Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt.
§. 57.

V. In Ansehung der Absicht bey der Con-
currenz ist der Gehülfe entweder specieller Ge-
hülfe
(s. specialis), oder allgemeiner Gehülfe (s.
generalis). Jener hat bey seiner Mitwirkung
dieselbe Absicht, welche zum Wesen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieser concurrirt aus einer
andern Absicht.

§. 58.

Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geschehen (c. antecedens -- con-
comitans.
) Eine nachfolgende Beyhülfe ist un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
sprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
stigen, so ist dieser, wenn das Versprechen
noch vor der Vollendung der That geschah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.

§. 59.

Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äussere Handlung ein Interesse für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt
, ist Begün-
stiger
(fautor delicti). Die Begünstigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wissent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-

won-
mehrere andere Handlungen zwischen dieser An-
zeige geschehen musten, wenn die That zur Existenz
kommen sollte.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 57.

V. In Anſehung der Abſicht bey der Con-
currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge-
hülfe
(ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ.
generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung
dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni-
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber
begangen wird; dieſer concurrirt aus einer
andern Abſicht.

§. 58.

Der Act der Concurrenz kann entweder
vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung
der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con-
comitans.
) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un-
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-
ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün-
ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen
noch vor der Vollendung der That geſchah,
in vorhergehender oder begleitender Con-
currenz.

§. 59.

Wer nach vollendetem Verbrechen durch
äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver-
brechen oder den Verbrecher zeigt
, iſt Begün-
ſtiger
(fautor delicti). Die Begünſtigung kann
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,
durch Billigung und Genehmigung des Ver-
brechens, durch Verbergung oder wiſſent-
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-

won-
mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An-
zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz
kommen ſollte.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <pb facs="#f0072" n="44"/>
                  <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Ab&#x017F;chnitt.</hi> </fw><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 57.</head><lb/>
                    <p>V. In An&#x017F;ehung der <hi rendition="#i">Ab&#x017F;icht</hi> bey der Con-<lb/>
currenz i&#x017F;t der Gehülfe entweder <hi rendition="#i">&#x017F;pecieller Ge-<lb/>
hülfe</hi> (&#x017F;. <hi rendition="#i">&#x017F;pecialis</hi>), oder <hi rendition="#i">allgemeiner Gehülfe</hi> (&#x017F;.<lb/><hi rendition="#i">generalis</hi>). Jener hat bey &#x017F;einer Mitwirkung<lb/>
die&#x017F;elbe Ab&#x017F;icht, welche zum We&#x017F;en desjeni-<lb/>
gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber<lb/>
begangen wird; die&#x017F;er concurrirt aus einer<lb/>
andern Ab&#x017F;icht.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 58.</head><lb/>
                    <p>Der Act der Concurrenz kann entweder<lb/><hi rendition="#i">vor</hi> oder zu <hi rendition="#i">gleicher Zeit</hi> mit der Ausführung<lb/>
der Hauptthat ge&#x017F;chehen (<hi rendition="#i">c. antecedens &#x2014; con-<lb/>
comitans.</hi>) Eine <hi rendition="#i">nachfolgende</hi> Beyhülfe i&#x017F;t un-<lb/>
möglich. Hat jemand dem Urheber ver-<lb/>
&#x017F;prochen, nach der Vollendung ihn zu begün-<lb/>
&#x017F;tigen, &#x017F;o i&#x017F;t die&#x017F;er, wenn das Ver&#x017F;prechen<lb/>
noch vor der Vollendung der That ge&#x017F;chah,<lb/>
in <hi rendition="#i">vorhergehender</hi> oder <hi rendition="#i">begleitender</hi> Con-<lb/>
currenz.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 59.</head><lb/>
                    <p><hi rendition="#i">Wer nach vollendetem Verbrechen durch<lb/>
äu&#x017F;&#x017F;ere Handlung ein Intere&#x017F;&#x017F;e für das Ver-<lb/>
brechen oder den Verbrecher zeigt</hi>, i&#x017F;t <hi rendition="#g">Begün-<lb/>
&#x017F;tiger</hi> (<hi rendition="#i">fautor delicti</hi>). Die Begün&#x017F;tigung kann<lb/>
durch Theilnahme an den Vortheilen der That,<lb/>
durch Billigung und Genehmigung des Ver-<lb/>
brechens, durch Verbergung oder wi&#x017F;&#x017F;ent-<lb/>
lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">won-</fw><lb/><note xml:id="note-0072" prev="#note-0071a" place="foot" n="*)">mehrere andere Handlungen zwi&#x017F;chen die&#x017F;er An-<lb/>
zeige ge&#x017F;chehen mu&#x017F;ten, wenn die That zur Exi&#x017F;tenz<lb/>
kommen &#x017F;ollte.</note><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[44/0072] I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. §. 57. V. In Anſehung der Abſicht bey der Con- currenz iſt der Gehülfe entweder ſpecieller Ge- hülfe (ſ. ſpecialis), oder allgemeiner Gehülfe (ſ. generalis). Jener hat bey ſeiner Mitwirkung dieſelbe Abſicht, welche zum Weſen desjeni- gen Verbrechens gehört, das von dem Urheber begangen wird; dieſer concurrirt aus einer andern Abſicht. §. 58. Der Act der Concurrenz kann entweder vor oder zu gleicher Zeit mit der Ausführung der Hauptthat geſchehen (c. antecedens — con- comitans.) Eine nachfolgende Beyhülfe iſt un- möglich. Hat jemand dem Urheber ver- ſprochen, nach der Vollendung ihn zu begün- ſtigen, ſo iſt dieſer, wenn das Verſprechen noch vor der Vollendung der That geſchah, in vorhergehender oder begleitender Con- currenz. §. 59. Wer nach vollendetem Verbrechen durch äuſſere Handlung ein Intereſſe für das Ver- brechen oder den Verbrecher zeigt, iſt Begün- ſtiger (fautor delicti). Die Begünſtigung kann durch Theilnahme an den Vortheilen der That, durch Billigung und Genehmigung des Ver- brechens, durch Verbergung oder wiſſent- lichen Ankauf der durch das Verbrechen ge- won- *) *) mehrere andere Handlungen zwiſchen dieſer An- zeige geſchehen muſten, wenn die That zur Exiſtenz kommen ſollte.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/72
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/72>, abgerufen am 29.03.2024.