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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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gewählten fünf Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch
das Loos.

§. 49.

Das eine dieser ordentlichen Mitglieder des Waisenamtes wird,
als des letztern Vorsteher, gleich von dem Stiftungsvereine gewählt,
führt in dieser Eigenschaft, mit einer bei Stimmengleichheit entschei-
denden Stimme, den Vorsitz in jeder Zusammenkunft des Stiftungs-
vereins und des Waisenamtes, und wird, bei etwanigen Abhaltungen,
durch einen für diesen Fall mit gleichen Befugnissen und auf gleiche
Weise gewählten Stellvertreter ersetzt. Bei etwaniger Behinderung
beider, des Vorstehers und Stellvertreters desselben, wird dem Erstern,
oder an dessen Stelle dem Letztern, das Recht beigelegt, aus den
übrigen Mitgliedern des Waisenamtes dasjenige zu bestimmen, welches
mit gleichem Rechte den Vorsitz einstweilen führen soll.

§. 50.

Es ist die Pflicht des Vorstehers und dessen Stellvertreters,
wenn letzterer in Thätigkeit getreten, die allgemeine Aufsicht über die
ununterbrochene Wirksamkeit der ganzen Anstalt zu führen, und über
die stete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung zu halten.
Insbesondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geschäfte lebendig
zu erhalten, diese unter die Mitglieder des Waisenamtes zu vertheilen,
über die Erhaltung des Vermögens, vorzüglich der Grundstücke und
Capitalien der Anstalt zu wachen, für getreue Buchführung und Rech-
nungslegung darüber, sowie für gewissenhafte Wahl und Haltung der
Zöglinge zu sorgen, und überhaupt das Gedeihen der Anstalt und
die Beförderung des Zwecks derselben sich angelegen sein zu lassen;
daher denn, wegen dieser ihm obliegenden allgemeinen Leitung der
ganzen Anstalt, alle an dieselbe eingehenden Schreiben und Gelder
zur weiteren Beförderung an ihn gelangen, und alle von derselben
ausgehenden schriftlichen Beschlüsse und Ausfertigungen, mit Vorbehalt
der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden.

§. 51.

Das zweite Mitglied des Waisenamtes ist eine im Amte stehende,
oder ehrenvoll entlassene richterliche Person, welche von einem Stell-
vertreter von gleichen Eigenschaften vertreten wird, und vorzüglich
für die Erhaltung aller Gerechtsame der Anstalt, in deren innern und
äußern Verhältnissen, besonders aber dahin zu streben hat, daß die

gewählten fünf Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch
das Loos.

§. 49.

Das eine dieſer ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes wird,
als des letztern Vorſteher, gleich von dem Stiftungsvereine gewählt,
führt in dieſer Eigenſchaft, mit einer bei Stimmengleichheit entſchei-
denden Stimme, den Vorſitz in jeder Zuſammenkunft des Stiftungs-
vereins und des Waiſenamtes, und wird, bei etwanigen Abhaltungen,
durch einen für dieſen Fall mit gleichen Befugniſſen und auf gleiche
Weiſe gewählten Stellvertreter erſetzt. Bei etwaniger Behinderung
beider, des Vorſtehers und Stellvertreters deſſelben, wird dem Erſtern,
oder an deſſen Stelle dem Letztern, das Recht beigelegt, aus den
übrigen Mitgliedern des Waiſenamtes dasjenige zu beſtimmen, welches
mit gleichem Rechte den Vorſitz einſtweilen führen ſoll.

§. 50.

