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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth.
solchen, die zwar an sich keine sinnlich er-
kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern,
aber doch zufällig eine Thatsache zurückge-
lassen haben, aus der man auf die, den That-
bestand ausmachende, vorübergegangene
Handlung schliessen kann *).

§. 627.

A. Die Untersuchung des Thatbe-
standes
kann, nach Verschiedenheit der
Fälle, verschieden seyn. Sie kann geschehen
I. durch sinnliche Erkenntniss (Ocularinspection)
welche voraussetzt, dass entweder eine sinn-
lich erkennbare bleibende Thatsache, welche
zum Thatbestande gehört, oder doch auf den-
selben schliessen lässt, objectiv erkennbar **)
vorhanden ist.

§. 628.

Am nothwendigsten ist die Berichtigung
des Thatbestandes durch sinnliche Erkenntniss
bey der Tödung. Hier heisst die Ocularin-
spection Leichenschau und, weil nicht

blos
*) Wenn z. E. ein Diebstahl durch Einsteigen
oder Einbruch geschehen ist, und noch die Spu[r]en
des Einsteigens oder des Einbruchs vorhanden sind.
**) Ich sage, objectiv erkennbar, und dies ist wesentlich.
Es kann ein Verbrechen sinnliche Spuren zurück-
lassen, ohne dass eine Ocularinspection möglich ist.
Der Diebstahl lässt in dem leeren Kasten den rechts-
widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein
Richter durch Ocularinspection den Thatbestand
untersuchen.

III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er-
kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern,
aber doch zufällig eine Thatſache zurückge-
laſſen haben, aus der man auf die, den That-
beſtand ausmachende, vorübergegangene
Handlung ſchlieſsen kann *).

§. 627.

A. Die Unterſuchung des Thatbe-
ſtandes
kann, nach Verſchiedenheit der
Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen
I. durch ſinnliche Erkenntniſs (Ocularinſpection)
welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn-
lich erkennbare bleibende Thatſache, welche
zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den-
ſelben ſchlieſsen läſst, objectiv erkennbar **)
vorhanden iſt.

§. 628.

Am nothwendigſten iſt die Berichtigung
des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs
bey der Tödung. Hier heiſst die Ocularin-
ſpection Leichenſchau und, weil nicht

blos
*) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen
oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spu[r]en
des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind.
**) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich.
Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück-
laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt.
Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts-
widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein
Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand
unterſuchen.
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[490/0518] III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth. ſolchen, die zwar an ſich keine ſinnlich er- kennbare Wirkung zu ihrem Begriff erfodern, aber doch zufällig eine Thatſache zurückge- laſſen haben, aus der man auf die, den That- beſtand ausmachende, vorübergegangene Handlung ſchlieſsen kann *). §. 627. A. Die Unterſuchung des Thatbe- ſtandes kann, nach Verſchiedenheit der Fälle, verſchieden ſeyn. Sie kann geſchehen I. durch ſinnliche Erkenntniſs (Ocularinſpection) welche vorausſetzt, daſs entweder eine ſinn- lich erkennbare bleibende Thatſache, welche zum Thatbeſtande gehört, oder doch auf den- ſelben ſchlieſsen läſst, objectiv erkennbar **) vorhanden iſt. §. 628. Am nothwendigſten iſt die Berichtigung des Thatbeſtandes durch ſinnliche Erkenntniſs bey der Tödung. Hier heiſst die Ocularin- ſpection Leichenſchau und, weil nicht blos *) Wenn z. E. ein Diebſtahl durch Einſteigen oder Einbruch geſchehen iſt, und noch die Spuren des Einſteigens oder des Einbruchs vorhanden ſind. **) Ich ſage, objectiv erkennbar, und dies iſt weſentlich. Es kann ein Verbrechen ſinnliche Spuren zurück- laſſen, ohne daſs eine Ocularinſpection möglich iſt. Der Diebſtahl läſst in dem leeren Kaſten den rechts- widrigen Effect zurück, gleichwohl kann hier kein Richter durch Ocularinſpection den Thatbeſtand unterſuchen.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/518>, abgerufen am 18.04.2024.