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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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3.

Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen.

TITULVS. XII.

Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol:

ARTICULUS 1.

Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann

3.

Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen.

TITULVS. XII.

Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol:

ARTICULUS 1.

Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann

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[0043] 3. Würde auch der Constituent erhebliche und billige Uhrsache haben / seine gegebene Vollmacht zu revociren: So sol er sich mit dem Procuratorn oder Anwald / wegen gehabter Mühe / abzufinden schüldig seyn / und alsdann gute Fuge haben / einen andern zubestellen. TITULVS. XII. Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instantz / gehören / und das kein Bürger / Unterthan oder Einwohner den andern in frembde Gerichte ziehen oder beklagen sol: ARTICULUS 1. Alle Peinliche Sachen / die Leib und Lebens Straffe / Verweisung und Verfestung auff sich tragen / Injurien, Schelt- und Schmachwort / Schlagen und Verwundung / auch Geld-Busse / wann peinlich geklaget wird / dann

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/43>, abgerufen am 28.03.2024.