Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth.
men hat, oder doch durch den Ruf desselben
bezüchtigt wird *). Nur muss der Ruf be-
stimmt und die Quelle desselben nicht grund-
los seyn. 2) Wenn eine Person Verbrechen
der bestimmten Art, oder das specielle, jetzt
entstandene Verbrechen, als Verbrechen, ge-
billigt hat. Man billigt nur die Handlung,
die man selbst zu unternehmen fähig ist. --
Ein mittelbares **) Indicium ist hier das gegen
Verbrecher bewiesene Interesse: wenn man
ihnen Beystand leistet, und für sie nicht auf
dem Wege des Rechts (z. E. durch Bestechung)
intercedirt oder mit ihnen im vertrauten Um-
gange ist ***). Handlungen, durch welche
man nach der That einen Verbrecher in dem
Genuss des Verbrechens selbst unterstützt. +)
sind als Erklärungen der Billigung des Ver-
brechens selbst zu betrachten.

§. 580.

III. Handlungen aus welchen auf den
Willen, das entstandene Verbrechen begehen

zu
*) P. G. O. Art. 25. §. I.
**) Mittelbar ist dies ludicium, weil man von dem
Interesse gegen den Verbrecher erst auf die Neigung
zu dem Verbrechen und erst von dieser auf das
Verbrechen selbst schliesst.
***) P. G. O. Art. 25. §. 4.
+) z. E. Verkaufung der gestohlenen, geraubten oder
von dem Ermordeten genommenen Sachen, giebt,
wenn der Thäter gewiss ist, ein Indicium für den
Concurs bey dem gegenwärtigen Verbrechen, und
bey künftigen Verbrechen derselben Art ist es Indi-
cium, dass man es selbst begangen oder dabey
concurrirt habe. P. G. O. Art. 50.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
men hat, oder doch durch den Ruf deſſelben
bezüchtigt wird *). Nur muſs der Ruf be-
ſtimmt und die Quelle deſſelben nicht grund-
los ſeyn. 2) Wenn eine Perſon Verbrechen
der beſtimmten Art, oder das ſpecielle, jetzt
entſtandene Verbrechen, als Verbrechen, ge-
billigt hat. Man billigt nur die Handlung,
die man ſelbſt zu unternehmen fähig iſt. —
Ein mittelbares **) Indicium iſt hier das gegen
Verbrecher bewieſene Intereſſe: wenn man
ihnen Beyſtand leiſtet, und für ſie nicht auf
dem Wege des Rechts (z. E. durch Beſtechung)
intercedirt oder mit ihnen im vertrauten Um-
gange iſt ***). Handlungen, durch welche
man nach der That einen Verbrecher in dem
Genuſs des Verbrechens ſelbſt unterſtützt. †)
ſind als Erklärungen der Billigung des Ver-
brechens ſelbſt zu betrachten.

§. 580.

