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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. Einl. III. Titel.
tretung begangen worden ist, welcher zu-
nächst den Gegenstand der Untersuchung aus-
macht. Auf den Ort, wo erst die rechtliche
Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die
vorbereitenden Handlungen geschahen, ist
nicht zu sehen. Bey einem unternommenen
Verbrechen bestimmt der letzte Akt den Ge-
richtsstand.

§. 543.

Es giebt 2) einen Gerichtsstand des Wohn-
orts
(for. domicilii). Dieser ist an dem Gericht
des Orts, wo der Verbrecher, in der Absicht
eines beständigen Aufenthalts, sich nieder-
gelassen hat. 3) Der Gerichtsstand der Depre-
hension
, ist vor dem Gericht, in dessen Spren-
gel sich der Verbrecher nach der begangenen
That aufhält. Nicht erst durch Ergreifung
und Incarceration wird also dieser Gerichts-
stand begründet *).

§. 544.

Da in Deutschland viele einzelne Ge-
richte vorhanden sind, so können diese in

Anse-
*) Meister Einl. S. 645. Meister jun. pr. j. cr.
§. 19. Was Kleinschrod in d. Abh. von dem
Gerichtsstande der Deprehension in peinl. Fällen
, im
Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert,
ist gegen die Natur der Sache und selbst gegen
deutliche Ausdrücke der Reichsgesetze. R. A. 1559.
§. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayserl.
Cam. Decr.
v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher
wirklich anzugreifen, setzt schon ein begründetes
forum voraus.

III. Buch. Einl. III. Titel.
tretung begangen worden iſt, welcher zu-
nächſt den Gegenſtand der Unterſuchung aus-
macht. Auf den Ort, wo erſt die rechtliche
Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die
vorbereitenden Handlungen geſchahen, iſt
nicht zu ſehen. Bey einem unternommenen
Verbrechen beſtimmt der letzte Akt den Ge-
richtsſtand.

§. 543.

Es giebt 2) einen Gerichtsſtand des Wohn-
orts
(for. domicilii). Dieſer iſt an dem Gericht
des Orts, wo der Verbrecher, in der Abſicht
eines beſtändigen Aufenthalts, ſich nieder-
gelaſſen hat. 3) Der Gerichtsſtand der Depre-
henſion
, iſt vor dem Gericht, in deſſen Spren-
gel ſich der Verbrecher nach der begangenen
That aufhält. Nicht erſt durch Ergreifung
und Incarceration wird alſo dieſer Gerichts-
ſtand begründet *).

§. 544.

Da in Deutſchland viele einzelne Ge-
richte vorhanden ſind, ſo können dieſe in

Anſe-
*) Meiſter Einl. S. 645. Meiſter jun. pr. j. cr.
§. 19. Was Kleinſchrod in d. Abh. von dem
Gerichtsſtande der Deprehenſion in peinl. Fällen
, im
Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert,
iſt gegen die Natur der Sache und ſelbſt gegen
deutliche Ausdrücke der Reichsgeſetze. R. A. 1559.
§. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayſerl.
Cam. Decr.
v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher
wirklich anzugreifen, ſetzt ſchon ein begründetes
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[436/0464] III. Buch. Einl. III. Titel. tretung begangen worden iſt, welcher zu- nächſt den Gegenſtand der Unterſuchung aus- macht. Auf den Ort, wo erſt die rechtliche Folge zur Wirklichkeit kam, oder wo die vorbereitenden Handlungen geſchahen, iſt nicht zu ſehen. Bey einem unternommenen Verbrechen beſtimmt der letzte Akt den Ge- richtsſtand. §. 543. Es giebt 2) einen Gerichtsſtand des Wohn- orts (for. domicilii). Dieſer iſt an dem Gericht des Orts, wo der Verbrecher, in der Abſicht eines beſtändigen Aufenthalts, ſich nieder- gelaſſen hat. 3) Der Gerichtsſtand der Depre- henſion, iſt vor dem Gericht, in deſſen Spren- gel ſich der Verbrecher nach der begangenen That aufhält. Nicht erſt durch Ergreifung und Incarceration wird alſo dieſer Gerichts- ſtand begründet *). §. 544. Da in Deutſchland viele einzelne Ge- richte vorhanden ſind, ſo können dieſe in Anſe- *) Meiſter Einl. S. 645. Meiſter jun. pr. j. cr. §. 19. Was Kleinſchrod in d. Abh. von dem Gerichtsſtande der Deprehenſion in peinl. Fällen, im Archiv Bd. II. Stck. 3. Nr. 3. dagegen erinnert, iſt gegen die Natur der Sache und ſelbſt gegen deutliche Ausdrücke der Reichsgeſetze. R. A. 1559. §. 161. 162. R. P. O. 1577. tit. 23. §. 2. Kayſerl. Cam. Decr. v. I. 1664. Das Recht, den Verbrecher wirklich anzugreifen, ſetzt ſchon ein begründetes forum voraus.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/464>, abgerufen am 24.04.2024.