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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von der Beweisführung.


Zweyte Abtheilung.
Von der Beweisführung
.


§. 632.

Die Beweisführung ist die förmliche
Darstellung der Gründe für die Wahrheit gewis-
ser Thatsache, vor Gericht
. Es unterscheidet
sich die Beweisführung im peinlichen Processe
vorzüglich dadurch, dass hier die im Civil-
processe gesetzlichen Förmlichkeiten und Fa-
talien nicht anwendbar sind. Nur das muss
beobachtet werden, was auf die Gewissheit
selbst, unmittelbaren oder entfernten Einfluss
hat *).

§. 633.

Die Beweisführung durch Zeugen ge-
schieht durch Befragung derselben über Arti-
kel, welche aber nicht suggestiv seyn dürfen
und sich nicht, wie im Civilprocess, mit: wahr
anfangen. Der Beklagte hat das Recht den
Zeugen Interrogatorien vorzulegen, welches
von allen Arten des peinlichen Processes gilt,
aber doch nur im Accusationsprocess absolut-

noth-
*) Tob. lac. Reinharth Diss. de probationis civilis
ac criminalis con -- et disconuementia
. Erford.
1732.
Von der Beweisführung.


Zweyte Abtheilung.
Von der Beweisführung
.


§. 632.

Die Beweisführung iſt die förmliche
Darſtellung der Gründe für die Wahrheit gewiſ-
ſer Thatſache, vor Gericht
. Es unterſcheidet
ſich die Beweisführung im peinlichen Proceſſe
vorzüglich dadurch, daſs hier die im Civil-
proceſſe geſetzlichen Förmlichkeiten und Fa-
talien nicht anwendbar ſind. Nur das muſs
beobachtet werden, was auf die Gewiſsheit
ſelbſt, unmittelbaren oder entfernten Einfluſs
hat *).

§. 633.

Die Beweisführung durch Zeugen ge-
ſchieht durch Befragung derſelben über Arti-
kel, welche aber nicht ſuggeſtiv ſeyn dürfen
und ſich nicht, wie im Civilproceſs, mit: wahr
anfangen. Der Beklagte hat das Recht den
Zeugen Interrogatorien vorzulegen, welches
von allen Arten des peinlichen Proceſſes gilt,
aber doch nur im Accuſationsproceſs abſolut-

noth-
*) Tob. lac. Reinharth Diſſ. de probationis civilis
ac criminalis con — et disconuementia
. Erford.
1732.
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[493/0521] Von der Beweisführung. Zweyte Abtheilung. Von der Beweisführung. §. 632. Die Beweisführung iſt die förmliche Darſtellung der Gründe für die Wahrheit gewiſ- ſer Thatſache, vor Gericht. Es unterſcheidet ſich die Beweisführung im peinlichen Proceſſe vorzüglich dadurch, daſs hier die im Civil- proceſſe geſetzlichen Förmlichkeiten und Fa- talien nicht anwendbar ſind. Nur das muſs beobachtet werden, was auf die Gewiſsheit ſelbſt, unmittelbaren oder entfernten Einfluſs hat *). §. 633. Die Beweisführung durch Zeugen ge- ſchieht durch Befragung derſelben über Arti- kel, welche aber nicht ſuggeſtiv ſeyn dürfen und ſich nicht, wie im Civilproceſs, mit: wahr anfangen. Der Beklagte hat das Recht den Zeugen Interrogatorien vorzulegen, welches von allen Arten des peinlichen Proceſſes gilt, aber doch nur im Accuſationsproceſs abſolut- noth- *) Tob. lac. Reinharth Diſſ. de probationis civilis ac criminalis con — et disconuementia. Erford. 1732.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/521>, abgerufen am 29.03.2024.