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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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TITULUS XIX.

Vom See-Raube.

ARTICULUS I.

Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten.

2.

Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht /

TITULUS XIX.

Vom See-Raube.

ARTICULUS I.

Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten.

2.

Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht /

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[0280] TITULUS XIX. Vom See-Raube. ARTICULUS I. Würde mit etlichen See-Räubern Composition, oder ein Vertrag gemachet / und mit genandtem übergegebenem Gute / das Schif und andere Güter von den See-Räubern entfreyet / den Schaden sol man theilen / zu bezahlen vom Schif und Gute / wie oben von geworffenen Gütern gemeldet. Da aber etliche Güter von den See-Räbuern gewaltiglich / ohne vorhergehenden Vertrag / entfrembdet würden / den Schaden dürffen die behaltene Güter / wie auch der Schiffer / wegen des Schifs / nicht mit tragen noch erstatten. 2. Bringet jemand Gut über See und Sand / und dasselbige als gestohlen oder geraubet Gut angesprochen wird / so ist der jenige / welcher das Gut gebracht /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/280>, abgerufen am 28.03.2024.