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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verletzung d. Eigenthums durch Entwend.
dingt das Recht. Bey einer unter einer solchen
Bedingung entstandenen Tödung brauche ich
nicht die Requisite der Nothwehr, sondern
nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in
meiner Wohnung aus diebischer Absicht zu
erweisen *).

§. 363.

Die Entwendung kann durch Verletzung
angebohrner Rechte (Raub) oder ohne dieselbe
geschehen (Diebstahl im engern Sinn). Dieser
ist entweder gesetzlich ausgezeichnet, oder nicht
(gemeiner Diebstahl). Zu dem gemeinen Dieb-
stahl gehört jede Art des Diebstahls, auf wel-
che von den Gesetzen eine willkührliche Strafe
oder doch nicht die Todesstrafe durch ein be-
stimmtes Strafgesetz angedroht ist. Die ge-
setzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der
Gelindigkeit der Bestrafung, welche als Aus-
nahme durch die Gesetze bestimmt ist: privile-

gir-
*) Das neuere röm. Recht beschränkt die Tödung des
nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9.
D. ad L. Corn. de Sicariis
Furem nocturnum, si quis
occiderit, ita demum impune feret, si parcere ei sine
periculo suo non potuit
. Die P. G. O. Art. 150. hin-
gegen sagt unbedingt: so jemand "einen bey nacht-
"licher Weil gefährlicher Weise in seinem
Hause findet
und erschlägt," der ist straflos.
Sonderbar, dass unsre Criminalisten es gerade um-
kehren. Grolman Grunds. d. C. R. W. §. 292.
Anm. 1. sagt sogar "Carl habe Art. 150. gegen den
Satz des römischen Rechts, dass man den nächtli-
chen Dieb unbedingt töden könne," ernstlich "und
nachdrücklich geeifert." Wo mag er dieses wohl
gethan haben?

Verletzung d. Eigenthums durch Entwend.
dingt das Recht. Bey einer unter einer ſolchen
Bedingung entſtandenen Tödung brauche ich
nicht die Requiſite der Nothwehr, ſondern
nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in
meiner Wohnung aus diebiſcher Abſicht zu
erweiſen *).

§. 363.

Die Entwendung kann durch Verletzung
angebohrner Rechte (Raub) oder ohne dieſelbe
geſchehen (Diebſtahl im engern Sinn). Dieſer
iſt entweder geſetzlich ausgezeichnet, oder nicht
(gemeiner Diebſtahl). Zu dem gemeinen Dieb-
ſtahl gehört jede Art des Diebſtahls, auf wel-
che von den Geſetzen eine willkührliche Strafe
oder doch nicht die Todesſtrafe durch ein be-
ſtimmtes Strafgeſetz angedroht iſt. Die ge-
ſetzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der
Gelindigkeit der Beſtrafung, welche als Aus-
nahme durch die Geſetze beſtimmt iſt: privile-

gir-
*) Das neuere röm. Recht beſchränkt die Tödung des
nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9.
D. ad L. Corn. de Sicariis
Furem nocturnum, ſi quis
occiderit, ita demum impune feret, ſi parcere ei ſine
periculo ſuo non potuit
. Die P. G. O. Art. 150. hin-
gegen ſagt unbedingt: ſo jemand „einen bey nacht-
„licher Weil gefährlicher Weiſe in ſeinem
Hauſe findet
und erſchlägt,“ der iſt ſtraflos.
Sonderbar, daſs unſre Criminaliſten es gerade um-
kehren. Grolman Grundſ. d. C. R. W. §. 292.
Anm. 1. ſagt ſogar „Carl habe Art. 150. gegen den
Satz des römiſchen Rechts, daſs man den nächtli-
chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernſtlich „und
nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieſes wohl
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[283/0311] Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. dingt das Recht. Bey einer unter einer ſolchen Bedingung entſtandenen Tödung brauche ich nicht die Requiſite der Nothwehr, ſondern nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in meiner Wohnung aus diebiſcher Abſicht zu erweiſen *). §. 363. Die Entwendung kann durch Verletzung angebohrner Rechte (Raub) oder ohne dieſelbe geſchehen (Diebſtahl im engern Sinn). Dieſer iſt entweder geſetzlich ausgezeichnet, oder nicht (gemeiner Diebſtahl). Zu dem gemeinen Dieb- ſtahl gehört jede Art des Diebſtahls, auf wel- che von den Geſetzen eine willkührliche Strafe oder doch nicht die Todesſtrafe durch ein be- ſtimmtes Strafgeſetz angedroht iſt. Die ge- ſetzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der Gelindigkeit der Beſtrafung, welche als Aus- nahme durch die Geſetze beſtimmt iſt: privile- gir- *) Das neuere röm. Recht beſchränkt die Tödung des nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9. D. ad L. Corn. de Sicariis Furem nocturnum, ſi quis occiderit, ita demum impune feret, ſi parcere ei ſine periculo ſuo non potuit. Die P. G. O. Art. 150. hin- gegen ſagt unbedingt: ſo jemand „einen bey nacht- „licher Weil gefährlicher Weiſe in ſeinem Hauſe findet und erſchlägt,“ der iſt ſtraflos. Sonderbar, daſs unſre Criminaliſten es gerade um- kehren. Grolman Grundſ. d. C. R. W. §. 292. Anm. 1. ſagt ſogar „Carl habe Art. 150. gegen den Satz des römiſchen Rechts, daſs man den nächtli- chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernſtlich „und nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieſes wohl gethan haben?

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/311>, abgerufen am 29.03.2024.