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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abschnitt.
ten der Sodomie zu unterscheiden. *) Da das
gemeine Recht die uneigentliche Sodomie und
die Sodomie gegen die Ordnung der Natur
nicht als Verbrechen kennt, so kann auch von
einer Strafe derselben nach gemeinem Recht
nicht geredet werden. Partikulargesetze müs-
sen entscheiden. **)

§. 502.

Ausser den übrigen gemeinen Milderungs-
gründen, begründet theilweise Ungewissheit

des
*) So grausam auch hier das Missverhältniss zwi-
schen Strafe und Verbrechen ist, so spricht doch
hier ein Gesetz und es ist sehr sonderbar, geradezu
die Gültigkeit dieses Gesetzes zu leugnen, weil es
auf einer anerkannt unrichtigen Vorstellung der
Sache beruhe, wie sich Grolman C. R. W. §. 559.
ausdrückt. Man kann weiter nichts sagen, als
dass der Gesetzgeber hier anerkannt irrig berechnet
habe. Und wenn dies einem Gesetz seine Gültig-
kei[t] benimmt, dann ist es Zeit, dass der Staat sich
nicht mehr mit einer Gesetzgebung belästigt, über
welche der Unterthan richten darf. -- Uebrigens
nimmt die Praxis bey der sod. rat. sexus nur das
Schwerd an. Bey der sedomia rat. generis erkennt
sie nur denn auf das Feuer, wenn der Verbrecher
den höchsten Grad des Verderbnisses zeigt und die
That mehrmals wiede holt worden ist. Böhmer
ad art. 116. §. 6. Quisterp Thl. I. §. 500.
**) Die sod. rat. ord, nat. wollen ältere Rl. den gesetzli-
chen Arten gleich bestrafen, andere nehmen will-
kührliche Strafe an. Kress. h. a. §. 2. *2. Das-
selbe gilt von der sodomia impropria. cf. Meister
jun. l. c. §. 293. Quistorp Thl. l. §. 500. Koch
l. c. §. 346.

II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abſchnitt.
ten der Sodomie zu unterſcheiden. *) Da das
gemeine Recht die uneigentliche Sodomie und
die Sodomie gegen die Ordnung der Natur
nicht als Verbrechen kennt, ſo kann auch von
einer Strafe derſelben nach gemeinem Recht
nicht geredet werden. Partikulargeſetze müſ-
ſen entſcheiden. **)

§. 502.

Auſſer den übrigen gemeinen Milderungs-
gründen, begründet theilweiſe Ungewiſsheit

des
*) So grauſam auch hier das Miſsverhältniſs zwi-
ſchen Strafe und Verbrechen iſt, ſo ſpricht doch
hier ein Geſetz und es iſt ſehr ſonderbar, geradezu
die Gültigkeit dieſes Geſetzes zu leugnen, weil es
auf einer anerkannt unrichtigen Vorſtellung der
Sache beruhe, wie ſich Grolman C. R. W. §. 559.
ausdrückt. Man kann weiter nichts ſagen, als
daſs der Geſetzgeber hier anerkannt irrig berechnet
habe. Und wenn dies einem Geſetz ſeine Gültig-
kei[t] benimmt, dann iſt es Zeit, daſs der Staat ſich
nicht mehr mit einer Geſetzgebung beläſtigt, über
welche der Unterthan richten darf. — Uebrigens
nimmt die Praxis bey der ſod. rat. ſexus nur das
Schwerd an. Bey der ſedomia rat. generis erkennt
ſie nur denn auf das Feuer, wenn der Verbrecher
den höchſten Grad des Verderbniſſes zeigt und die
That mehrmals wiede holt worden iſt. Böhmer
ad art. 116. §. 6. Quiſterp Thl. I. §. 500.
**) Die ſod. rat. ord, nat. wollen ältere Rl. den geſetzli-
chen Arten gleich beſtrafen, andere nehmen will-
kührliche Strafe an. Kreſs. h. a. §. 2. *2. Daſ-
ſelbe gilt von der ſodomia impropria. cf. Meiſter
jun. l. c. §. 293. Quiſtorp Thl. l. §. 500. Koch
l. c. §. 346.
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[406/0434] II. Buch. III. Theil. IV. Titel. II. Abſchnitt. ten der Sodomie zu unterſcheiden. *) Da das gemeine Recht die uneigentliche Sodomie und die Sodomie gegen die Ordnung der Natur nicht als Verbrechen kennt, ſo kann auch von einer Strafe derſelben nach gemeinem Recht nicht geredet werden. Partikulargeſetze müſ- ſen entſcheiden. **) §. 502. Auſſer den übrigen gemeinen Milderungs- gründen, begründet theilweiſe Ungewiſsheit des *) So grauſam auch hier das Miſsverhältniſs zwi- ſchen Strafe und Verbrechen iſt, ſo ſpricht doch hier ein Geſetz und es iſt ſehr ſonderbar, geradezu die Gültigkeit dieſes Geſetzes zu leugnen, weil es auf einer anerkannt unrichtigen Vorſtellung der Sache beruhe, wie ſich Grolman C. R. W. §. 559. ausdrückt. Man kann weiter nichts ſagen, als daſs der Geſetzgeber hier anerkannt irrig berechnet habe. Und wenn dies einem Geſetz ſeine Gültig- keit benimmt, dann iſt es Zeit, daſs der Staat ſich nicht mehr mit einer Geſetzgebung beläſtigt, über welche der Unterthan richten darf. — Uebrigens nimmt die Praxis bey der ſod. rat. ſexus nur das Schwerd an. Bey der ſedomia rat. generis erkennt ſie nur denn auf das Feuer, wenn der Verbrecher den höchſten Grad des Verderbniſſes zeigt und die That mehrmals wiede holt worden iſt. Böhmer ad art. 116. §. 6. Quiſterp Thl. I. §. 500. **) Die ſod. rat. ord, nat. wollen ältere Rl. den geſetzli- chen Arten gleich beſtrafen, andere nehmen will- kührliche Strafe an. Kreſs. h. a. §. 2. *2. Daſ- ſelbe gilt von der ſodomia impropria. cf. Meiſter jun. l. c. §. 293. Quiſtorp Thl. l. §. 500. Koch l. c. §. 346.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/434>, abgerufen am 23.04.2024.