III. Handlungen aus welchen auf den
Willen, das entſtandene Verbrechen begehen

zu
*) P. G. O. Art. 25. §. I.
**) Mittelbar iſt dies ludicium, weil man von dem
Intereſſe gegen den Verbrecher erſt auf die Neigung
zu dem Verbrechen und erſt von dieſer auf das
Verbrechen ſelbſt ſchlieſst.
***) P. G. O. Art. 25. §. 4.
†) z. E. Verkaufung der geſtohlenen, geraubten oder
von dem Ermordeten genommenen Sachen, giebt,
wenn der Thäter gewiſs iſt, ein Indicium für den
Concurs bey dem gegenwärtigen Verbrechen, und
bey künftigen Verbrechen derſelben Art iſt es Indi-
cium, daſs man es ſelbſt begangen oder dabey
concurrirt habe. P. G. O. Art. 50.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0490" n="462"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Ab&#x017F;chn. II. Abth.</hi></fw><lb/>
men hat, oder doch durch den Ruf de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
bezüchtigt wird <note place="foot" n="*)">P. G. O. Art. 25. §. I.</note>. Nur mu&#x017F;s der Ruf be-<lb/>
&#x017F;timmt und die Quelle de&#x017F;&#x017F;elben nicht grund-<lb/>
los &#x017F;eyn. 2) Wenn eine Per&#x017F;on Verbrechen<lb/>
der be&#x017F;timmten Art, oder das &#x017F;pecielle, jetzt<lb/>
ent&#x017F;tandene Verbrechen, <hi rendition="#i">als Verbrechen</hi>, ge-<lb/>
billigt hat. Man billigt nur die Handlung,<lb/>
die man &#x017F;elb&#x017F;t zu unternehmen fähig i&#x017F;t. &#x2014;<lb/>
Ein <hi rendition="#i">mittelbares</hi> <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#i">Mittelbar</hi> i&#x017F;t dies ludicium, weil man von dem<lb/>
Intere&#x017F;&#x017F;e gegen den Verbrecher er&#x017F;t auf die Neigung<lb/>
zu dem Verbrechen und er&#x017F;t von die&#x017F;er auf das<lb/>
Verbrechen &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;chlie&#x017F;st.</note> Indicium i&#x017F;t hier das gegen<lb/><hi rendition="#i">Verbrecher</hi> bewie&#x017F;ene Intere&#x017F;&#x017F;e: wenn man<lb/>
ihnen Bey&#x017F;tand lei&#x017F;tet, und für &#x017F;ie nicht auf<lb/>
dem Wege des Rechts (z. E. durch Be&#x017F;techung)<lb/>
intercedirt oder mit ihnen im vertrauten Um-<lb/>
gange i&#x017F;t <note place="foot" n="***)">P. G. O. Art. 25. §. 4.</note>. Handlungen, durch welche<lb/>
man nach der That einen Verbrecher in dem<lb/>
Genu&#x017F;s des Verbrechens &#x017F;elb&#x017F;t unter&#x017F;tützt. <note place="foot" n="&#x2020;)">z. E. Verkaufung der ge&#x017F;tohlenen, geraubten oder<lb/>
von dem Ermordeten genommenen Sachen, giebt,<lb/>
wenn der Thäter gewi&#x017F;s i&#x017F;t, ein Indicium für den<lb/>
Concurs bey dem gegenwärtigen Verbrechen, und<lb/>
bey künftigen Verbrechen der&#x017F;elben Art i&#x017F;t es Indi-<lb/>
cium, da&#x017F;s man es &#x017F;elb&#x017F;t begangen oder dabey<lb/>
concurrirt habe. P. G. O. Art. 50.</note><lb/>
&#x017F;ind als Erklärungen der Billigung des Ver-<lb/>
brechens &#x017F;elb&#x017F;t zu betrachten.</p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 580.</head><lb/>
                      <p>III. Handlungen aus welchen auf den<lb/><hi rendition="#i">Willen</hi>, das ent&#x017F;tandene Verbrechen begehen<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[462/0490] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. men hat, oder doch durch den Ruf deſſelben bezüchtigt wird *). Nur muſs der Ruf be- ſtimmt und die Quelle deſſelben nicht grund- los ſeyn. 2) Wenn eine Perſon Verbrechen der beſtimmten Art, oder das ſpecielle, jetzt entſtandene Verbrechen, als Verbrechen, ge- billigt hat. Man billigt nur die Handlung, die man ſelbſt zu unternehmen fähig iſt. — Ein mittelbares **) Indicium iſt hier das gegen Verbrecher bewieſene Intereſſe: wenn man ihnen Beyſtand leiſtet, und für ſie nicht auf dem Wege des Rechts (z. E. durch Beſtechung) intercedirt oder mit ihnen im vertrauten Um- gange iſt ***). Handlungen, durch welche man nach der That einen Verbrecher in dem Genuſs des Verbrechens ſelbſt unterſtützt. †) ſind als Erklärungen der Billigung des Ver- brechens ſelbſt zu betrachten. §. 580. III. Handlungen aus welchen auf den Willen, das entſtandene Verbrechen begehen zu *) P. G. O. Art. 25. §. I. **) Mittelbar iſt dies ludicium, weil man von dem Intereſſe gegen den Verbrecher erſt auf die Neigung zu dem Verbrechen und erſt von dieſer auf das Verbrechen ſelbſt ſchlieſst. ***) P. G. O. Art. 25. §. 4. †) z. E. Verkaufung der geſtohlenen, geraubten oder von dem Ermordeten genommenen Sachen, giebt, wenn der Thäter gewiſs iſt, ein Indicium für den Concurs bey dem gegenwärtigen Verbrechen, und bey künftigen Verbrechen derſelben Art iſt es Indi- cium, daſs man es ſelbſt begangen oder dabey concurrirt habe. P. G. O. Art. 50.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/490
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/490>, abgerufen am 29.03.2024.