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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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§. 25.

Da es der Zweck der Stiftung ist, die Zöglinge für den Beruf
des Bürgers und Landmanns, sowie für die Gewerbe zu bilden, die-
jenigen aber, die besondere Neigung für den Beruf eines Elementar-
lehrers haben, und die dazu nöthigen geistigen und Gemüthsanlagen
besitzen, für diesen Beruf vorzubereiten, so müssen Unterricht und Er-
ziehung diesen Zwecken angemessen sein.

Die Zöglinge werden also vor allen Dingen in der christlichen
Religion möglichst vollständig unterrichtet und so erzogen werden, daß
sie die Lehren derselben in ihrer ganzen Kraft und Reinheit auffassen
und ausüben lernen. Sodann werden sie in der deutschen Mutter-
sprache, im Lesen, Schreiben, Rechnen, in der Geometrie, Erdkunde,
Naturkunde, Geschichte, im Zeichnen, Gesang, und diejenigen, welche
die nöthigen Anlagen besitzen, auch in der Musik, besonders aber die,
welche sich dem Schullehrerstande widmen wollen, im Clavier- und
Orgelspielen unterrichtet, damit sie möglichst gut vorbereitet entweder
in das bürgerliche Leben oder in die Schullehrer-Seminarien eintreten.
Ferner werden sie im Symmer zur Betreibung des Seidenbaues, der
Bienenzucht, der Baumzucht und des Gartenbaues practisch angeleitet;
im Winter mit Stroh- und Korbflechten, Netzestricken u. s. w. be-
schäftigt, auch diejenigen, die Kraft, Geschick und Lust dazu haben,
im Drechseln, im Tischlern, im Schnitzen, Modelliren unterrichtet und
zu Schlosserarbeiten angeleitet, sobald die der Stiftung zu Gebote
stehenden Einkünfte gestatten, die hierzu nöthigen Einrichtungen
zu treffen.

Hauptzweck ist dabei, daß ihnen eine nützliche Thätigkeit zur an-
dern Natur werde, und daß sie die erstgedachten Beschäftigungen so
gründlich kennen und ausüben lernen, um sie wiederum lehren zu können.

Im Sommer werden sie in körperlichen, sowie in militairischen
Uebungen, auch im Schwimmen unterrichtet.

§. 26.

Die Anzahl der Zöglinge hängt von der Zureichlichkeit der dazu
nach dem Obigen (Abschnitt II.) bestimmten Einkünfte der Anstalt ab.

§. 27.

Die Beköstigung der Zöglinge muß einfach, aber gesund und
nahrhaft sein, und wird einem eigenen Hausvater oder Oeconomen
und seiner Gattin, oder einer Wittwe, als Oeconomin, übertragen.

§. 25.

Da es der Zweck der Stiftung iſt, die Zöglinge für den Beruf
des Bürgers und Landmanns, ſowie für die Gewerbe zu bilden, die-
jenigen aber, die beſondere Neigung für den Beruf eines Elementar-
lehrers haben, und die dazu nöthigen geiſtigen und Gemüthsanlagen
beſitzen, für dieſen Beruf vorzubereiten, ſo müſſen Unterricht und Er-
ziehung dieſen Zwecken angemeſſen ſein.

Die Zöglinge werden alſo vor allen Dingen in der chriſtlichen
Religion möglichſt vollſtändig unterrichtet und ſo erzogen werden, daß
ſie die Lehren derſelben in ihrer ganzen Kraft und Reinheit auffaſſen
und ausüben lernen. Sodann werden ſie in der deutſchen Mutter-
ſprache, im Leſen, Schreiben, Rechnen, in der Geometrie, Erdkunde,
Naturkunde, Geſchichte, im Zeichnen, Geſang, und diejenigen, welche
die nöthigen Anlagen beſitzen, auch in der Muſik, beſonders aber die,
welche ſich dem Schullehrerſtande widmen wollen, im Clavier- und
Orgelſpielen unterrichtet, damit ſie möglichſt gut vorbereitet entweder
in das bürgerliche Leben oder in die Schullehrer-Seminarien eintreten.
Ferner werden ſie im Symmer zur Betreibung des Seidenbaues, der
Bienenzucht, der Baumzucht und des Gartenbaues practiſch angeleitet;
im Winter mit Stroh- und Korbflechten, Netzeſtricken u. ſ. w. be-
ſchäftigt, auch diejenigen, die Kraft, Geſchick und Luſt dazu haben,
im Drechſeln, im Tiſchlern, im Schnitzen, Modelliren unterrichtet und
zu Schloſſerarbeiten angeleitet, ſobald die der Stiftung zu Gebote
ſtehenden Einkünfte geſtatten, die hierzu nöthigen Einrichtungen
zu treffen.

