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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abheil.
Thatsache in sich enthalten. Dieses ist der
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen
die angenommene Thatsache und auch 2) kein
bestimmter (auch nur hypothetisch anzuneh-
mender) Grund vorhanden ist, der eine an-
dere zusammenhängende Erklärungsart der
concurrirenden Thatsachen (Indicien oder Ge-
genindicien) möglich machte. *)

§. 597.

Die Beweismittel, aus welchen ein unkünst-
licher
Beweis hervorgeht, sind 1) Ocularinspec-
tion
, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Aussage des
Angeschuldigten.



Zweytes Kapitel.
Von den einzelnen Beweismitteln insbesondere.


§. 598.

Ocularinspection, Augenschein ist
die eigne Sinnenerkenntniss des Richters von einer
die Ausübung der Strafgewalt bestimmenden
Thatsache.
Bey einer sinnlicherkennbaren

That-
*) Die Möglichkeit der entgegengesetzten Erklärung
ist also nur ausgeschlossen; die Denkbarkeit und
Möglichkeit des Gegentheils selbst aber wird durch
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den
nichtkünstlichen aufgehoben.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil.
Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der
Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen
die angenommene Thatſache und auch 2) kein
beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh-
mender) Grund vorhanden iſt, der eine an-
dere zuſammenhängende Erklärungsart der
concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge-
genindicien) möglich machte. *)

§. 597.

Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt-
licher
Beweis hervorgeht, ſind 1) Ocularinſpec-
tion
, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Ausſage des
Angeſchuldigten.



Zweytes Kapitel.
Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere.


§. 598.

Ocularinſpection, Augenſchein iſt
die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer
die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden
Thatſache.
Bey einer ſinnlicherkennbaren

That-
*) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung
iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und
Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch
keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den
nichtkünſtlichen aufgehoben.
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[474/0502] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abheil. Thatſache in ſich enthalten. Dieſes iſt der Fall, wenn 1) gar kein directer Grund gegen die angenommene Thatſache und auch 2) kein beſtimmter (auch nur hypothetiſch anzuneh- mender) Grund vorhanden iſt, der eine an- dere zuſammenhängende Erklärungsart der concurrirenden Thatſachen (Indicien oder Ge- genindicien) möglich machte. *) §. 597. Die Beweismittel, aus welchen ein unkünſt- licher Beweis hervorgeht, ſind 1) Ocularinſpec- tion, 2) Zeugen, 3) Documente, 4) Ausſage des Angeſchuldigten. Zweytes Kapitel. Von den einzelnen Beweismitteln insbeſondere. §. 598. Ocularinſpection, Augenſchein iſt die eigne Sinnenerkenntniſs des Richters von einer die Ausübung der Strafgewalt beſtimmenden Thatſache. Bey einer ſinnlicherkennbaren That- *) Die Möglichkeit der entgegengeſetzten Erklärung iſt alſo nur ausgeſchloſſen; die Denkbarkeit und Möglichkeit des Gegentheils ſelbſt aber wird durch keinen Erfahrungsbeweis, auch nich durch den nichtkünſtlichen aufgehoben.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/502>, abgerufen am 28.03.2024.