Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. I. Titel. II. Abschn. I. Abth.
5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-
deter Gewalt vorhanden sind, besonders an den
Geschlechtstheilen der Person.

§. 630.

II. Auf rationelle Art wird der Thatbe-
stand in dem Falle ausgemittelt, wenn die
Kenntniss desselben durch keine von dem Ver-
brechen selbst bewirkte Thatsache begründet
wird. Es geschieht dann diese Untersuchung,
wenn der Richter durch Zeugen, durch die
Aussage des Thäters oder durch Urkunden die
Kenntniss von dem Verbrechen selbst oder von
Anzeigungen desselben zu erhalten sucht. Die
sinnliche Erforschung des Thatbestandes geht
der rationellen Erforschung vor und darf nicht
versäumt werden.

§. 631.

B. Untersuchung des Subjects
der That
. Sie kann geschehen I) durch
sinnliche Erkenntniss, besonders in wie ferne
der Richter durch sie zur Kenntniss von Indi-
cien des Urhebers zu gelangen sucht, wie es
bey der Haussuchung geschehen kann.
II) Auf rationelle Art durch Aufsuchung und
Befragung von Zeugen, durch Aufsuchung
und Einsicht von Urkunden, besonders aber
durch Befragung des schon verdächtigen Ur-
hebers selbst *).




Zweyte
*) Die nähern Bestimmungen hievon gehören für
den Inquisitionsprocess insbesondere.

III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth.
5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen-
deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den
Geſchlechtstheilen der Perſon.

§. 630.

II. Auf rationelle Art wird der Thatbe-
ſtand in dem Falle ausgemittelt, wenn die
Kenntniſs deſſelben durch keine von dem Ver-
brechen ſelbſt bewirkte Thatſache begründet
wird. Es geſchieht dann dieſe Unterſuchung,
wenn der Richter durch Zeugen, durch die
Ausſage des Thäters oder durch Urkunden die
Kenntniſs von dem Verbrechen ſelbſt oder von
Anzeigungen deſſelben zu erhalten ſucht. Die
ſinnliche Erforſchung des Thatbeſtandes geht
der rationellen Erforſchung vor und darf nicht
verſäumt werden.

§. 631.

B. Unterſuchung des Subjects
der That
. Sie kann geſchehen I) durch
ſinnliche Erkenntniſs, beſonders in wie ferne
der Richter durch ſie zur Kenntniſs von Indi-
cien des Urhebers zu gelangen ſucht, wie es
bey der Hausſuchung geſchehen kann.
II) Auf rationelle Art durch Aufſuchung und
Befragung von Zeugen, durch Aufſuchung
und Einſicht von Urkunden, beſonders aber
durch Befragung des ſchon verdächtigen Ur-
hebers ſelbſt *).




Zweyte
*) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für
den Inquiſitionsproceſs insbeſondere.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0520" n="492"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. II. Ab&#x017F;chn. I. Abth.</hi></fw><lb/>
5) bey der <hi rendition="#i">Nothzucht</hi>, wenn Zeichen angewen-<lb/>
deter Gewalt vorhanden &#x017F;ind, be&#x017F;onders an den<lb/>
Ge&#x017F;chlechtstheilen der Per&#x017F;on.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 630.</head><lb/>
                    <p>II. Auf <hi rendition="#i">rationelle Art</hi> wird der Thatbe-<lb/>
&#x017F;tand in dem Falle ausgemittelt, wenn die<lb/>
Kenntni&#x017F;s de&#x017F;&#x017F;elben durch keine von dem Ver-<lb/>
brechen &#x017F;elb&#x017F;t bewirkte That&#x017F;ache begründet<lb/>
wird. Es ge&#x017F;chieht dann die&#x017F;e Unter&#x017F;uchung,<lb/>
wenn der Richter durch <hi rendition="#i">Zeugen</hi>, durch die<lb/><hi rendition="#i">Aus&#x017F;age</hi> des Thäters oder durch <hi rendition="#i">Urkunden</hi> die<lb/>
Kenntni&#x017F;s von dem Verbrechen &#x017F;elb&#x017F;t oder von<lb/>
Anzeigungen de&#x017F;&#x017F;elben zu erhalten &#x017F;ucht. Die<lb/><hi rendition="#i">&#x017F;innliche</hi> Erfor&#x017F;chung des Thatbe&#x017F;tandes geht<lb/>
der <hi rendition="#i">rationellen</hi> Erfor&#x017F;chung vor und darf nicht<lb/>
ver&#x017F;äumt werden.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 631.</head><lb/>
                    <p>B. <hi rendition="#g">Unter&#x017F;uchung des Subjects<lb/>
der That</hi>. Sie kann ge&#x017F;chehen I) durch<lb/><hi rendition="#i">&#x017F;innliche</hi> Erkenntni&#x017F;s, be&#x017F;onders in wie ferne<lb/>
der Richter durch &#x017F;ie zur Kenntni&#x017F;s von Indi-<lb/>
cien des Urhebers zu gelangen &#x017F;ucht, wie es<lb/>
bey der Haus&#x017F;uchung ge&#x017F;chehen kann.<lb/>
II) Auf <hi rendition="#i">rationelle</hi> Art durch Auf&#x017F;uchung und<lb/>
Befragung von Zeugen, durch Auf&#x017F;uchung<lb/>
und Ein&#x017F;icht von Urkunden, be&#x017F;onders aber<lb/>
durch Befragung des &#x017F;chon verdächtigen Ur-<lb/>
hebers &#x017F;elb&#x017F;t <note place="foot" n="*)">Die nähern Be&#x017F;timmungen hievon gehören für<lb/>
den Inqui&#x017F;itionsproce&#x017F;s insbe&#x017F;ondere.</note>.</p>
                  </div>
                </div><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Zweyte</hi> </fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[492/0520] III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. I. Abth. 5) bey der Nothzucht, wenn Zeichen angewen- deter Gewalt vorhanden ſind, beſonders an den Geſchlechtstheilen der Perſon. §. 630. II. Auf rationelle Art wird der Thatbe- ſtand in dem Falle ausgemittelt, wenn die Kenntniſs deſſelben durch keine von dem Ver- brechen ſelbſt bewirkte Thatſache begründet wird. Es geſchieht dann dieſe Unterſuchung, wenn der Richter durch Zeugen, durch die Ausſage des Thäters oder durch Urkunden die Kenntniſs von dem Verbrechen ſelbſt oder von Anzeigungen deſſelben zu erhalten ſucht. Die ſinnliche Erforſchung des Thatbeſtandes geht der rationellen Erforſchung vor und darf nicht verſäumt werden. §. 631. B. Unterſuchung des Subjects der That. Sie kann geſchehen I) durch ſinnliche Erkenntniſs, beſonders in wie ferne der Richter durch ſie zur Kenntniſs von Indi- cien des Urhebers zu gelangen ſucht, wie es bey der Hausſuchung geſchehen kann. II) Auf rationelle Art durch Aufſuchung und Befragung von Zeugen, durch Aufſuchung und Einſicht von Urkunden, beſonders aber durch Befragung des ſchon verdächtigen Ur- hebers ſelbſt *). Zweyte *) Die nähern Beſtimmungen hievon gehören für den Inquiſitionsproceſs insbeſondere.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/520
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/520>, abgerufen am 25.04.2024.