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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere.
§. 603.

Durch ein Document kann bewiesen wer-
den 1) der Thatbestand des Verbrechens, wenn
durch das Document die That selbst begangen
wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit
dem Verbrechen selbst, wenn das Document
Thatbestand des Verbrechens und der Urheber
desselben gewiss ist, endlich 3) ein Indicium,
wenn die Anzeige eines Verbrechens den In-
halt desselben ausmacht.

Von dem Beweis der veritas documenti.

§. 604.

Ist I. die Urkunde das corpus delicti selbst,
und ist die Wahrheit des Documents voll-
ständig
erwiesen, so ist das Verbrechen
selbst und, dass die bestimmte Person Urhebe-
rin desselben sey, vollständig bewiesen. II.
Ist der Inhalt des Documents ein Indicium, so
hat es, wenn seine Wahrheit vollständig er-
wiesen ist, zum Beweis des Verbrechens und
seines Urhebers, so viel Kraft, als das Indi-
cium, das seinen Gegenstand ausmacht. Denn
nun ist das Indicium vollständig erwiesen III.
Ist die Wahrheit der Urkunde nicht vollständig
erwiesen, so kann sie für das zu erweisende
Verbrechen nie mehr als höchstens einen hal-
ben Beweis begründen.

§. 605.

Unter Aussage (noch nicht Bekenntniss)
des Angeschuldigten, ist jede Erklärung seiner
Gedanken über eine, auf die Uebertretung sich
beziehende Thatsache
zu verstehen. Sie zer-

fällt
Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
§. 603.

Durch ein Document kann bewieſen wer-
den 1) der Thatbeſtand des Verbrechens, wenn
durch das Document die That ſelbſt begangen
wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit
dem Verbrechen ſelbſt, wenn das Document
Thatbeſtand des Verbrechens und der Urheber
deſſelben gewiſs iſt, endlich 3) ein Indicium,
wenn die Anzeige eines Verbrechens den In-
halt deſſelben ausmacht.

Von dem Beweis der veritas documenti.

§. 604.

Iſt I. die Urkunde das corpus delicti ſelbſt,
und iſt die Wahrheit des Documents voll-
ſtändig
erwieſen, ſo iſt das Verbrechen
ſelbſt und, daſs die beſtimmte Perſon Urhebe-
rin deſſelben ſey, vollſtändig bewieſen. II.
Iſt der Inhalt des Documents ein Indicium, ſo
hat es, wenn ſeine Wahrheit vollſtändig er-
wieſen iſt, zum Beweis des Verbrechens und
ſeines Urhebers, ſo viel Kraft, als das Indi-
cium, das ſeinen Gegenſtand ausmacht. Denn
nun iſt das Indicium vollſtändig erwieſen III.
Iſt die Wahrheit der Urkunde nicht vollſtändig
erwieſen, ſo kann ſie für das zu erweiſende
Verbrechen nie mehr als höchſtens einen hal-
ben Beweis begründen.

§. 605.

Unter Ausſage (noch nicht Bekenntniſs)
des Angeſchuldigten, iſt jede Erklärung ſeiner
Gedanken über eine, auf die Uebertretung ſich
beziehende Thatſache
zu verſtehen. Sie zer-

fällt
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[477/0505] Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. §. 603. Durch ein Document kann bewieſen wer- den 1) der Thatbeſtand des Verbrechens, wenn durch das Document die That ſelbſt begangen wurde, 2) das Subject des Verbrechens mit dem Verbrechen ſelbſt, wenn das Document Thatbeſtand des Verbrechens und der Urheber deſſelben gewiſs iſt, endlich 3) ein Indicium, wenn die Anzeige eines Verbrechens den In- halt deſſelben ausmacht. Von dem Beweis der veritas documenti. §. 604. Iſt I. die Urkunde das corpus delicti ſelbſt, und iſt die Wahrheit des Documents voll- ſtändig erwieſen, ſo iſt das Verbrechen ſelbſt und, daſs die beſtimmte Perſon Urhebe- rin deſſelben ſey, vollſtändig bewieſen. II. Iſt der Inhalt des Documents ein Indicium, ſo hat es, wenn ſeine Wahrheit vollſtändig er- wieſen iſt, zum Beweis des Verbrechens und ſeines Urhebers, ſo viel Kraft, als das Indi- cium, das ſeinen Gegenſtand ausmacht. Denn nun iſt das Indicium vollſtändig erwieſen III. Iſt die Wahrheit der Urkunde nicht vollſtändig erwieſen, ſo kann ſie für das zu erweiſende Verbrechen nie mehr als höchſtens einen hal- ben Beweis begründen. §. 605. Unter Ausſage (noch nicht Bekenntniſs) des Angeſchuldigten, iſt jede Erklärung ſeiner Gedanken über eine, auf die Uebertretung ſich beziehende Thatſache zu verſtehen. Sie zer- fällt

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/505>, abgerufen am 28.03.2024.