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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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der zu sorgen, bleibt jeder Gemeine vorbehalten. Jedoch sollen auch
als Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden, welche zur
Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben.

§. 12. Die Lehrsprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdi-
schen Schulen ist die deutsche.

§. 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdischen Knaben haben
die Verwaltungsbehörden der Corporationen dafür zu sorgen und sind
dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe
lerne, oder sich auf wissenschaftlichen Lehranstalten einem höhern
Beruf widme, und daß keiner derselben zu einem Handel oder Ge-
werbsbetrieb im Herumziehen gebraucht werde. Dieser Verbindlichkeit
sollen sie durch die mit den Vätern oder Vormündern zu treffenden
Verabredungen zu genügen suchen; wenn aber durch diese der Zweck
nicht zu erreichen ist; so haben sie sich an den Kreis-Landrath zu
wenden, welcher die Väter oder Vormünder (letztere unter Ver-
nehmung mit der obervormundschaftlichen Behörde) anhalten soll, die
Knaben einer Wissenschaft oder Kunst, oder dem Landbau, oder einer
nützlichen Handarbeit, oder der Fabrication oder einem bestimmten
Handwerke, oder dem Handel von festen Verkaufsplätzen aus, zu be-
bestimmen. (§. 18.)

Militair-Dienst-Verpflichtung der Juden.

§. 14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militairpflichtigkeit
der Posenschen Juden in Zukunft eben so, wie in den andern Pro-
vinzen der Monarchie, anzuordnen, soll auf die Dauer des, durch die
gegenwärtige Verordnung begründeten provisorischen Zustandes, den
dazu moralisch und körperlich geeigneten Juden gestattet sein, inner-
halb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militairdienst
zu treten.

Durch den wirklichen Eintritt wird sowohl der Eintretende selbst,
als dessen Vater von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter
nicht eintretender Söhne sind dasselbe auch ferner zu erlegen verbunden.
Wegen der in Beziehung auf die Erhebung und Berechnung des
Rekrutengeldes zu treffenden Einrichtung hat das Finanzministerium
die erforderlichen Verfügungen zu erlassen.

Verheirathung der Juden.

§. 15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin ist nur in

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der zu ſorgen, bleibt jeder Gemeine vorbehalten. Jedoch ſollen auch
als Religionslehrer nur ſolche Perſonen zugelaſſen werden, welche zur
Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben.

§. 12. Die Lehrſprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdi-
ſchen Schulen iſt die deutſche.

§. 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdiſchen Knaben haben
die Verwaltungsbehörden der Corporationen dafür zu ſorgen und ſind
dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe
lerne, oder ſich auf wiſſenſchaftlichen Lehranſtalten einem höhern
Beruf widme, und daß keiner derſelben zu einem Handel oder Ge-
werbsbetrieb im Herumziehen gebraucht werde. Dieſer Verbindlichkeit
ſollen ſie durch die mit den Vätern oder Vormündern zu treffenden
Verabredungen zu genügen ſuchen; wenn aber durch dieſe der Zweck
nicht zu erreichen iſt; ſo haben ſie ſich an den Kreis-Landrath zu
wenden, welcher die Väter oder Vormünder (letztere unter Ver-
nehmung mit der obervormundſchaftlichen Behörde) anhalten ſoll, die
Knaben einer Wiſſenſchaft oder Kunſt, oder dem Landbau, oder einer
nützlichen Handarbeit, oder der Fabrication oder einem beſtimmten
Handwerke, oder dem Handel von feſten Verkaufsplätzen aus, zu be-
beſtimmen. (§. 18.)

Militair-Dienſt-Verpflichtung der Juden.

§. 14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militairpflichtigkeit
der Poſenſchen Juden in Zukunft eben ſo, wie in den andern Pro-
vinzen der Monarchie, anzuordnen, ſoll auf die Dauer des, durch die
gegenwärtige Verordnung begründeten proviſoriſchen Zuſtandes, den
dazu moraliſch und körperlich geeigneten Juden geſtattet ſein, inner-
halb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militairdienſt
zu treten.

Durch den wirklichen Eintritt wird ſowohl der Eintretende ſelbſt,
als deſſen Vater von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter
nicht eintretender Söhne ſind daſſelbe auch ferner zu erlegen verbunden.
Wegen der in Beziehung auf die Erhebung und Berechnung des
Rekrutengeldes zu treffenden Einrichtung hat das Finanzminiſterium
die erforderlichen Verfügungen zu erlaſſen.

Verheirathung der Juden.

§. 15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin iſt nur in

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[211/0225] der zu ſorgen, bleibt jeder Gemeine vorbehalten. Jedoch ſollen auch als Religionslehrer nur ſolche Perſonen zugelaſſen werden, welche zur Ausübung eines Lehramts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. §. 12. Die Lehrſprache beim öffentlichen Unterricht in den jüdi- ſchen Schulen iſt die deutſche. §. 13. Nach vollendeter Schulbildung der jüdiſchen Knaben haben die Verwaltungsbehörden der Corporationen dafür zu ſorgen und ſind dafür verantwortlich, daß jeder Knabe irgend ein nützliches Gewerbe lerne, oder ſich auf wiſſenſchaftlichen Lehranſtalten einem höhern Beruf widme, und daß keiner derſelben zu einem Handel oder Ge- werbsbetrieb im Herumziehen gebraucht werde. Dieſer Verbindlichkeit ſollen ſie durch die mit den Vätern oder Vormündern zu treffenden Verabredungen zu genügen ſuchen; wenn aber durch dieſe der Zweck nicht zu erreichen iſt; ſo haben ſie ſich an den Kreis-Landrath zu wenden, welcher die Väter oder Vormünder (letztere unter Ver- nehmung mit der obervormundſchaftlichen Behörde) anhalten ſoll, die Knaben einer Wiſſenſchaft oder Kunſt, oder dem Landbau, oder einer nützlichen Handarbeit, oder der Fabrication oder einem beſtimmten Handwerke, oder dem Handel von feſten Verkaufsplätzen aus, zu be- beſtimmen. (§. 18.) Militair-Dienſt-Verpflichtung der Juden. §. 14. Mit dem Vorbehalt, die allgemeine Militairpflichtigkeit der Poſenſchen Juden in Zukunft eben ſo, wie in den andern Pro- vinzen der Monarchie, anzuordnen, ſoll auf die Dauer des, durch die gegenwärtige Verordnung begründeten proviſoriſchen Zuſtandes, den dazu moraliſch und körperlich geeigneten Juden geſtattet ſein, inner- halb ihres militairpflichtigen Alters freiwillig in den Militairdienſt zu treten. Durch den wirklichen Eintritt wird ſowohl der Eintretende ſelbſt, als deſſen Vater von Erlegung des Rekrutengeldes befreit. Die Väter nicht eintretender Söhne ſind daſſelbe auch ferner zu erlegen verbunden. Wegen der in Beziehung auf die Erhebung und Berechnung des Rekrutengeldes zu treffenden Einrichtung hat das Finanzminiſterium die erforderlichen Verfügungen zu erlaſſen. Verheirathung der Juden. §. 15. Die Ehe eines Juden mit einer Ausländerin iſt nur in 14*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/225>, abgerufen am 18.04.2024.