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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von der Untersuchung.
§. 625.

Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte
einer jeden Criminaluntersuchung: I. Die
Existenz einer Uebertretung an sich -- Berich-
tigung des Thatbestandes
. Diese Un-
tersuchung beantwortet drey Fragen: 1) ist
ein Verbrechen begangen worden? 2) welches
Verbrechen ist begangen worden? 3) welches
sind die besondern Umstände, unter welchen
es begangen worden ist? II. Das Subject der
Uebertretung. Hier beantwortet sie die Fragen:
1) wer ist der Urheber des Verbrechens? 2) Con-
curriren Gehülfen und welches sind diese?

§. 626.

Nach Verschiedenheit der Verbrechen ist
entweder I. die Untersuchung des Thatbestan-
des von der Untersuchung des Subjects ge-
trennt, oder II. beyde sind in einer und der-
selben Handlung nothwendig verbunden.
Dieses ist der Fall, wenn die Wahrscheinlich-
keit oder Gewissheit des Verbrechens durch
dieselben Gründe bestimmt wird, welche die
Wahrscheinlichkeit oder Gewissheit der Per-
son des Uebertreters begründen *); jenes,
unter der entgegengesetzten Bedingung, wel-
che nur eintreten kann 1) bey solchen Ver-
brechen, zu deren Thatbestand ein bestimm-
ter äusserlich erkennbarer Effect gehört, der
auch jetzt noch wirklich existirt **), 2) bey

sol-
*) z. E. Ehebruch, Sodomie u. s. w.
**) z. E. Tödung.
Von der Unterſuchung.
§. 625.

Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte
einer jeden Criminalunterſuchung: I. Die
Exiſtenz einer Uebertretung an ſichBerich-
tigung des Thatbeſtandes
. Dieſe Un-
terſuchung beantwortet drey Fragen: 1) iſt
ein Verbrechen begangen worden? 2) welches
Verbrechen iſt begangen worden? 3) welches
ſind die beſondern Umſtände, unter welchen
es begangen worden iſt? II. Das Subject der
Uebertretung. Hier beantwortet ſie die Fragen:
1) wer iſt der Urheber des Verbrechens? 2) Con-
curriren Gehülfen und welches ſind dieſe?

§. 626.

Nach Verſchiedenheit der Verbrechen iſt
entweder I. die Unterſuchung des Thatbeſtan-
des von der Unterſuchung des Subjects ge-
trennt, oder II. beyde ſind in einer und der-
ſelben Handlung nothwendig verbunden.
Dieſes iſt der Fall, wenn die Wahrſcheinlich-
keit oder Gewiſsheit des Verbrechens durch
dieſelben Gründe beſtimmt wird, welche die
Wahrſcheinlichkeit oder Gewiſsheit der Per-
ſon des Uebertreters begründen *); jenes,
unter der entgegengeſetzten Bedingung, wel-
che nur eintreten kann 1) bey ſolchen Ver-
brechen, zu deren Thatbeſtand ein beſtimm-
ter äuſſerlich erkennbarer Effect gehört, der
auch jetzt noch wirklich exiſtirt **), 2) bey

ſol-
*) z. E. Ehebruch, Sodomie u. ſ. w.
**) z. E. Tödung.
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[489/0517] Von der Unterſuchung. §. 625. Es giebt nothwendig zwey Hauptobjecte einer jeden Criminalunterſuchung: I. Die Exiſtenz einer Uebertretung an ſich — Berich- tigung des Thatbeſtandes. Dieſe Un- terſuchung beantwortet drey Fragen: 1) iſt ein Verbrechen begangen worden? 2) welches Verbrechen iſt begangen worden? 3) welches ſind die beſondern Umſtände, unter welchen es begangen worden iſt? II. Das Subject der Uebertretung. Hier beantwortet ſie die Fragen: 1) wer iſt der Urheber des Verbrechens? 2) Con- curriren Gehülfen und welches ſind dieſe? §. 626. Nach Verſchiedenheit der Verbrechen iſt entweder I. die Unterſuchung des Thatbeſtan- des von der Unterſuchung des Subjects ge- trennt, oder II. beyde ſind in einer und der- ſelben Handlung nothwendig verbunden. Dieſes iſt der Fall, wenn die Wahrſcheinlich- keit oder Gewiſsheit des Verbrechens durch dieſelben Gründe beſtimmt wird, welche die Wahrſcheinlichkeit oder Gewiſsheit der Per- ſon des Uebertreters begründen *); jenes, unter der entgegengeſetzten Bedingung, wel- che nur eintreten kann 1) bey ſolchen Ver- brechen, zu deren Thatbeſtand ein beſtimm- ter äuſſerlich erkennbarer Effect gehört, der auch jetzt noch wirklich exiſtirt **), 2) bey ſol- *) z. E. Ehebruch, Sodomie u. ſ. w. **) z. E. Tödung.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/517>, abgerufen am 28.03.2024.