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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. III. Theil. I. Titel.


Dritter Theil.
Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen.


§. 466.

Die Polizey hat zum Gegenstand die Realisi-
rung der entfernteren Mittel zum Staatszweck.
Sie zerfällt 1) in die Criminal-Polizey, deren
wichtigstes Geschäft Verhüthung der Verbre-
chen, durch Aufhebung ihrer entfernteren
Gründe ist; 2) die Güter-Polizey, welche die
Erhaltung und Vermehrung des Eigenthums
der Bürger zum Gegenstande hat; 3) die Be-
völkerungs-Polizey
, welche auf Vermehrung
und Erhaltung der Volksmenge im Staate hin-
wirkt; 4) die Sitten-Polizey, welche Sittlich-
keit, so weit auf sie durch Anstalten gewirkt
werden kann, zu bewirken sucht.




Erster
II. Buch. III. Theil. I. Titel.


Dritter Theil.
Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen.


§. 466.

Die Polizey hat zum Gegenſtand die Realiſi-
rung der entfernteren Mittel zum Staatszweck.
Sie zerfällt 1) in die Criminal-Polizey, deren
wichtigſtes Geſchäft Verhüthung der Verbre-
chen, durch Aufhebung ihrer entfernteren
Gründe iſt; 2) die Güter-Polizey, welche die
Erhaltung und Vermehrung des Eigenthums
der Bürger zum Gegenſtande hat; 3) die Be-
völkerungs-Polizey
, welche auf Vermehrung
und Erhaltung der Volksmenge im Staate hin-
wirkt; 4) die Sitten-Polizey, welche Sittlich-
keit, ſo weit auf ſie durch Anſtalten gewirkt
werden kann, zu bewirken ſucht.




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[378/0406] II. Buch. III. Theil. I. Titel. Dritter Theil. Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen. §. 466. Die Polizey hat zum Gegenſtand die Realiſi- rung der entfernteren Mittel zum Staatszweck. Sie zerfällt 1) in die Criminal-Polizey, deren wichtigſtes Geſchäft Verhüthung der Verbre- chen, durch Aufhebung ihrer entfernteren Gründe iſt; 2) die Güter-Polizey, welche die Erhaltung und Vermehrung des Eigenthums der Bürger zum Gegenſtande hat; 3) die Be- völkerungs-Polizey, welche auf Vermehrung und Erhaltung der Volksmenge im Staate hin- wirkt; 4) die Sitten-Polizey, welche Sittlich- keit, ſo weit auf ſie durch Anſtalten gewirkt werden kann, zu bewirken ſucht. Erſter

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/406>, abgerufen am 28.03.2024.