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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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Artic. 30.

Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.

Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen.

Artic. 31.

Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet.

Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben /

Artic. 30.

Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen.

Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen.

Artic. 31.

Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet.

Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben /

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[0377] Artic. 30. Daß den Gerichts-Dienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen. Es mügen auch die Gerichts-Diener / auff vorgehenden Befehl des Gerichts-Verwalters / auff verdächtige und berüchtigte Personen fleissige Achtung geben / und zu Erkündigung der Wahrheit / an den verdächtigen Oertern / Thüre und Fenster öffnen / und die jenigen / so bey nächtlicher Weile ohne brennende Licht unbekleidet / an solchen verdächtigen Oertern werden befunden / gefänglich annehmen. Artic. 31. Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zu gleich hat getrauet. Der auff eine Zeit zwo Ehefrauen wissentlich zu gleich hat / und dessen mit Rechte wird überwunden / sol mit dem Schwerdt am Leben gestraffet werden. Wie es auch mit den Eheweibern / die wissentlich mit zween Ehemännern in den ehelichen Standt sich begeben /

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/377>, abgerufen am 25.04.2024.