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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.

38.

Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen.

TITULUS. II.

Von Legaten und Geschäfften:

ARTICULUS 1.

Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben

Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird.

38.

Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen.

TITULUS. II.

Von Legaten und Geschäfften:

ARTICULUS 1.

Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben

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[0310] Testament gleichsfalls abgethan und getödtet wird. 38. Da auch jemand ein Testament / oder letzten Willen / auffgerichtet / zu der Zeit da er kein ehelich Kind gehabt / und ihm darnach Kinder gebohren werden / oder so er andere Kinder für seine eheliche Kinder annimpt / so ist das Testament mit allen Legaten / jedoch die geringen außbescheiden / so ad pios usus verordnet / gefallen. TITULUS. II. Von Legaten und Geschäfften: ARTICULUS 1. Die Legata oder Geschäffte mügen allein von den Personen / welche zu testiren zugelassen ist / verordnet werden / doch sol es mit der Maß und Form beschehen / wie oben

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/310>, abgerufen am 29.03.2024.