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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abschnitt.
rer, nur um die grosse Inconsequenz des röm.
Rechts zu zeigen; er straft es aber nicht här-
ter, weil es ihm das Ansehen des römischen
Rechts nur erlaubte, aus Principien dieses Ge-
setzbuchs selbst einen offenbaren Irrthum des-
selben zu verbessern, vielleicht auch, weil er
die Strafe des Ehebruchs schon für hart genug
hielt, als dass er dieselbe noch hätte überstei-
gen können *).

Anm. Vergl. die angeführte Grolmanische Abhand-
lung.



Zweyter Theil.
Von vagen gemeinen Verbrechen.


§. 427.

Die vagen Verbrechen theilen sich in formelle
und materielle. Jene fodern zum Thatbestande
weder ein bestimmtes Object, noch einen be-
stimmten gesetzwidrigen Effect, noch einen
geseztlich bestimmten Zweck der Person, und
werden blos durch die Form der Handlung

selbst
Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh-
men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern soll
hier Manns- und Weibsperson mit dem Schwerd
bestraft werden.
*) Ieder Gesetzgeber, welcher geringere Verbrechen
mit der höchsten Strafe bedroht, setzt sich ausser
Stand, bey grössern Verbrechen die gehörige Pro-
portion zu beobachten.

II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
rer, nur um die groſse Inconſequenz des röm.
Rechts zu zeigen; er ſtraft es aber nicht här-
ter, weil es ihm das Anſehen des römiſchen
Rechts nur erlaubte, aus Principien dieſes Ge-
ſetzbuchs ſelbſt einen offenbaren Irrthum deſ-
ſelben zu verbeſſern, vielleicht auch, weil er
die Strafe des Ehebruchs ſchon für hart genug
hielt, als daſs er dieſelbe noch hätte überſtei-
gen können *).

Anm. Vergl. die angeführte Grolmaniſche Abhand-
lung.



Zweyter Theil.
Von vagen gemeinen Verbrechen.


§. 427.

Die vagen Verbrechen theilen ſich in formelle
und materielle. Jene fodern zum Thatbeſtande
weder ein beſtimmtes Object, noch einen be-
ſtimmten geſetzwidrigen Effect, noch einen
geſeztlich beſtimmten Zweck der Perſon, und
werden blos durch die Form der Handlung

ſelbſt
Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh-
men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern ſoll
hier Manns- und Weibsperſon mit dem Schwerd
beſtraft werden.
*) Ieder Geſetzgeber, welcher geringere Verbrechen
mit der höchſten Strafe bedroht, ſetzt ſich auſser
Stand, bey gröſsern Verbrechen die gehörige Pro-
portion zu beobachten.
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[344/0372] II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. rer, nur um die groſse Inconſequenz des röm. Rechts zu zeigen; er ſtraft es aber nicht här- ter, weil es ihm das Anſehen des römiſchen Rechts nur erlaubte, aus Principien dieſes Ge- ſetzbuchs ſelbſt einen offenbaren Irrthum deſ- ſelben zu verbeſſern, vielleicht auch, weil er die Strafe des Ehebruchs ſchon für hart genug hielt, als daſs er dieſelbe noch hätte überſtei- gen können *). Anm. Vergl. die angeführte Grolmaniſche Abhand- lung. Zweyter Theil. Von vagen gemeinen Verbrechen. §. 427. Die vagen Verbrechen theilen ſich in formelle und materielle. Jene fodern zum Thatbeſtande weder ein beſtimmtes Object, noch einen be- ſtimmten geſetzwidrigen Effect, noch einen geſeztlich beſtimmten Zweck der Perſon, und werden blos durch die Form der Handlung ſelbſt ****) *) Ieder Geſetzgeber, welcher geringere Verbrechen mit der höchſten Strafe bedroht, ſetzt ſich auſser Stand, bey gröſsern Verbrechen die gehörige Pro- portion zu beobachten. ****) Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh- men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern ſoll hier Manns- und Weibsperſon mit dem Schwerd beſtraft werden.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/372>, abgerufen am 19.04.2024.