Hauptzweck iſt dabei, daß ihnen eine nützliche Thätigkeit zur an-
dern Natur werde, und daß ſie die erſtgedachten Beſchäftigungen ſo
gründlich kennen und ausüben lernen, um ſie wiederum lehren zu können.

Im Sommer werden ſie in körperlichen, ſowie in militairiſchen
Uebungen, auch im Schwimmen unterrichtet.

§. 26.

Die Anzahl der Zöglinge hängt von der Zureichlichkeit der dazu
nach dem Obigen (Abſchnitt II.) beſtimmten Einkünfte der Anſtalt ab.

§. 27.

Die Beköſtigung der Zöglinge muß einfach, aber geſund und
nahrhaft ſein, und wird einem eigenen Hausvater oder Oeconomen
und ſeiner Gattin, oder einer Wittwe, als Oeconomin, übertragen.

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[325/0339] §. 25. Da es der Zweck der Stiftung iſt, die Zöglinge für den Beruf des Bürgers und Landmanns, ſowie für die Gewerbe zu bilden, die- jenigen aber, die beſondere Neigung für den Beruf eines Elementar- lehrers haben, und die dazu nöthigen geiſtigen und Gemüthsanlagen beſitzen, für dieſen Beruf vorzubereiten, ſo müſſen Unterricht und Er- ziehung dieſen Zwecken angemeſſen ſein. Die Zöglinge werden alſo vor allen Dingen in der chriſtlichen Religion möglichſt vollſtändig unterrichtet und ſo erzogen werden, daß ſie die Lehren derſelben in ihrer ganzen Kraft und Reinheit auffaſſen und ausüben lernen. Sodann werden ſie in der deutſchen Mutter- ſprache, im Leſen, Schreiben, Rechnen, in der Geometrie, Erdkunde, Naturkunde, Geſchichte, im Zeichnen, Geſang, und diejenigen, welche die nöthigen Anlagen beſitzen, auch in der Muſik, beſonders aber die, welche ſich dem Schullehrerſtande widmen wollen, im Clavier- und Orgelſpielen unterrichtet, damit ſie möglichſt gut vorbereitet entweder in das bürgerliche Leben oder in die Schullehrer-Seminarien eintreten. Ferner werden ſie im Symmer zur Betreibung des Seidenbaues, der Bienenzucht, der Baumzucht und des Gartenbaues practiſch angeleitet; im Winter mit Stroh- und Korbflechten, Netzeſtricken u. ſ. w. be- ſchäftigt, auch diejenigen, die Kraft, Geſchick und Luſt dazu haben, im Drechſeln, im Tiſchlern, im Schnitzen, Modelliren unterrichtet und zu Schloſſerarbeiten angeleitet, ſobald die der Stiftung zu Gebote ſtehenden Einkünfte geſtatten, die hierzu nöthigen Einrichtungen zu treffen. Hauptzweck iſt dabei, daß ihnen eine nützliche Thätigkeit zur an- dern Natur werde, und daß ſie die erſtgedachten Beſchäftigungen ſo gründlich kennen und ausüben lernen, um ſie wiederum lehren zu können. Im Sommer werden ſie in körperlichen, ſowie in militairiſchen Uebungen, auch im Schwimmen unterrichtet. §. 26. Die Anzahl der Zöglinge hängt von der Zureichlichkeit der dazu nach dem Obigen (Abſchnitt II.) beſtimmten Einkünfte der Anſtalt ab. §. 27. Die Beköſtigung der Zöglinge muß einfach, aber geſund und nahrhaft ſein, und wird einem eigenen Hausvater oder Oeconomen und ſeiner Gattin, oder einer Wittwe, als Oeconomin, übertragen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/339>, abgerufen am 29.03.2024.