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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt.
§. 67.

Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey
einer und derselben Handlung concurriren.
Es findet dieses statt, wenn ein Verbrecher
einen bestimmten rechtswidrigen Effect zum
Zwecke hat, aus der Handlung aber, die ihn
realisiren sollte, ein anderer rechtswidriger
Effectentstanden ist, den er als mögliche Folge
seiner Handlung entweder vorhergesehen hat,
oder doch vorhersehen konnte. Hier ist Do-
lus
, in Ansehung des Zwecks, den er wirklich
gewollt hat ist; Culpa in Ansehung des Ef-
fects, der ohne die Absicht des Subjects, aus
der auf einen andern rechtswidrigen Zweck
gerichteten Handlung, entstanden ist. Da hier
die Culpa durch einen dolosen Entschluss be-
gründet wird; so kann man die, einem solchen
Fall zum Grunde liegende Willensbestimmung
eine durch Dolus bestimmte Culpa (culpa dolo
determinata
) nennen *). Gewöhnlich betrach-
tet man sie als Art des Dolus, nennt sie dolus
indirectus
und glaubt, dass der Verbrecher,
indem er die eine Rechtsverletzung directe

will,
ist daher wesentlich von dem Fall verschieden, der
dem so genannten indirecten Dolus zum Grunde
liegt. Aber gewöhnlich wird er von unsern Rechts-
lehrern auf das unverzeihlichste in ihren Unter-
suchungen über den ind. Dolus mit diesem ver-
wechselt. -- Ausführlich ist von diesem Unter-
schied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C.
Betr. XI.
*) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII.
und XIV.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
§. 67.

Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey
einer und derſelben Handlung concurriren.
Es findet dieſes ſtatt, wenn ein Verbrecher
einen beſtimmten rechtswidrigen Effect zum
Zwecke hat, aus der Handlung aber, die ihn
realiſiren ſollte, ein anderer rechtswidriger
Effectentſtanden iſt, den er als mögliche Folge
ſeiner Handlung entweder vorhergeſehen hat,
oder doch vorherſehen konnte. Hier iſt Do-
lus
, in Anſehung des Zwecks, den er wirklich
gewollt hat iſt; Culpa in Anſehung des Ef-
fects, der ohne die Abſicht des Subjects, aus
der auf einen andern rechtswidrigen Zweck
gerichteten Handlung, entſtanden iſt. Da hier
die Culpa durch einen doloſen Entſchluſs be-
gründet wird; ſo kann man die, einem ſolchen
Fall zum Grunde liegende Willensbeſtimmung
eine durch Dolus beſtimmte Culpa (culpa dolo
determinata
) nennen *). Gewöhnlich betrach-
tet man ſie als Art des Dolus, nennt ſie dolus
indirectus
und glaubt, daſs der Verbrecher,
indem er die eine Rechtsverletzung directe

will,
iſt daher weſentlich von dem Fall verſchieden, der
dem ſo genannten indirecten Dolus zum Grunde
liegt. Aber gewöhnlich wird er von unſern Rechts-
lehrern auf das unverzeihlichſte in ihren Unter-
ſuchungen über den ind. Dolus mit dieſem ver-
wechſelt. — Ausführlich iſt von dieſem Unter-
ſchied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C.
Betr. XI.
*) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII.
und XIV.
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[52/0080] I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. §. 67. Es giebt Fälle, wo Dolus und Culpa bey einer und derſelben Handlung concurriren. Es findet dieſes ſtatt, wenn ein Verbrecher einen beſtimmten rechtswidrigen Effect zum Zwecke hat, aus der Handlung aber, die ihn realiſiren ſollte, ein anderer rechtswidriger Effectentſtanden iſt, den er als mögliche Folge ſeiner Handlung entweder vorhergeſehen hat, oder doch vorherſehen konnte. Hier iſt Do- lus, in Anſehung des Zwecks, den er wirklich gewollt hat iſt; Culpa in Anſehung des Ef- fects, der ohne die Abſicht des Subjects, aus der auf einen andern rechtswidrigen Zweck gerichteten Handlung, entſtanden iſt. Da hier die Culpa durch einen doloſen Entſchluſs be- gründet wird; ſo kann man die, einem ſolchen Fall zum Grunde liegende Willensbeſtimmung eine durch Dolus beſtimmte Culpa (culpa dolo determinata) nennen *). Gewöhnlich betrach- tet man ſie als Art des Dolus, nennt ſie dolus indirectus und glaubt, daſs der Verbrecher, indem er die eine Rechtsverletzung directe will, **) *) Vergl. d. Betrachtungen über Dolus und C. Betr. XIII. und XIV. **) iſt daher weſentlich von dem Fall verſchieden, der dem ſo genannten indirecten Dolus zum Grunde liegt. Aber gewöhnlich wird er von unſern Rechts- lehrern auf das unverzeihlichſte in ihren Unter- ſuchungen über den ind. Dolus mit dieſem ver- wechſelt. — Ausführlich iſt von dieſem Unter- ſchied gehandelt in d. Betrachtungen über Dolus u. C. Betr. XI.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/80>, abgerufen am 24.04.2024.