Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.

8.

Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.

9.

Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.

10.

Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.

8.

Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.

9.

Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.

10.

Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0186"/>
sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>8.</head><lb/><lb/>
            <p>Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>9.</head><lb/><lb/>
            <p>Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen.</p>
          </div>
          <div n="3">
            <head>10.</head><lb/><lb/>
            <p>Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0186] sondern duch seine Fahrlässigkeit und Versäumniß dasselbig Pfand schaden nehme / ist er dem Verpfänder deßwegen / nach Erkäntnüß / Abtrag- und Erstattung zu thun schüldig. 8. Würde dann über seinen gebührlichen Fleiß / ausserhalb seiner Versäumiß und Hinlässigkeit / das eingesetzte Pfand geendert / beschädiget oder verlohren / daß sol er dem Gläubiger nicht gelten / sonder ihm nichts weniger bevorstehen / seine völlige Schuld an dem Schüldiger / oder dessen Erben / zufordern. 9. Wann einer dem andern Güter / so jährliche Nützung tragen / versetzt / und zu seinen Händen stellet / was dann der Gläubiger von solchen Nützungen auffhebet und einnimpt / das ist er auff Abzug des auffgewandten Kostens / dem Verpfänder an der Schuldsummen abgehen zulassen schuldig / Es wäre dann zwischen ihnen ein anders bedingt worden / welch Vorbeding und Abrede dann billig in Acht zu haben / und bey Würden zulassen. 10. Es mag aber keine Verpfändung derogestalt / und mit dem Beding geschehen / daß / wann

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/186
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/186>, abgerufen am 28.03.2024.