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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. III. Theil. I. Titel.
Verdächtigen oder anerkannten Verbrechern
vereinigen. Die Strafe der Landzwinger
ist das Schwerd, *) welche Strafe nach den
Rechtslehrern dann gemildert werden soll,
wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und
Ausführung der That thätige Reue bewiesen
hat.

§. 469.

Gegen den Drohenden, dessen Handlung
wegen Mangel der übrigen Requisite zur or-
dentlichen Strafe nicht berechtigt, gestattet
das Gesetz in Ansehung der bedrohten Perso-
nen Sicherungsmittel anzuwenden. Der Ge-
fährliche muss entweder Caution leisten, oder,
wenn er diese zu leisten unfähig ist, so soll er
im Gefängnisse verwahrt werden, bis der Be-
drohte völlig vor der Ausführung des gedroh-
ten Verbrechens gesichert ist. **)




Zwey-
*) P. G. O. ang. Art.
**) P. G. O. Art. 176.

II. Buch. III. Theil. I. Titel.
Verdächtigen oder anerkannten Verbrechern
vereinigen. Die Strafe der Landzwinger
iſt das Schwerd, *) welche Strafe nach den
Rechtslehrern dann gemildert werden ſoll,
wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und
Ausführung der That thätige Reue bewieſen
hat.

§. 469.

Gegen den Drohenden, deſſen Handlung
wegen Mangel der übrigen Requiſite zur or-
dentlichen Strafe nicht berechtigt, geſtattet
das Geſetz in Anſehung der bedrohten Perſo-
nen Sicherungsmittel anzuwenden. Der Ge-
fährliche muſs entweder Caution leiſten, oder,
wenn er dieſe zu leiſten unfähig iſt, ſo ſoll er
im Gefängniſſe verwahrt werden, bis der Be-
drohte völlig vor der Ausführung des gedroh-
ten Verbrechens geſichert iſt. **)




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*) P. G. O. ang. Art.
**) P. G. O. Art. 176.
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[380/0408] II. Buch. III. Theil. I. Titel. Verdächtigen oder anerkannten Verbrechern vereinigen. Die Strafe der Landzwinger iſt das Schwerd, *) welche Strafe nach den Rechtslehrern dann gemildert werden ſoll, wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und Ausführung der That thätige Reue bewieſen hat. §. 469. Gegen den Drohenden, deſſen Handlung wegen Mangel der übrigen Requiſite zur or- dentlichen Strafe nicht berechtigt, geſtattet das Geſetz in Anſehung der bedrohten Perſo- nen Sicherungsmittel anzuwenden. Der Ge- fährliche muſs entweder Caution leiſten, oder, wenn er dieſe zu leiſten unfähig iſt, ſo ſoll er im Gefängniſſe verwahrt werden, bis der Be- drohte völlig vor der Ausführung des gedroh- ten Verbrechens geſichert iſt. **) Zwey- *) P. G. O. ang. Art. **) P. G. O. Art. 176.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/408>, abgerufen am 20.04.2024.