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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth.
künstlicher Beweis aus Indicien seyn
würde (§. 595).

§. 601.

Durch Zeugen kann, ausser andern That-
sachen, vollständig bewiesen werden 1) der
Thatbestand des Verbrechens, wenn er mög-
licher und wirklicher Gegenstand der Sinnen-
erkenntniss der Zeugen war *), 2) das Subject
des Verbrechens, wenn er von den Zeugen,
durch eigne Sinnenerkenntniss, als Thäter er-
kannt wurde.

§. 602.

Document (Instrument) ist im weitern
Sinn jede Sache, welche durch Anschauung un-
mittelbar die Existenz eines Factums beweisst.
Im
engern Sinn versteht man darunter das Werk
einer Person, in so ferne daraus unmittelbar eine
Thatsache erkannt werden kann
**). Es giebt
schriftliche und nichtschriftliche Documente.


§. 603.
*) Auch, unter Umständen, der Thatbestand der
Tödung Wenn Zeugen aussagen, dass A. dem
B. den Kopf heruntergehauen habe und sich gegen
die Zeugen nichts erinnern lasst, wo ist dann der
Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe-
stand der Tödung als unvollständig erwiesen, zu
betrachten?
**) Den weitesten Sinn verknüpft damit das Röm. R.
L. 1. D. de fide instrumenterum -- Tob. Iac. Rein-
borth
Diss. de eo, quod circa probationem delicti per
documenta i. e.
Erf. 1732.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
künſtlicher Beweis aus Indicien ſeyn
würde (§. 595).

§. 601.

Durch Zeugen kann, auſſer andern That-
ſachen, vollſtändig bewieſen werden 1) der
Thatbeſtand des Verbrechens, wenn er mög-
licher und wirklicher Gegenſtand der Sinnen-
erkenntniſs der Zeugen war *), 2) das Subject
des Verbrechens, wenn er von den Zeugen,
durch eigne Sinnenerkenntniſs, als Thäter er-
kannt wurde.

§. 602.

Document (Inſtrument) iſt im weitern
Sinn jede Sache, welche durch Anſchauung un-
mittelbar die Exiſtenz eines Factums beweiſst.
Im
engern Sinn verſteht man darunter das Werk
einer Perſon, in ſo ferne daraus unmittelbar eine
Thatſache erkannt werden kann
**). Es giebt
ſchriftliche und nichtſchriftliche Documente.


§. 603.
*) Auch, unter Umſtänden, der Thatbeſtand der
Tödung Wenn Zeugen auſſagen, daſs A. dem
B. den Kopf heruntergehauen habe und ſich gegen
die Zeugen nichts erinnern laſst, wo iſt dann der
Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe-
ſtand der Tödung als unvollſtändig erwieſen, zu
betrachten?
**) Den weiteſten Sinn verknüpft damit das Röm. R.
L. 1. D. de fide inſtrumenterumTob. Iac. Rein-
borth
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documenta i. e.
Erf. 1732.
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[476/0504] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. künſtlicher Beweis aus Indicien ſeyn würde (§. 595). §. 601. Durch Zeugen kann, auſſer andern That- ſachen, vollſtändig bewieſen werden 1) der Thatbeſtand des Verbrechens, wenn er mög- licher und wirklicher Gegenſtand der Sinnen- erkenntniſs der Zeugen war *), 2) das Subject des Verbrechens, wenn er von den Zeugen, durch eigne Sinnenerkenntniſs, als Thäter er- kannt wurde. §. 602. Document (Inſtrument) iſt im weitern Sinn jede Sache, welche durch Anſchauung un- mittelbar die Exiſtenz eines Factums beweiſst. Im engern Sinn verſteht man darunter das Werk einer Perſon, in ſo ferne daraus unmittelbar eine Thatſache erkannt werden kann **). Es giebt ſchriftliche und nichtſchriftliche Documente. §. 603. *) Auch, unter Umſtänden, der Thatbeſtand der Tödung Wenn Zeugen auſſagen, daſs A. dem B. den Kopf heruntergehauen habe und ſich gegen die Zeugen nichts erinnern laſst, wo iſt dann der Rechtsgrund, der uns hier nöthigte den Thatbe- ſtand der Tödung als unvollſtändig erwieſen, zu betrachten? **) Den weiteſten Sinn verknüpft damit das Röm. R. L. 1. D. de fide inſtrumenterum — Tob. Iac. Rein- borth Diſſ. de eo, quod circa probationem delicti per documenta i. e. Erf. 1732.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/504>, abgerufen am 23.04.2024.