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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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auch die andern / so weit sich ihre Mascopey erstrecket / gehalten seyn. Was aber ausserhalb der Mascopey / oder wann die ihre Endschaft gewonnen hat / von dem einen gehandelt wird / darzu darff der ander nicht antworten / und mag ein jeder der hiedurch Schaden empfindet / sich selbst beymessen / daß er der Personen Gelegenheit und Zustandt / damit er den Contract geschlossen / nicht besser nachgefraget hat.

9.

Stirbet einer von den Mascopey-Brüdern / so ist die Gemeinschafft dadurch auffgehoben / und ist der Erbe in der Mascopey zu bleiben unverbunden / doch so von seinem Vorfahren ein gewisser Handel angefangen / und Unkostung darauff gewandt / ist der Erbe schüldig / denselben Handel auff Gewinn und Verlust zu vollenbringen.

10.

Niemand ist schüldig / in einer / ohne gewisse bestimmte Zeit / gehaltenen Companey / wider seinen Willen zuverharren / besondern mag derselbigen nach seinem Gefallen / doch ohne Betrug und Hinderlistigkeit / renunciiren.

auch die andern / so weit sich ihre Mascopey erstrecket / gehalten seyn. Was aber ausserhalb der Mascopey / oder wann die ihre Endschaft gewonnen hat / von dem einen gehandelt wird / darzu darff der ander nicht antworten / und mag ein jeder der hiedurch Schaden empfindet / sich selbst beymessen / daß er der Personen Gelegenheit und Zustandt / damit er den Contract geschlossen / nicht besser nachgefraget hat.

9.

Stirbet einer von den Mascopey-Brüdern / so ist die Gemeinschafft dadurch auffgehoben / und ist der Erbe in der Mascopey zu bleiben unverbunden / doch so von seinem Vorfahren ein gewisser Handel angefangen / und Unkostung darauff gewandt / ist der Erbe schüldig / denselben Handel auff Gewinn und Verlust zu vollenbringen.

10.

Niemand ist schüldig / in einer / ohne gewisse bestimmte Zeit / gehaltenen Companey / wider seinen Willen zuverharren / besondern mag derselbigen nach seinem Gefallen / doch ohne Betrug und Hinderlistigkeit / renunciiren.

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[0229] auch die andern / so weit sich ihre Mascopey erstrecket / gehalten seyn. Was aber ausserhalb der Mascopey / oder wann die ihre Endschaft gewonnen hat / von dem einen gehandelt wird / darzu darff der ander nicht antworten / und mag ein jeder der hiedurch Schaden empfindet / sich selbst beymessen / daß er der Personen Gelegenheit und Zustandt / damit er den Contract geschlossen / nicht besser nachgefraget hat. 9. Stirbet einer von den Mascopey-Brüdern / so ist die Gemeinschafft dadurch auffgehoben / und ist der Erbe in der Mascopey zu bleiben unverbunden / doch so von seinem Vorfahren ein gewisser Handel angefangen / und Unkostung darauff gewandt / ist der Erbe schüldig / denselben Handel auff Gewinn und Verlust zu vollenbringen. 10. Niemand ist schüldig / in einer / ohne gewisse bestimmte Zeit / gehaltenen Companey / wider seinen Willen zuverharren / besondern mag derselbigen nach seinem Gefallen / doch ohne Betrug und Hinderlistigkeit / renunciiren.

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/229>, abgerufen am 29.03.2024.