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[Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767.

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Kayserinn von Rußland.
"Nachdenken gelassen, doch darauf beharren,
"bey alle dem aber weder Zeugen noch Beweise
"haben, so viel möglich ohne Folter in den
"Stand setzen können, daß ihr Angeben Wahr-
"scheinlichkeit erhalte, in welchem Falle der
"oder diejenige, welche sie angeben, in Ver-
"haft zu nehmen sind, oder es auch so weit
"zu bringen, daß der Angeber selbst offenher-
"zig gestehe, daß seine Aussage erdichtet ge-
"wesen.

§. 6.

VI. "Falsche Angeber, und die diesen über-
"führt worden, sollen nach aller Schärfe des
"Gesetzes bestraft werden, damit ihr Beyspiel
"andere bessere. Doch fordert die Gerechtig-
"keit nicht minder, hierinnen einen Unterschied
"zu machen. Wer bey der ersten Ermahnung
"in sich gehet, und gestehet, daß sein Angeben
"falsch sey, wird leichter gestraft, als derjenige,
"so erst nach den zwey Tagen, die man ihm
"zum Nachdenken verstattet hat, eine Reue be-
"zeuget. Und dieser letztere erhält eine etwas
"geringere Strafe, als derjenige, der alle Er-
"mahnungen verachtet, und erst nach seiner Ver-
"schickung an ein höheres Gericht allda vor der

"Fol-

Kayſerinn von Rußland.
„Nachdenken gelaſſen, doch darauf beharren,
„bey alle dem aber weder Zeugen noch Beweiſe
„haben, ſo viel moͤglich ohne Folter in den
„Stand ſetzen koͤnnen, daß ihr Angeben Wahr-
„ſcheinlichkeit erhalte, in welchem Falle der
„oder diejenige, welche ſie angeben, in Ver-
„haft zu nehmen ſind, oder es auch ſo weit
„zu bringen, daß der Angeber ſelbſt offenher-
„zig geſtehe, daß ſeine Ausſage erdichtet ge-
„weſen.

§. 6.

VI. „Falſche Angeber, und die dieſen uͤber-
„fuͤhrt worden, ſollen nach aller Schaͤrfe des
„Geſetzes beſtraft werden, damit ihr Beyſpiel
„andere beſſere. Doch fordert die Gerechtig-
„keit nicht minder, hierinnen einen Unterſchied
„zu machen. Wer bey der erſten Ermahnung
„in ſich gehet, und geſtehet, daß ſein Angeben
„falſch ſey, wird leichter geſtraft, als derjenige,
„ſo erſt nach den zwey Tagen, die man ihm
„zum Nachdenken verſtattet hat, eine Reue be-
„zeuget. Und dieſer letztere erhaͤlt eine etwas
„geringere Strafe, als derjenige, der alle Er-
„mahnungen verachtet, und erſt nach ſeiner Ver-
„ſchickung an ein hoͤheres Gericht allda vor der

„Fol-
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[171/0195] Kayſerinn von Rußland. „Nachdenken gelaſſen, doch darauf beharren, „bey alle dem aber weder Zeugen noch Beweiſe „haben, ſo viel moͤglich ohne Folter in den „Stand ſetzen koͤnnen, daß ihr Angeben Wahr- „ſcheinlichkeit erhalte, in welchem Falle der „oder diejenige, welche ſie angeben, in Ver- „haft zu nehmen ſind, oder es auch ſo weit „zu bringen, daß der Angeber ſelbſt offenher- „zig geſtehe, daß ſeine Ausſage erdichtet ge- „weſen. §. 6. VI. „Falſche Angeber, und die dieſen uͤber- „fuͤhrt worden, ſollen nach aller Schaͤrfe des „Geſetzes beſtraft werden, damit ihr Beyſpiel „andere beſſere. Doch fordert die Gerechtig- „keit nicht minder, hierinnen einen Unterſchied „zu machen. Wer bey der erſten Ermahnung „in ſich gehet, und geſtehet, daß ſein Angeben „falſch ſey, wird leichter geſtraft, als derjenige, „ſo erſt nach den zwey Tagen, die man ihm „zum Nachdenken verſtattet hat, eine Reue be- „zeuget. Und dieſer letztere erhaͤlt eine etwas „geringere Strafe, als derjenige, der alle Er- „mahnungen verachtet, und erſt nach ſeiner Ver- „ſchickung an ein hoͤheres Gericht allda vor der „Fol-

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Zitationshilfe: [Schlözer, August Ludwig von]: Neuverändertes Rußland oder Leben Catharinä der Zweyten Kayserinn von Rußland. Bd. 1. Riga u. a., 1767, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/haigold_russland01_1767/195>, abgerufen am 19.04.2024.