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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792.

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in Abs. d. ges. Volks u. d. es darstell. Stände.
ligen Bande hat zerreissen wollen, welche den Kö-
nig mit seinen Unterthanen vereinigen. Ebendas.
S. 820. Rußland aber entgegnete in der Declaration
vom 30 Jun. / 11. Jul. 1788. Nur kann man sich nicht der
Bemerkung enthalten, daß dies das erste Beispiel ist,
daß sich ein Souverain darüber beleidigt findet, daß ein
anderer Souverain ihn in Verbindung mit seinen Unter-
thanen seine friedlichen und geneigten Gesinnungen ver-
sichert. Polit. Journ. Aug. 1788. S. 824.
In dem Berliner Frieden zwischen Preussen und
Oesterreich 1742. wurde Art. 11. u. 12. ausdrücklich
bedungen, daß die böhmischen Stände, wegen der er-
lassenen böhmischen Lehnschaft sowohl, als wegen der an
Preussen abgetretenen schlesischen Lande, förmliche Re-
nunciationsacten an Preussen ausstellen solten.
§. 7.
Erhaltung ihrer Rechte und Freiheiten.

Was für Rechte und Freiheiten dem gesamten
Volke und dessen Ständen, im Verhältnis zur Ober-
herschaft, in iedem Staate gebühren, beruht ebenfals
auf die unter ihnen errichteten Grundverträge und wird
in dem Staatsrechte gelehrt. Andere Nazionen haben
weder in Ansehung deren Errichtung noch Beobachtung
einige Rechte, wenn sie nicht durch besondere Verträge
oder eine übernommene Garantie solcher Rechte und
Freiheiten a] auf Ersuchen beider, oder eines und des
andern Theils, oder auch des algemeinen Besten hal-
ber dazu veranlaßt werden b].

a] Besonders werden bey Abtretung einiger Lande gemeinig-
lich von dem Abtretenden die Aufrechthaltung aller Lan-
desfreiheiten, Rechte etc. der Stände und Unterthanen
Günth. Völk, R. 2. B. S
in Abſ. d. geſ. Volks u. d. es darſtell. Staͤnde.
ligen Bande hat zerreiſſen wollen, welche den Koͤ-
nig mit ſeinen Unterthanen vereinigen. Ebendaſ.
S. 820. Rußland aber entgegnete in der Declaration
vom 30 Jun. / 11. Jul. 1788. Nur kann man ſich nicht der
Bemerkung enthalten, daß dies das erſte Beiſpiel iſt,
daß ſich ein Souverain daruͤber beleidigt findet, daß ein
anderer Souverain ihn in Verbindung mit ſeinen Unter-
thanen ſeine friedlichen und geneigten Geſinnungen ver-
ſichert. Polit. Journ. Aug. 1788. S. 824.
In dem Berliner Frieden zwiſchen Preuſſen und
Oeſterreich 1742. wurde Art. 11. u. 12. ausdruͤcklich
bedungen, daß die boͤhmiſchen Staͤnde, wegen der er-
laſſenen boͤhmiſchen Lehnſchaft ſowohl, als wegen der an
Preuſſen abgetretenen ſchleſiſchen Lande, foͤrmliche Re-
nunciationsacten an Preuſſen ausſtellen ſolten.
§. 7.
Erhaltung ihrer Rechte und Freiheiten.

Was fuͤr Rechte und Freiheiten dem geſamten
Volke und deſſen Staͤnden, im Verhaͤltnis zur Ober-
herſchaft, in iedem Staate gebuͤhren, beruht ebenfals
auf die unter ihnen errichteten Grundvertraͤge und wird
in dem Staatsrechte gelehrt. Andere Nazionen haben
weder in Anſehung deren Errichtung noch Beobachtung
einige Rechte, wenn ſie nicht durch beſondere Vertraͤge
oder eine uͤbernommene Garantie ſolcher Rechte und
Freiheiten a] auf Erſuchen beider, oder eines und des
andern Theils, oder auch des algemeinen Beſten hal-
ber dazu veranlaßt werden b].

a] Beſonders werden bey Abtretung einiger Lande gemeinig-
lich von dem Abtretenden die Aufrechthaltung aller Lan-
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[273/0287] in Abſ. d. geſ. Volks u. d. es darſtell. Staͤnde. a] ligen Bande hat zerreiſſen wollen, welche den Koͤ- nig mit ſeinen Unterthanen vereinigen. Ebendaſ. S. 820. Rußland aber entgegnete in der Declaration vom 30 Jun. / 11. Jul. 1788. Nur kann man ſich nicht der Bemerkung enthalten, daß dies das erſte Beiſpiel iſt, daß ſich ein Souverain daruͤber beleidigt findet, daß ein anderer Souverain ihn in Verbindung mit ſeinen Unter- thanen ſeine friedlichen und geneigten Geſinnungen ver- ſichert. Polit. Journ. Aug. 1788. S. 824. In dem Berliner Frieden zwiſchen Preuſſen und Oeſterreich 1742. wurde Art. 11. u. 12. ausdruͤcklich bedungen, daß die boͤhmiſchen Staͤnde, wegen der er- laſſenen boͤhmiſchen Lehnſchaft ſowohl, als wegen der an Preuſſen abgetretenen ſchleſiſchen Lande, foͤrmliche Re- nunciationsacten an Preuſſen ausſtellen ſolten. §. 7. Erhaltung ihrer Rechte und Freiheiten. Was fuͤr Rechte und Freiheiten dem geſamten Volke und deſſen Staͤnden, im Verhaͤltnis zur Ober- herſchaft, in iedem Staate gebuͤhren, beruht ebenfals auf die unter ihnen errichteten Grundvertraͤge und wird in dem Staatsrechte gelehrt. Andere Nazionen haben weder in Anſehung deren Errichtung noch Beobachtung einige Rechte, wenn ſie nicht durch beſondere Vertraͤge oder eine uͤbernommene Garantie ſolcher Rechte und Freiheiten a] auf Erſuchen beider, oder eines und des andern Theils, oder auch des algemeinen Beſten hal- ber dazu veranlaßt werden b]. a] Beſonders werden bey Abtretung einiger Lande gemeinig- lich von dem Abtretenden die Aufrechthaltung aller Lan- desfreiheiten, Rechte ꝛc. der Staͤnde und Unterthanen aus- Guͤnth. Voͤlk, R. 2. B. S

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Zitationshilfe: Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/287>, abgerufen am 29.03.2024.