geſchloſſen. Ob die Münzen geprägt oder ge- goſſen ſind, iſt gleichviel. III. Dieſe Hand- lung muſs in der Abſicht geſchehen ſeyn, die falſche oder verfälſchte Münze als allgemeines Tauſch- *) Stelzer Crim. R. §. 345. und 359. L 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/191>, abgerufen am 29.03.2024.