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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil.
Thatsache auf das Verbrechen oder den
Urheber zu schliessen -- Conträre Gegenin-
dicien
*).

§. 590.

Das Verhältniss der Indicien zu den Ge-
genindicien begründet nach der Regel des
(§. 588.) zwey Hauptstufen des Verdachts:
I. der grösste Verdacht ist vorhanden, wenn in
den Indicien mehr Grund für die aus ihnen abge-
leitete Thatsache enthalten ist, als in den Gegen-
indicien, für das Gegentheil
, diese also geringer
sind, als jene. In diesem Falle machen In-
dicien einen halben Beweis, der also mit der
Wahrscheinlichkeit (§. 573) eintritt. Es ist dies
der Fall: 1) wenn die Contradictoris[c]hen Ge-
genindicien, geringer sind **), 2) bey conträren
Indicien, wenn sich die gegebene Thatsache
auch aus andern Ursachen, als aus dem Ver-
brechen, oder das Verbrechen aus andern
Gründen, als aus den gegebenen gravirenden

That-
*) So können z. E. die mit Blut befleckten Kleider
eine and e Ursache als den Mord haben, so lässt
sich der Besitz gest hlner Sachen auch aus dem
Ankauf und andern Gründen erklären, so kann
die Entfernung von dem Ort des Verbrechens aus
Geschaften, aus Furcht vor schuldlosem Gefängniss
u. s. w. entspringen.
**) Man denke sich: der Freund und Wohlthäter von
B. wird ermordet. B. war um die Zeit des Mordes
bey ihm, gleich nach der That entfernt er sich,
man weiss nicht wohin, und Waffen, die man
findet, sind mit Blu[t] befleckt. Hier verhält sich
das directe Gegenindicum zu den Indicien, wie
1 zu 3.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abtheil.
Thatſache auf das Verbrechen oder den
Urheber zu ſchlieſsen — Conträre Gegenin-
dicien
*).

§. 590.

Das Verhältniſs der Indicien zu den Ge-
genindicien begründet nach der Regel des
(§. 588.) zwey Hauptſtufen des Verdachts:
I. der gröſste Verdacht iſt vorhanden, wenn in
den Indicien mehr Grund für die aus ihnen abge-
leitete Thatſache enthalten iſt, als in den Gegen-
indicien, für das Gegentheil
, dieſe alſo geringer
ſind, als jene. In dieſem Falle machen In-
dicien einen halben Beweis, der alſo mit der
Wahrſcheinlichkeit (§. 573) eintritt. Es iſt dies
der Fall: 1) wenn die Contradictoriſ[c]hen Ge-
genindicien, geringer ſind **), 2) bey conträren
Indicien, wenn ſich die gegebene Thatſache
auch aus andern Urſachen, als aus dem Ver-
brechen, oder das Verbrechen aus andern
Gründen, als aus den gegebenen gravirenden

That-
*) So können z. E. die mit Blut befleckten Kleider
eine and e Urſache als den Mord haben, ſo läſst
ſich der Beſitz geſt hlner Sachen auch aus dem
Ankauf und andern Gründen erklären, ſo kann
die Entfernung von dem Ort des Verbrechens aus
Geſchaften, aus Furcht vor ſchuldloſem Gefängniſs
u. ſ. w. entſpringen.
**) Man denke ſich: der Freund und Wohlthäter von
B. wird ermordet. B. war um die Zeit des Mordes
bey ihm, gleich nach der That entfernt er ſich,
man weiſs nicht wohin, und Waffen, die man
findet, ſind mit Blu[t] befleckt. Hier verhält ſich
das directe Gegenindicum zu den Indicien, wie
1 zu 3.
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[468/0496] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abtheil. Thatſache auf das Verbrechen oder den Urheber zu ſchlieſsen — Conträre Gegenin- dicien *). §. 590. Das Verhältniſs der Indicien zu den Ge- genindicien begründet nach der Regel des (§. 588.) zwey Hauptſtufen des Verdachts: I. der gröſste Verdacht iſt vorhanden, wenn in den Indicien mehr Grund für die aus ihnen abge- leitete Thatſache enthalten iſt, als in den Gegen- indicien, für das Gegentheil, dieſe alſo geringer ſind, als jene. In dieſem Falle machen In- dicien einen halben Beweis, der alſo mit der Wahrſcheinlichkeit (§. 573) eintritt. Es iſt dies der Fall: 1) wenn die Contradictoriſchen Ge- genindicien, geringer ſind **), 2) bey conträren Indicien, wenn ſich die gegebene Thatſache auch aus andern Urſachen, als aus dem Ver- brechen, oder das Verbrechen aus andern Gründen, als aus den gegebenen gravirenden That- *) So können z. E. die mit Blut befleckten Kleider eine and e Urſache als den Mord haben, ſo läſst ſich der Beſitz geſt hlner Sachen auch aus dem Ankauf und andern Gründen erklären, ſo kann die Entfernung von dem Ort des Verbrechens aus Geſchaften, aus Furcht vor ſchuldloſem Gefängniſs u. ſ. w. entſpringen. **) Man denke ſich: der Freund und Wohlthäter von B. wird ermordet. B. war um die Zeit des Mordes bey ihm, gleich nach der That entfernt er ſich, man weiſs nicht wohin, und Waffen, die man findet, ſind mit Blut befleckt. Hier verhält ſich das directe Gegenindicum zu den Indicien, wie 1 zu 3.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/496>, abgerufen am 29.03.2024.