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Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680.

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würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.

2.

Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben.

3.

Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden.

4.

Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.

5.

Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.

2.

Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben.

3.

Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden.

4.

Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.

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Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

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[0083] würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle. 2. Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben. 3. Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden. 4. Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter. 5. Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder

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Zitationshilfe: Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg: Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung. Hamburg, ca. 1680, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hamburg_statuta_1680/83>, abgerufen am 29.03.2024.