Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

Bild:
<< vorherige Seite

solches zum theursten verkaufft / und die erlösete Geldsumma unter die Erben gleich getheilet werden.

TITULVS VI.

Von Vormund- und Pflegschafften.

Nach dem dieser guten Stadt / und gemeinem Besten mercklich und viel daran gelegen / daß die jenige / so in ihrem unverständlichem minderjährigem Alter / duch den zeitlichen Todt ihrer Eltern beraubet werden / mit Vormündern gebührlich versehen / auch von denselben Vormündern ihren untergebenen Pupillen und Pfleg-kindern mit allem getreuem Fleiß und Ernst fürgestanden werde: und aber bey diesem / bißhero nicht wenig Mangel gespüret worden: Als haben Wir so wol aus jetzt erregten Uhrsachen / und Erinnerung unsern Obrigkeit Ampts / als auch in Kraft nähern sieben und siebentzigsten Jahres zu Franckfurt am Mayn / reformirten und verbesserten Policey-Ordnung / diese hernach gesetzte Maß und Ordnung verfasset / welche Wir auch / so viel Uns dieselbe berühren mag hinfüro

solches zum theursten verkaufft / und die erlösete Geldsumma unter die Erben gleich getheilet werden.

TITULVS VI.

Von Vormund- und Pflegschafften.

Nach dem dieser guten Stadt / und gemeinem Besten mercklich und viel daran gelegen / daß die jenige / so in ihrem unverständlichem minderjährigem Alter / duch den zeitlichen Todt ihrer Eltern beraubet werden / mit Vormündern gebührlich versehen / auch von denselben Vormündern ihren untergebenen Pupillen und Pfleg-kindern mit allem getreuem Fleiß und Ernst fürgestanden werde: und aber bey diesem / bißhero nicht wenig Mangel gespüret worden: Als haben Wir so wol aus jetzt erregten Uhrsachen / und Erinnerung unsern Obrigkeit Ampts / als auch in Kraft nähern sieben und siebentzigsten Jahres zu Franckfurt am Mayn / reformirten und verbesserten Policey-Ordnung / diese hernach gesetzte Maß und Ordnung verfasset / welche Wir auch / so viel Uns dieselbe berühren mag hinfüro

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0332"/>
solches zum theursten verkaufft / und die erlösete Geldsumma unter die Erben gleich getheilet werden.</p>
          </div>
        </div>
        <div n="2">
          <head>TITULVS VI.</head><lb/><lb/>
          <argument>
            <p>Von Vormund- und Pflegschafften.</p>
          </argument><lb/>
          <p>Nach dem dieser guten Stadt / und gemeinem Besten mercklich und viel daran gelegen / daß die jenige / so in ihrem unverständlichem minderjährigem Alter / duch den zeitlichen Todt ihrer Eltern beraubet werden / mit Vormündern gebührlich versehen / auch von denselben Vormündern ihren untergebenen Pupillen und Pfleg-kindern mit allem getreuem Fleiß und Ernst fürgestanden werde: und aber bey diesem / bißhero nicht wenig Mangel gespüret worden: Als haben Wir so wol aus jetzt erregten Uhrsachen / und Erinnerung unsern Obrigkeit Ampts / als auch in Kraft nähern sieben und siebentzigsten Jahres zu Franckfurt am Mayn / <hi rendition="#aq">reformirt</hi>en und verbesserten Policey-Ordnung / diese hernach gesetzte Maß und Ordnung verfasset / welche Wir auch / so viel Uns dieselbe berühren mag hinfüro
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0332] solches zum theursten verkaufft / und die erlösete Geldsumma unter die Erben gleich getheilet werden. TITULVS VI. Von Vormund- und Pflegschafften. Nach dem dieser guten Stadt / und gemeinem Besten mercklich und viel daran gelegen / daß die jenige / so in ihrem unverständlichem minderjährigem Alter / duch den zeitlichen Todt ihrer Eltern beraubet werden / mit Vormündern gebührlich versehen / auch von denselben Vormündern ihren untergebenen Pupillen und Pfleg-kindern mit allem getreuem Fleiß und Ernst fürgestanden werde: und aber bey diesem / bißhero nicht wenig Mangel gespüret worden: Als haben Wir so wol aus jetzt erregten Uhrsachen / und Erinnerung unsern Obrigkeit Ampts / als auch in Kraft nähern sieben und siebentzigsten Jahres zu Franckfurt am Mayn / reformirten und verbesserten Policey-Ordnung / diese hernach gesetzte Maß und Ordnung verfasset / welche Wir auch / so viel Uns dieselbe berühren mag hinfüro

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-10-26T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-10-26T13:54:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-10-26T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien
  • Ligaturen wie ē für en, m̄ für mm werden in ihrer ausgeschriebenen Form transkribiert.
  • Virgeln „ / “ werden von Leerzeichen umgeben, der Bindestrich „=“ wird als „-“ transkribiert.
  • e über den verschiedenen Vokalen wird als Umlaut transkribiert
  • I in arabischen Ziffern wird als 1 transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/332
Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/332>, abgerufen am 16.04.2024.