Es iſt die Pflicht des Vorſtehers und deſſen Stellvertreters,
wenn letzterer in Thätigkeit getreten, die allgemeine Aufſicht über die
ununterbrochene Wirkſamkeit der ganzen Anſtalt zu führen, und über
die ſtete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung zu halten.
Insbeſondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geſchäfte lebendig
zu erhalten, dieſe unter die Mitglieder des Waiſenamtes zu vertheilen,
über die Erhaltung des Vermögens, vorzüglich der Grundſtücke und
Capitalien der Anſtalt zu wachen, für getreue Buchführung und Rech-
nungslegung darüber, ſowie für gewiſſenhafte Wahl und Haltung der
Zöglinge zu ſorgen, und überhaupt das Gedeihen der Anſtalt und
die Beförderung des Zwecks derſelben ſich angelegen ſein zu laſſen;
daher denn, wegen dieſer ihm obliegenden allgemeinen Leitung der
ganzen Anſtalt, alle an dieſelbe eingehenden Schreiben und Gelder
zur weiteren Beförderung an ihn gelangen, und alle von derſelben
ausgehenden ſchriftlichen Beſchlüſſe und Ausfertigungen, mit Vorbehalt
der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden.

§. 51.

Das zweite Mitglied des Waiſenamtes iſt eine im Amte ſtehende,
oder ehrenvoll entlaſſene richterliche Perſon, welche von einem Stell-
vertreter von gleichen Eigenſchaften vertreten wird, und vorzüglich
für die Erhaltung aller Gerechtſame der Anſtalt, in deren innern und
äußern Verhältniſſen, beſonders aber dahin zu ſtreben hat, daß die

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[331/0345] gewählten fünf Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Loos. §. 49. Das eine dieſer ordentlichen Mitglieder des Waiſenamtes wird, als des letztern Vorſteher, gleich von dem Stiftungsvereine gewählt, führt in dieſer Eigenſchaft, mit einer bei Stimmengleichheit entſchei- denden Stimme, den Vorſitz in jeder Zuſammenkunft des Stiftungs- vereins und des Waiſenamtes, und wird, bei etwanigen Abhaltungen, durch einen für dieſen Fall mit gleichen Befugniſſen und auf gleiche Weiſe gewählten Stellvertreter erſetzt. Bei etwaniger Behinderung beider, des Vorſtehers und Stellvertreters deſſelben, wird dem Erſtern, oder an deſſen Stelle dem Letztern, das Recht beigelegt, aus den übrigen Mitgliedern des Waiſenamtes dasjenige zu beſtimmen, welches mit gleichem Rechte den Vorſitz einſtweilen führen ſoll. §. 50. Es iſt die Pflicht des Vorſtehers und deſſen Stellvertreters, wenn letzterer in Thätigkeit getreten, die allgemeine Aufſicht über die ununterbrochene Wirkſamkeit der ganzen Anſtalt zu führen, und über die ſtete Regelmäßigkeit der dazu erforderlichen Verwaltung zu halten. Insbeſondere aber liegt ihm ob, den Fortgang der Geſchäfte lebendig zu erhalten, dieſe unter die Mitglieder des Waiſenamtes zu vertheilen, über die Erhaltung des Vermögens, vorzüglich der Grundſtücke und Capitalien der Anſtalt zu wachen, für getreue Buchführung und Rech- nungslegung darüber, ſowie für gewiſſenhafte Wahl und Haltung der Zöglinge zu ſorgen, und überhaupt das Gedeihen der Anſtalt und die Beförderung des Zwecks derſelben ſich angelegen ſein zu laſſen; daher denn, wegen dieſer ihm obliegenden allgemeinen Leitung der ganzen Anſtalt, alle an dieſelbe eingehenden Schreiben und Gelder zur weiteren Beförderung an ihn gelangen, und alle von derſelben ausgehenden ſchriftlichen Beſchlüſſe und Ausfertigungen, mit Vorbehalt der unten folgenden Ausnahmen, von ihm allein vollzogen werden. §. 51. Das zweite Mitglied des Waiſenamtes iſt eine im Amte ſtehende, oder ehrenvoll entlaſſene richterliche Perſon, welche von einem Stell- vertreter von gleichen Eigenſchaften vertreten wird, und vorzüglich für die Erhaltung aller Gerechtſame der Anſtalt, in deren innern und äußern Verhältniſſen, beſonders aber dahin zu ſtreben hat, daß die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/345>, abgerufen am 29.03.2024.